TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/4 VGW-031/042/7337/2023

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

VwGVG §50
VStG §45 Abs1 Z2
SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  3. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  4. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.3.2023, Zl. ..., wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes und des Wiener Landessicherheitsgesetzes, zu Recht:

A) zu Spruchpunkt 1)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

b) zu Spruchpunkt 2)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

1. Datum/Zeit: 14.02.2023, 21:33 Uhr - 14.02.2023, 21:37Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben die einschreitenden Beamten mit geballten Fäusten, lautstark und in bedrohlicher Weise angeschrien und Bilder von den Wohnwänden geschlagen.

2. Datum/Zeit: 14.02.2023, 21:33 Uhr - 14.02.2023, 21:37Uhr

Ort: Wien, D.-gasse

Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: lautes Geschrei.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/20161. Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

2. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG2. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 500,00 14 Tage § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991 1. € 500,00 14 Tage Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

2. € 600,00 5 Tage 23 Stunden § 1 Abs. 1 WLSG2. € 600,00 5 Tage 23 Stunden Paragraph eins, Absatz eins, WLSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.210,00

Begründung

Die im Spruch angeführten Delikte sind durch den gesamten Akteninhalt, insbesondere der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten, sowie deren Angaben, erwiesen. Es hat sich auch für die Behörde kein Grund ergeben an den Angaben der oben genannten Personen zu zweifeln.

Die Beschuldigte erhob fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung, ohne diesen zu begründen.

Daraufhin wurde die Beschuldigten von der Behörde schriftlich, unter Mitübersendung einer Anzeigenkopie aufgefordert sich hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Die Beschuldigte rechtfertigte sich, bzw. übermittelte mehrere E-Mails bezugnehmend auf gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren. In ihren Schriftsätzen erörtert die Beschuldigte den Grund, weshalb sie die Polizei verständigte. Die Beschuldigte ging jedoch nicht auf die angelasteten Verwaltungsübertretungen ein.

Es war daher in Abwägung der widersprüchlichen Angaben den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken, da dieser als Organ der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren einer erhöhten Wahrheitspflicht unterliegt, deren zuwiderhandeln mit dienst- und eventuell strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist. Da die Beschuldigte keine derartigen Sanktionen zu gewärtigen hat, wird diese eher dazu geneigt sein, das für sie Günstigste vorzubringen, um sich so der Strafverfolgung zu entziehen.

Auch muss es einem entsprechend geschulten und im öffentlichen Außendienst eingesetzten Beamten zugestanden werden, dass er nur das tatsächliche Geschehen anzeigt, wobei auch von der Behörde nicht einzusehen ist, warum der Meldungsleger die Beschuldigte - eine für ihn bis dahin völlig unbekannte Person - wahrheitswidrig belasten sollte. Das Vorbringen der Beschuldigten war nicht geeignet diese zu entlasten.

Es war daher ein spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Strafbemessung konnten keine Milderungsgründe gewertet werden. Erschwerend zu werten waren bereits sieben einschlägige Bestrafungen wegen „ungebührliche Lärmerregung“, des Weiteren ist die Beschuldigte bereits amtsbekannt und wurden unlängst mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte geführt und an das Verwaltungsgericht WIEN, im Zuge von Beschwerdeverfahren, weitergeleitet. Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten und sind schuldangemessen. Der Bemessung wurden zumindest durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde gelegt, zumal die Beschuldigte die ihren, trotz Aufforderung der Behörde nicht bekanntgegeben hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

„Betreff: GZ: ...

Sehr geehrter Herr Rev. E. F.,

ich erhebe gegen den Bescheid von 16.03.2023 (zugestellt am 23.03.3023 - laut telefonische Auskunft ihrer Kanzlei von Mo. 17.04.23) fristgerecht Beschwerde.

Ich erhebe Beschwerde sowohl hinsichtlich der Strafen (weil sie äußerst ungerecht sind) als auch hinsichtlich der Höhe der Strafe (ich beziehe derzeit Mindestsicherung).

Soll ich den Bescheid der MA40 als Beweis vorlegen?

Um Alle meine Beweise und mein Vorbringen vorzulegen, ersuche ich, dass eine Verhandlung durchgeführt wird.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Seitens der belangten Behörde wurde am 14.2.2023 gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige gelegt, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge erging gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, welche fristgerecht beeinsprucht wurde.

