TE Bvwg Beschluss 2024/6/12 L510 2291357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2291357-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt.

2. Am 12.04.2024 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen legte die bP dar, dass sie seit ihrer Pension in der Türkei unglücklich gewesen sei, da sie noch hätte arbeiten wollen, aber keine Arbeit mehr gefunden habe. Freunde und Verwandte hätten sie zudem verbal angegriffen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2024 wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2024 wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2024 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2024 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Nach persönlicher Zustellung des Bescheides am 12.04.2024 unterzeichnete die bP einen Rechtsmittelverzicht am 12.04.2024. Zuvor erfolgte seitens des BFA eine umfassende diesbezügliche Rechtsbelehrung unter Beiziehung einer Dolmetscherin der türkischen Sprache, im Anschluss an die Einvernahme der bP.

5. In der Folge wurde durch die Rechtsvertretung der bP die vorliegende Beschwerde erhoben.

6. Am 10.06.2024 langte beim BVwG ein Schreiben der Rechtsvertretung, datiert mit 06.06.2024, ein, wonach die bP am 04.06.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hatte, welche seitens des BFA inklusive einer Starthilfe von Euro 900, -- genehmigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde der bP am 12.04.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 12.04.2024 unterzeichnete die bP einen ausdrücklichen schriftlichen Beschwerdeverzicht betreffend den am 12.04.2024 ergangenen Bescheid. Die diesbezügliche Rechtsbelehrung erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin der türkischen Sprache. Die bP teilte dem BFA bereits am 08.04.2024 mittels Mail mit, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen wolle.

Im Zuge der Belehrung wies das BFA darauf hin, dass über ihr Verfahren abgesprochen wird, ohne dass sie nochmals die Möglichkeit hat, dazu etwas anzuführen. Das Verfahren wird unmittelbar in I. Instanz rechtskräftig. Die bP erklärte, dass sie damit eindeutig einverstanden ist. Sie möchte so rasch wie möglich in die Türkei zurückgehen. Im Zuge der Belehrung wies das BFA darauf hin, dass über ihr Verfahren abgesprochen wird, ohne dass sie nochmals die Möglichkeit hat, dazu etwas anzuführen. Das Verfahren wird unmittelbar in römisch eins. Instanz rechtskräftig. Die bP erklärte, dass sie damit eindeutig einverstanden ist. Sie möchte so rasch wie möglich in die Türkei zurückgehen.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde die vorliegende Beschwerde erhoben.

Die bP leidet an keiner psychischen Erkrankung und auch sonst lagen keine Willensmängel bei der Abgabe des Erklärungsverzichts vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA.

Die Feststellungen der erfolgten Zustellung des Bescheides und der erfolgten Abgabe des Beschwerdeverzichtes ergeben sich ebenfalls eindeutig aus dem Akteninhalt und wurden diese Feststellungen im Verfahren nicht bestritten.

Dass die bP an keiner psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass die bP in keiner Weise eine etwaige derartige Krankheit im Zuge des Verfahrens behauptete. Es ergaben sich auch sonst keinerlei Hinweise darauf. Vielmehr verneinte sie etwaige Krankheiten dezidiert und legte dar, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Die bP besuchte laut eigenen Angaben 8 Jahre Grundschule, 4 Jahre lang eine allgemein bildende höhere Schule und ist pensionierter Postbeamter, woraus keine anderen Feststellungen ableitbar sind. Zum Antrag in der Beschwerde, ein psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben um den psychischen Zustand der bP zu beurteilen, ist festzustellen, dass es sich bei diesem Antrag um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt.

Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Genau das beabsichtigt jedoch die Rechtsvertretung mit diesem Antrag, denn die bP führte selbst aus gesund zu sein und gibt es im Verfahren keinerlei andere Hinweise. Nicht einmal die Rechtsvertretung selbst war in der Lage, Hinweise für eine etwaige Erkrankung der bP konkret darzulegen, weder aus tatsächlichen Gründen, noch durch ärztliche Unterlagen. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Genau das beabsichtigt jedoch die Rechtsvertretung mit diesem Antrag, denn die bP führte selbst aus gesund zu sein und gibt es im Verfahren keinerlei andere Hinweise. Nicht einmal die Rechtsvertretung selbst war in der Lage, Hinweise für eine etwaige Erkrankung der bP konkret darzulegen, weder aus tatsächlichen Gründen, noch durch ärztliche Unterlagen. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).

Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

Es war somit davon auszugehen, dass die bP gesund ist.

Gegen einen sonstigen Willensmangel der bP spricht, dass diese eine eindeutige Erklärung, wie bereits oben dargelegt, abgab, nachdem sie ganz konkret über die Folgen dieser Erklärung in einer für sie verständlichen Sprache aufgeklärt wurde. Zudem informierte die bP das BFA auch schon vor ihrer Einvernahme, dass sie ihren Antrag zurückziehen wolle, was ebenfalls gegen einen Willensmangel spricht.

Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Entscheidung der bP auf einem Rat eines Bekannten basierte, welcher ihr empfahl, in die Niederlande weiter zu reisen, da die Wahrscheinlichkeit für die Gewährung von Asyl dort größer wäre, so liegt hier kein Willensmangel in Bezug auf den Beschwerdeverzicht vor, sondern vielmehr handelt es sich dabei um taktische Erwägungen, welche jedoch nicht geeignet sind, einen Willensmangel zu begründen.

Überdies bestätigte die bP nunmehr abermals ihren Willen Österreich zu verlassen, indem sie den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr einbrachte, was die obigen Überlegungen bestätigt.

Es lag somit kein Willensmangel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Zu A)

§ 7 Abs 2 VwGVG lautet: "Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat."Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: "Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049).

Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz. 75-76).

Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).

Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zurückziehung der Beschwerde [Abgabe des Beschwerdeverzichts] erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 6 AVG keine Rolle (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041; 18.11.2018, 2006/11/0150). Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zurückziehung der Beschwerde [Abgabe des Beschwerdeverzichts] erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AVG keine Rolle (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041; 18.11.2018, 2006/11/0150).

Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).

Die bP wurde gegenständlich entsprechend über ihre Rechtsmittelmöglichkeiten sowie über die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts in einer für sie verständlichen Sprach belehrt.

Das BVwG geht vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beweiswürdigung daher jedenfalls davon aus, dass die bP bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts sich über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts bewusst war und daher kein Willensmangel im Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichts vorlag.

Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte die bP den Verzicht schriftlich.

Ebenso gab es keine Hinweise für das Vorliegen eines auf einer Geisteskrankheit beruhenden Willensmangels, wie in der Beweiswürdigung dargelegt.

Da somit nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann, ist dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Rechtsmittelverzicht Unzulässigkeit der Beschwerde Willensmangel Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2291357.1.00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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