Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
BBG §40Spruch
W265 2281218-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. wird behoben.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung wird Folge gegeben, der neu festgestellte Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) und liegt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2023 vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) in der Höhe von 50 %.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2023 erstatteten Gutachten vom 01.09.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Degenerative Veränderung am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
2. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation und Bypass-OP, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %,
3. Hypertonie, Zustand nach Intervention wegen Vorhofflimmern, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %,
4. Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %,
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß Paragraphen 41,, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medikamentöse Diabetesbehandlung stufenweise in den Monaten Feber/Ende Jänner bis Mai 2023 erfolgt sei, weshalb eine Anpassung auf den höheren Rahmensatz 20-30 % durchzuführen sei. Im Zuge einer im November 2023 durchgeführten MRT-Untersuchung seine eine Osteochondrose Typ Modic I L2/3 und eine Intervertrebalgelenksarthrose L5/S1 diagnostiziert worden, sodass die „degenerativen Wirbelsäulenveränderungen“ höher einzustufen seien. Neben den Diagnosen leichtgradige Mitralinsuffizienz und mittelgradige Trikuspidalininsuffizienz finde sich auch die Diagnose „pulmonale Hypertension Grad 1“, wiederum ohne Verdacht. Durch die o.a. Insuffizienzen und die pulmonale Hypertension sollte jedenfalls eine höhere Einstufung angedacht werden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medikamentöse Diabetesbehandlung stufenweise in den Monaten Feber/Ende Jänner bis Mai 2023 erfolgt sei, weshalb eine Anpassung auf den höheren Rahmensatz 20-30 % durchzuführen sei. Im Zuge einer im November 2023 durchgeführten MRT-Untersuchung seine eine Osteochondrose Typ Modic römisch eins L2/3 und eine Intervertrebalgelenksarthrose L5/S1 diagnostiziert worden, sodass die „degenerativen Wirbelsäulenveränderungen“ höher einzustufen seien. Neben den Diagnosen leichtgradige Mitralinsuffizienz und mittelgradige Trikuspidalininsuffizienz finde sich auch die Diagnose „pulmonale Hypertension Grad 1“, wiederum ohne Verdacht. Durch die o.a. Insuffizienzen und die pulmonale Hypertension sollte jedenfalls eine höhere Einstufung angedacht werden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2023 vor, wo dieses am 15.11.2023 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Überprüfung der Angaben in der Beschwerde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In dem auf Grundlage des Aktes erstatteten Gutachten vom 10.05.2024 (Datum des Einlangens) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“, Koronare Herzkrankheit, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %“, Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“, geringe degenerative Klappenveränderungen, Position 05.07.05 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und Schlafapnoesyndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und 3.
10. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 15.05.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung langte am 27.06.2023 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 29.08.2023, Abl. 55ff SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 15.12.2022, Abl. 8ffSVGA Dr. römisch XXXX , Allgemeinmedizin, 29.08.2023, Abl. 55ff SVGA Dr. römisch XXXX , Allgemeinmedizin, 15.12.2022, Abl. 8ff
Befunde:
Bericht Dr. XXXX , 08.04.08, Abl. 102:Bericht Dr. römisch XXXX , 08.04.08, Abl. 102:
Mittelgradiges Schlafapnoesyndrom - > Polysomnografie und nCPAP Therapie indiziert, Gewichtsreduktion!
Therapiezentrum XXXX , 24.01.bis 14.02.2018, Abl. 101:Therapiezentrum römisch XXXX , 24.01.bis 14.02.2018, Abl. 101:
KHK - z.n. Stentimplantation der prox LAD 2003
z.n. 2 fach ACBG bei Hauptstammstenose li und prox. LAD Stenose (Juni 2003)
leichtgradige Mitralinsuffizienz, mittelgradige Tricuspidalinsuffizienz
pulmonale Hypertension
arterielle Hypertonie
kombinierte Hyperlipidämie
Spondylopathie C4-C6 mit Parästhesien und Dorsolumbalgie
Adipositas II - BMI 39 Adipositas römisch II - BMI 39
z.n. Nikotinabusus
z.n. arthroskopischer Meniskusteilresektion rechtes Kniegelenkes
z.n. paroxysmalem Vorhofflimmern 1999
z.n. Bizepssehnenriß re. 01/2015
Hyperurikämie
Unverträglichkeit von Inegy, Allergie: Ciproxin
Echocardiografie, 14.07.2017, Abl. 99 MRT der LWS, 06.11.2023, Abl. 98
Diskrete Osteochondrosen Typ Modic I L2/3, Intervertebralgelenksarthrosen L5/S1Diskrete Osteochondrosen Typ Modic römisch eins L2/3, Intervertebralgelenksarthrosen L5/S1
Echocardiografie, 28.03.2023, Abl. 85/Abl. 43
Normale systolische Pumpleistung, kein hämodynamisch wirksames Vitium, diastolische Funktionsstörung Grad I