Nach Erteilung einer Aufforderung zur Rechtfertigung gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.3.2023 an, dass die Polizei gelogen habe, „weil er (etc) hat mir erzählt, dass, wenn er nicht Ur schnell 850 Euro bekommen wird, sein Finger wird geschnitten.“

Zum Beleg legte die Beschwerdeführerin im Verfahren einen Nachrichtenchat mit einer nicht näher bezeichneten Person vor.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 13.7.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

„Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

Zeuge: BzI. G. H.

„Ich kann mich an den ggst Vorfall noch erinnern.

Frau B. ist amtsbekannt und kontaktiert immer wieder die Polizei, wenn sie einen psychotischen Schub hat. Bei solch einem Schub ist sie auch manchmal laut, sodass es auch Anzeige von Dritten gibt, welche sich von ihr gestört fühlen. Ich habe sie schon mehrmals bei solchen Schüben erlebt. Bei solchen Schüben ist sie nicht in der Lage auf Fragen eine nachvollziehbare die Frage beantwortende Antwort zu geben. Vielmehr scheint sie ständig das Bedürfnis zu haben, das was sie bedrückt mitzuteilen.

Bei solch einem Schub ist sie immer sehr unruhig und aufgebracht, sodass sie sogar Gegenstände umschmeißt, so hat sie anlässlich der gegenständlichen Kontrolle mit ihrer Hand ein Bild von der Wand gelöst.

Dieses Verhalten ist meines Erachtens als aggressiv einzustufen.

Im konkreten Fall hat sie auf uns schon vor einem Einfamilienhaus in dem sie wohnt, gewartet und uns ins Haus gebeten. In diesem Haus befand sich auch ein Mann, welcher ganz normal und unaufgebracht wirkte.

Dagegen wirkte die Beschwerdeführerin in der obangeführten Weise, wie sie sich bei einem psychotischen Schub verhält, unruhig und aufgebracht. Sie redete auf uns ein indem sie mitteilte sich bedroht zu fühlen. Sie meinte aber, dass sie nicht vom im Haus befindlichen Mann bedroht wird, sondern von anderen bösen Kräften. Sie erlebt dann sogar uns als bedrohlich und war sie unfreundlich zu uns. Ich kann nicht angeben, was sie konkret gesagt hat.

Wir hatten nicht den Eindruck, dass sie in irgendeiner Art gefährdet ist und beendeten die Amtshandlung.

Ich möchte mitteilen, dass in der weiteren Folge in der Nacht des Tages noch einmal die Polizei gerufen wurde. Dies ist aber üblich, dass sie bei einem psychotischen Schub nochmals in der Nacht die Polizei ruft. Manchmal rufen auch in der Nacht Nachbarn an, da sie von der lauten Stimme der Beschwerdeführerin gestört sind.

Im Februar erfolgt meines Wissens so ein Anruf der Nachbarn nicht, wenn sie im Haus laut redet, zumal dies falls ja die Fenster geschlossen sind und daher ihr lautes Reden nach außen nicht hörbar ist. Doch manchmal hält sie sich im Winter auch im Freien auf und schreit dort laut, was als störend empfunden wird.““

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Nach den Erläuterungen (vgl. RV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach § 82 Abs. 1 SPG nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (vgl. VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038, 20.11.2013, 2011/02/0306; 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2 (2011) Anm. 10 zu § 82, 403).Nach den Erläuterungen vergleiche RV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus vergleiche VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038, 20.11.2013, 2011/02/0306; 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2 (2011) Anmerkung 10 zu Paragraph 82,, 403).

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist mit der Einführung des § 82 Abs. 1 SPG 1991 der Tatbestand des Art IX Abs. 1 Z 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte UNGESTÜM BENIMMT durch die Worte AGGRESSIV VERHÄLT ersetzt worden und dann ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muss, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergibt sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (vgl. dazu 148 BlgNR 18.GP). (vgl. VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038)Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist mit der Einführung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG 1991 der Tatbestand des Art römisch IX Absatz eins, Ziffer 2, EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte UNGESTÜM BENIMMT durch die Worte AGGRESSIV VERHÄLT ersetzt worden und dann ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muss, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergibt sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt vergleiche dazu 148 BlgNR 18.GP). vergleiche VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038)

