Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Ohne die dem § 52 Z 13a zweiter Absatz lit c StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens nicht. Vielmehr sind Anfang und Ende des Verbotszeichnes durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" bzw "Ende" anzuzeigen.Ohne die dem Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Absatz Litera c, StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens nicht. Vielmehr sind Anfang und Ende des Verbotszeichnes durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" bzw "Ende" anzuzeigen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Zusatztafel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.592.001.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024