RS Vwgh 2024/5/27 Ra 2021/17/0068

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Veröffentlicht am 27.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42

Rechtssatz

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170068.L01

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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