TE Lvwg Beschluss 2023/11/27 LVwG-M-34/003-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

B-VG Art140
SPG 1991 §25
SPG 1991 §35 Abs1 Z8
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §56
SPG 1991 §58c
SPG 1991 §84 Abs1b
SPG 1991 §98 Abs2
WaffG 1996 §13
WaffG 1996 §51 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. in der Maßnahmenbeschwerdesache der A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen ein am 25. April 2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Melk), den

BESCHLUSS

I.       Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der römisch eins.       Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 140, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der

A N T R A G

gestellt, dieser möge

-        im Inhaltsverzeichnis die Zeilen „§ 38a.Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“ und „§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei“,

-        § 25 Abs. 4,-        § 25 Absatz 4,,

-        in § 35 Abs. 1 Z 8 die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a“ und das Wort „derselben“, -        in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, “ und das Wort „derselben“,

-        § 38a (mitsamt der Überschrift),

-        in § 56 Abs. 1 Z 3 die Wort- und Zeichenfolgen „sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4)“, „oder zur Gewaltpräventionsberatung“ und „, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind“,-        in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, die Wort- und Zeichenfolgen „sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (Paragraph 25, Absatz 4,)“, „oder zur Gewaltpräventionsberatung“ und „, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a,) die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 6,) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind“,

-        § 56 Abs. 1 Z 8,-        § 56 Absatz eins, Ziffer 8,,

-        § 58c (mitsamt der Überschrift),

-        § 84 Abs. 1b und-        § 84 Absatz eins b, und

-        im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 2 das Wort „der“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 38a Abs. 6 und“ -        im letzten Halbsatz des Paragraph 98, Absatz 2, das Wort „der“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 38a Absatz 6, und“

des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 206/2021,des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021,,

und

§ 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021,Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 211 aus 2021,,

in eventu zusätzlich zu den vorgenannten Bestimmungen

-        § 382f Abs. 2 letzter Satz und die Wort- und Zeichenfolge „, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 SPG teilgenommen hat,“ in § 382f Abs. 4,-        § 382f Absatz 2, letzter Satz und die Wort- und Zeichenfolge „, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG teilgenommen hat,“ in Paragraph 382 f, Absatz 4,,

-        § 382g (mitsamt der Überschrift) und

-        die Wort- und Zeichenfolge „oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter“ in § 382i. Abs. 1 Z 3-        die Wort- und Zeichenfolge „oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter“ in Paragraph 382 i, Absatz eins, Ziffer 3,

der Exekutionsordnung (EO), RGBl. 79/1896 idF BGBl. I 202/2021,der Exekutionsordnung (EO), RGBl. 79/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2021,,

in eventu die im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, die im ersten Eventualantrag bezeichneten Bestimmungen der Exekutionsordnung und zusätzlich

-    im Inhaltsverzeichnis die Zeile „§ 13 Vorläufiges Waffenverbot“

-    § 13 (mitsamt der Überschrift) und

-    § 51 Abs. 1 Z 3

des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021,des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 211 aus 2021,,

als verfassungswidrig aufheben.

II.      Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-M-34/001-2023 ist bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen und wird nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.römisch II.      Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-M-34/001-2023 ist bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen und wird nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Begründung:

1.       Anlassfall

1.1.    Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ein zur Zl. LVwG-M-34/001-2023 protokolliertes Verfahren über eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG anhängig, die sich gegen eine am 25. April 2023 telefonisch ausgesprochene Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 1 SPG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet. Das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot betraf das Betreten der von der gefährdeten Person bewohnten Wohnung sowie eines Bereiches von 100 Metern im Umkreis um diese Wohnung. In diesem Umkreis liegt das Wohnhaus der Beschwerdeführerin.1.1.    Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ein zur Zl. LVwG-M-34/001-2023 protokolliertes Verfahren über eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG anhängig, die sich gegen eine am 25. April 2023 telefonisch ausgesprochene Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet. Das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot betraf das Betreten der von der gefährdeten Person bewohnten Wohnung sowie eines Bereiches von 100 Metern im Umkreis um diese Wohnung. In diesem Umkreis liegt das Wohnhaus der Beschwerdeführerin.

