Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
KFG 1967 §102 Abs1aRechtssatz
Der Begriff „andere Arbeiten“ gemäß Art 34 Abs 5 lit b sublit ii der VO (EU) Nr 165/2014 umfasst alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Art 3 lit a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sohin nicht bloß die Arbeiten zur Be- und Entladung des Fahrzeuges.Der Begriff „andere Arbeiten“ gemäß Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der VO (EU) Nr 165/2014 umfasst alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3, Litera a, der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sohin nicht bloß die Arbeiten zur Be- und Entladung des Fahrzeuges.
Schlagworte
Güterbeförderungsrecht; Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenk- und Ruhzeiten; Verwaltungsstrafe; digitales Kontrollgerät; Aufzeichnungen; Ladungssicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.343.001.2023Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024