Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2292393-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft seither, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft seither, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist seit XXXX .2024 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft sind nicht zu beanstanden, zumal er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im XXXX 2019 nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist, sondern zunächst nach Deutschland und – nach einer negativen Entscheidung über den dort gestellten weiteren Asylantrag – nach Italien weitergereist ist. Die behauptete Aufenthaltsberechtigung in Italien konnte im Verfahren nicht verifiziert werden. Es ist angesichts seiner hohen Mobilität und der fehlenden Anknüpfung in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.Der Beschwerdeführer (BF) ist seit römisch XXXX .2024 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft sind nicht zu beanstanden, zumal er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im römisch XXXX 2019 nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist, sondern zunächst nach Deutschland und – nach einer negativen Entscheidung über den dort gestellten weiteren Asylantrag – nach Italien weitergereist ist. Die behauptete Aufenthaltsberechtigung in Italien konnte im Verfahren nicht verifiziert werden. Es ist angesichts seiner hohen Mobilität und der fehlenden Anknüpfung in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Der BF nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren.
Es wird voraussichtlich möglich sein, seine Abschiebung in den Irak in absehbarer Zeit – jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ? zu bewerkstelligen, zumal die irakische Botschaft bereits die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert hat. Die Abschiebung wird voraussichtlich durchgeführt werden können, weil der BF als volljähriger, gesunder Mann nicht besonders vulnerabel ist.
Die Schubhaft ist demnach nicht zu beanstanden und erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist angesichts der fehlenden Verankerung des BF, seiner hohen Mobilität und seiner Unwilligkeit, an der Abschiebung mitzuwirken, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3,, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2292393.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024