Zur mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmung des Art. 9 EGVG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten ("lautes Schreien", "Herumfuchteln mit den Händen vor dem Gesicht eines Sicherheitswachebeamten" ungeachtet vorangegangener Abmahnung) ist es ohne Belang, welche "beiderseitigen Äußerungen" gefallen sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach dem "Ton des Vorbringens" und/oder der "zur Schein gestellten Gestik" das Verhalten des Beschuldigten als aggressiv zu werten ist (VwGH 16.1.1989, 87/10/0093).Zur mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmung des Artikel 9, EGVG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten ("lautes Schreien", "Herumfuchteln mit den Händen vor dem Gesicht eines Sicherheitswachebeamten" ungeachtet vorangegangener Abmahnung) ist es ohne Belang, welche "beiderseitigen Äußerungen" gefallen sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach dem "Ton des Vorbringens" und/oder der "zur Schein gestellten Gestik" das Verhalten des Beschuldigten als aggressiv zu werten ist (VwGH 16.1.1989, 87/10/0093).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 9 EVGV war unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (VwGH 16.6.1970, 971/69, 9.7.1984, 84/10/0080; 25.11.1985, 85/10/0133; VwSlg 7815 A/1970).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum mittlerweile außer Kraft getretenen Artikel 9, EVGV war unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (VwGH 16.6.1970, 971/69, 9.7.1984, 84/10/0080; 25.11.1985, 85/10/0133; VwSlg 7815 A/1970).

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 9 EVGV genügte für die Erfüllung des Tatbildes des ungestümen Benehmens für sich allein ein provozierendes und unflätiges Schimpfen, welches der "gebotenen Ruhe entbehrt" hat und mit "ungewöhnlicher Heftigkeit" verbunden war, nicht; dies wäre nach dieser Judikatur nur zu bejahen, wenn diese Beschimpfungen unter "heftigem Gestikulieren", somit durch Ton und Gestik ZUSAMMEN als Ausdruck von Aggressivität (nach erfolgter Abmahnung) gemacht worden wären. (vgl. VwGH 8.10.1984, 84/10/0124).Nach der Rechtsprechung des VwGH zum mittlerweile außer Kraft getretenen Artikel 9, EVGV genügte für die Erfüllung des Tatbildes des ungestümen Benehmens für sich allein ein provozierendes und unflätiges Schimpfen, welches der "gebotenen Ruhe entbehrt" hat und mit "ungewöhnlicher Heftigkeit" verbunden war, nicht; dies wäre nach dieser Judikatur nur zu bejahen, wenn diese Beschimpfungen unter "heftigem Gestikulieren", somit durch Ton und Gestik ZUSAMMEN als Ausdruck von Aggressivität (nach erfolgter Abmahnung) gemacht worden wären. vergleiche VwGH 8.10.1984, 84/10/0124).

Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsvorgaben ist nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin das gegenständlich angelastete Tatbild verwirklicht hatte.

So impliziert schon das allgemeine Verständnis des Begriffs „aggressiv“, dass ein aggressives Verhalten nur dann vorliegt, wenn durch dieses Verhalten jemand bedroht oder verletzt wird. Demgegenüber geht aus dem gesamten Akt hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge einer offenkundig psychischen Erkrankung sehr leicht innerlich erregt wird, und diesfalls nicht mehr in der Lage ist, ihre Körperbewegungen entsprechend der üblichen Usancen zu kontrollieren. Dies war auch den einschreitenden Beamten bekannt, schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Leiden amtsbekannt ist. Auch hat sich bei Zugrundelegung der Zeugeneinvernahme niemand durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bedroht oder persönlich verletzt erlebt.

Ein unruhiges, insbesondere infolge einer psychischen Erkrankung unruhiges Verhalten, stellt per se keinesfalls ein aggressives Verhalten, und damit schon deshalb auch nicht die Verwirklichung des angelasteten Tatbilds dar.

zu Spruchpunkt 2:

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, 1.7.2010, 2008/09/0149). Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, dem Art. römisch VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, 1.7.2010, 2008/09/0149).

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 1.7.2010, 2008/09/0149).Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 1.7.2010, 2008/09/0149).

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057). Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057).

Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung etwa VfSlg. 10.614/1985, Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 19965, 61 ff, 1402ff; Kind, Lärmrecht 1999, 286 ff).Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung etwa VfSlg. 10.614/1985, Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 19965, 61 ff, 1402ff; Kind, Lärmrecht 1999, 286 ff).