1.2.    Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt, Zl. ***, vor und erstattete eine Gegenäußerung zu der Beschwerde.

1.3.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Juli 2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin sowie deren Schwiegermutter (als gefährdete Person) zum Verfahrensgegenstand befragt. Zudem wurden weiterführend der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie eine weitere am Tag des zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes führenden (behaupteten) Vorfalles vom 22. April 2023 anwesende Person sowie das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das das Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin telefonisch ausgesprochen hat, sowie ein weiteres Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Wahrnehmungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hatte, jeweils als Zeugen einvernommen.

2.       Rechtslage:

2.1.    Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.2.1.    Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

2.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:2.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. […](6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. […]

[…]“

2.3.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 206/2021 (die beiden späteren Novellen BGBl. I 50 bzw. 147/2022 sind für den Anlassfall nicht relevant) lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):2.3.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021, (die beiden späteren Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 bzw. 147 aus 2022, sind für den Anlassfall nicht relevant) lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):

„Inhaltsverzeichnis

[…]

§ 38a.

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

[…]

 

§ 58c

Zentrale Gewaltschutzdatei

[…]

 

Sicherheitspolizeiliche Beratung
§ 25.Paragraph 25,

[…]

  1. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).

[…]

Identitätsfeststellung
§ 35.Paragraph 35,
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

[…]

  1. 8.Ziffer 8
    wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach Paragraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.Paragraph 38 a,
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
  2. (2)Absatz 2Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. 1.Ziffer eins
      dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;
    2. 2.Ziffer 2
      dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß;
    3. 3.Ziffer 3
      dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
    4. 4.Ziffer 4
      den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;
    5. 5.Ziffer 5
      vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
    6. 6.Ziffer 6
      den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Absatz 9, vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Absatz eins, nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
    1. 1.Ziffer eins
      sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
    2. 2.Ziffer 2
      sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
    über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
  6. (6)Absatz 6Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
  7. (7)Absatz 7Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
  9. (9)Absatz 9Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  10. (10)Absatz 10Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
  11. (11)Absatz 11Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382c EO sind die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
  12. (12)Absatz 12Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach Paragraphen 32 und 33 Absatz eins, AVG.

[…]

Zulässigkeit der Übermittlung
§ 56.Paragraph 56,
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

[…]

  1. 3.Ziffer 3
    an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;an Interventionsstellen (Paragraph 25, Absatz 3,) sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (Paragraph 25, Absatz 4,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a,) die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 6,) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;

[…]

  1. 8.Ziffer 8
    im Fall einer Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 1, wenn der Gefährdete minderjährig ist, an jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Minderjährigen sowie die Dauer des Verbots und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben;im Fall einer Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins,, wenn der Gefährdete minderjährig ist, an jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Minderjährigen sowie die Dauer des Verbots und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben;

[…]

Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58c.Paragraph 58 c,
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Namen, Erreichbarkeitsdaten, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a, hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Namen, Erreichbarkeitsdaten, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Übermittlungen von Daten gemäß Abs. 1 sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.Übermittlungen von Daten gemäß Absatz eins, sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 7 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeten drei Jahre nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen drei Jahre nach der letzten.Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeten drei Jahre nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen drei Jahre nach der letzten.

[…]

Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. […]Paragraph 84, […]

  1. (1b)Absatz eins bEin Gefährder (§ 38a), derEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
    1. 1.Ziffer eins
      den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
    2. 2.Ziffer 2
      sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
    3. 3.Ziffer 3
      einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

[…]

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88.Paragraph 88,
  1. (1)Absatz einsDie Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

[…]

Vollziehung
§ 98.Paragraph 98,

[…]

  1. (2)Absatz 2Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 6 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“

2.4.    § 13 sowie § 51 Abs. 1 Z 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):2.4.    § 13 sowie Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 211 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):

„Inhaltsverzeichnis

[…]

            § 13 Vorläufiges Waffenverbot

[…]

Vorläufiges Waffenverbot
§ 13.Paragraph 13,
  1. (1)Absatz einsDie Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
    1. 1.Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. 2.Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
  2. (1a)Absatz eins aSoweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.Soweit die Befugnis gemäß Absatz eins, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt Paragraph 50, SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
  3. (2)Absatz 2Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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