Arztbrief, pulmolog. Gruppenpraxis, 20.03.2023, Abl. 84, Abl.83 ff/Abl. 12ff:
v.a. pulmonale Hypertension, St.p. card. Bypass 2009, KHK, St.p. Cardioversion bei VH Fli.,
Adipositas
Rehabilitationsbericht, 27.01.2023, Abl. 82 ff/Abl. 26ff:
Gangstörung nach HTEp rechts bei Coxarthrose am 27.10.2022
Coxarthrose links
ASK rechtes Kniegelenk-Meniskusteilresektion 2000
Lumbalgie
Cervikalsyndrom C4-C6 mit Parästhesien
Bizepssehnenriss rechts 01/2015
Arterielle Hypertonie
Hyperlipidämie, Hyperurikämie,
pulmonale Hypertension, deutliche Aortensklerose, Ml, TI,
Diabetes Mellitus II (HbAlc 6.9)Diabetes Mellitus römisch II (HbAlc 6.9)
Nikotinabusus bis 2003
KHK - CABG am 23.06.2023, XXXX (St.p. Thoracotomie mit sternalen Drahtcerclagen) - PCI und DES ad LAD am 05.03.2003 im XXXX KHK - CABG am 23.06.2023, römisch XXXX (St.p. Thoracotomie mit sternalen Drahtcerclagen) - PCI und DES ad LAD am 05.03.2003 im römisch XXXX
Paroxysmales Vorhofflimmern ED 1999 (Lixiana)
Adipositas
Laborbefund SYNLAB 11.04.2023, Abl. 46 ff:
Medikamente:
Lixiana, Bisoprolol, Enalapril, Omec, Metfomrin, Jardiance, Enalapril, Rosuvastatin/Ezetimib,
Allopurinol, Bisoprolol, Tardyferon, Spirobene, Ozempic, Oleovit
Zusammenfassung:
TEIL A:
Feststellung des Grades der Behinderung jedes einzelnen Leidens sowie Gesamtgrad der
Behinderung
Frage 1.)
Leiden 1
Degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts
PosNr.: 02.02.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz bei guter Mobilität (laut Rehabilitationsbericht 30min ohne Gehbehelfe mobil, Stiegen steigen erfolgte alternierend auf- und abwärts) und guter Prothesensitz attestiert, die diskreten Veränderungen an den Wirbelgelenken (MRT 06.11.2023, Abl. 98) sind hier miterfasst, ebenso alle skelettalen sowie muskulären Abnützungserscheinungen.
Leiden 2
Koronare Herzkrankheit
PosNr.: 05.05.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Bypassoperation bei gut erhaltener Ventrikel Funktion, die pulmonale Hypertension sowie das paroxysmale Vorhofflimmern sind hier miterfasst.
Leiden 3
Diabetes Mellitus Typ 2 PosNr.: 09.02.01
Oberer Rahmensatz bei mehrfach Medikation.
Leiden 4
Geringe degenerative Klappenveränderungen
PosNr.: 05.07.05 GdB 20%
Oberer Rahmensatz bei diskreten Klappenveränderungen ohne hämodynamische Relevanz.
Leiden 5 Hypertonie PosNr.: 05.01.02 Fixer Richtsatz
Leiden 6
Schlafapnoesyndrom PosNr.: 06.11.02
Unterer Rahmensatz bei Indikation zur nächtlichen Beatmung.
Gesamtgrad der Behinderung
Frage 2.)
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und 3.
Frage 3.)
Betreffend die Leiden:
Leiden 1 ist idem zum Vorgutachten.
Leiden 2 wurde erhöht da die pulmonale Hypertension und das Vorhofflimmern hier mit berücksichtigt wurden.
Leiden 3 wurde erhöht (ehemals Leiden 4) da eine mehrfache orale medikamentöse Therapie etabliert ist, somit auch Gewährung von Dl mit 30%.
Leiden 4 wurde neu aufgenommen.
Leiden 5 ist idem zum Vorgutachten.
Leiden 6 wurde neu aufgenommen.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts
2. Koronare Herzkrankheit
3. Diabetes Mellitus Typ 2
4. Geringe degenerative Klappenveränderungen
5. Hypertonie
6. Schlafapnoesyndrom
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und 3.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses ist, basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie basierend auf der Aktenlage vom 10.05.2024 (Datum des Einlangens). Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden sowie aufgrund der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dem Beschwerdevorbringen war nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie durch das Bundesverwaltungsgericht insoweit zu folgen, als im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde – den Ausführungen in der Beschwerde folgend – das Leiden 2 erhöht wurde, da die pulmonale Hypertension und das Vorhofflimmern hier mitberücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde das Leiden 3 erhöht, da eine mehrfache orale medikamentöse Therapie etabliert ist und Leiden 4 und Leiden 6 sind neu hinzugekommen. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 6 um zwei Stufen erhöht, bei negativer Leidensbeeinflussung insbesondere durch die Leiden 2 und 3, weswegen sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf 60 v.H. erhöhte.
Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden und oben zitierten Sachverständigengutachtens. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt dazu eine Stellungnahme abgaben, ist davon auszugehen, dass dieses unbestritten geblieben ist, weswegen dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie zugrunde gelegt. Keine der Parteien bestritt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die beantragte Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beim Beschwerdeführer erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie, welches auf der Aktenlage beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie, welches auf der Aktenlage beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2281218.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024