Beim Delikt der ungebührlichen Lärmerregung handelt es sich um Erfolgsdelikt und damit nicht um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).Beim Delikt der ungebührlichen Lärmerregung handelt es sich um Erfolgsdelikt und damit nicht um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Lärm störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normalempfindlicher Menschen zu stören. Das Erregen störenden Lärms erfolgt dann ungebührlicher Weise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 29.3.1993, 90/10/0153). Dabei ist jeder einzelne Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 29.1.2009, 2006/09/0202).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Lärm störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normalempfindlicher Menschen zu stören. Das Erregen störenden Lärms erfolgt dann ungebührlicher Weise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche VwGH 29.3.1993, 90/10/0153). Dabei ist jeder einzelne Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 29.1.2009, 2006/09/0202).

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. […] Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 18.02.2015, Ra 2015/03/0013).Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. […] Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 18.02.2015, Ra 2015/03/0013).

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nachvollziehbaren Aufregung und Erregtheit mit den amtshandelnden PolizistInnen laut gesprochen hatte, sowie dass aber die Gesprächslautstärke nicht über dem in Privatwohnungen als zulässig einzustufenden Lautstärkenpegel gelegen ist.

Zu dieser Feststellung war deshalb zu gelangen, da bei der Beantwortung der Frage, ob eine Sprechlautstärke i.S.d. § 1 WLSG als ungebührlich und störend einzustufen ist, auf den konkreten Ort und die konkreten Umstände abzustellen ist.Zu dieser Feststellung war deshalb zu gelangen, da bei der Beantwortung der Frage, ob eine Sprechlautstärke i.S.d. Paragraph eins, WLSG als ungebührlich und störend einzustufen ist, auf den konkreten Ort und die konkreten Umstände abzustellen ist.

Dabei steht fest, dass die gegenständliche Örtlichkeit die Privatwohnung der Beschwerdeführerin, und damit kein öffentlicher Ort ist, und der Vorfall sich vor 22.00 Uhr, ab welchem jedenfalls die Nachtruhe anderer Hausbewohner zu gewährleisten ist, ereignet hat.

Ein lautes Reden in der eigenen Wohnung vor Beginn der Nachtruhe ist nun aber ein geradezu übliches Phänomen, mit welchem jeder, der in einem Wohnhaus wohnt, rechnen muss und auch zu rechnen hat.

Damit eine Sprechlautstärke in der eigenen Wohnung vor Beginn der Nachtruhe von einem durchschnittlichen Nutzer des Wohnhauses „wirklich“ als störend empfunden wird, muss diese Sprechlautstärke schon sehr extrem sein. Dies war aber offenkundig schon deshalb nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Artikulation von mehr oder weniger ganzen Sätzen „laut“ gewesen war. Beim Sprechen ganzer Sätze ist nun aber ein Mensch nicht in der Lage, besonders laute störende Kreischlaute von sich zu geben. Solch eine laute Stimmführung wurde von der Beschwerdeführerin zudem auch bei Zugrundelegung der Ausführungen des Meldungslegers nicht getätigt.

Dazu kommt aber, dass sich die Beschwerdeführerin gar nicht in einem Wohnhaus aufgehalten hat, sondern einem Einfamilienhaus, sodass nicht einmal die Störung von anderen Wohnungsnachbarn denkbar ist.

In solch einem Fall ist nur dann von einem ungebührlichen Lärm auszugehen, wenn Personen außerhalb des Hauses durch die Geräusche oder Töne, welche aus dem Hause dringen, ernstlich in ihren berechtigten Handlungsabläufen beeinträchtigt würden. Schon infolge des Umstands, dass wohl keine Person außerhalb des Hauses die Stimme der Beschwerdeführerin hören konnte, zumal schon infolge der Jahreszeit alle Fenster und Türen geschlossen waren, ist daher in Anbetracht des Sprechens in diesem Einfamilienhaus umso mehr das Vorliegen einer Ungebührlichkeit zu verneinen.

Somit ist bereits aus diesen Gründen von der Nichterfüllung des Tatbilds auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Sicherheitspolizeigesetz, aggressives Verhalten, Behinderung der Amtshandlung, ungebührliche Erregung störenden Lärms, Aufregung, Erregtheit, Sprechlautstärke, Einzelfallbeurteilung, Begleitumstände, Örtlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.042.7337.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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