Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 02. Februar 2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Jänner 2024, Zl. ***, mit dem eine Bestrafung wegen Übertretung von § 24 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erfolgte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 02. Februar 2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Jänner 2024, Zl. ***, mit dem eine Bestrafung wegen Übertretung von Paragraph 24, Absatz , Litera ,, Paragraph 99, Absatz , Litera , StVO 1960 erfolgte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum Sachverhalt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Am 6. Mai 2023 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Nebenfahrbahn der ***, auf Höhe der „***“ ab. In Entfernung von mehreren Wagenlängen zum Abstellort waren mobile Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (ohne Zusatztafeln) aufgestellt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Quelle: Akt der belangten Behörde)
1.2.
Mit Schreiben vom 05. Juli 2023 erstattete die Polizeiinspektion *** zu GZ-P: *** bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO, weil dieser das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am 6. Mai 2023 um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Nebenfahrbahn der ***, auf Höhe der „***“ im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. Mit Schreiben vom 05. Juli 2023 erstattete die Polizeiinspektion *** zu GZ-P: *** bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, weil dieser das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am 6. Mai 2023 um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Nebenfahrbahn der ***, auf Höhe der „***“ im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.
1.3.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Juni 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von EUR 40 ausgesprochen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Juni 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Paragraph 24, Absatz , Litera , StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz , Litera , StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von EUR 40 ausgesprochen.
Mit Schrieben vom 5. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches.
1.4.
Durch Schreiben vom 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Rechtfertigung im Hinblick auf die Anzeige aufgefordert. Mit Schreiben vom 9. August 2023 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Aufforderung der Rechtfertigung vom 13.07.2023 GZ: ***, in der mir vorgeworfen wird, mein Kraftfahrzeug in einem Halte- und Parkverbot gehalten zu haben, gebe ich folgendes bekannt:
Da die Nebenfahrbahn der *** vermutlich weit über 1km lang ist, ist der Tatvorwurf viel zu ungenau. Die Nebenfahrbahn wird ca. 10 mal durch kleine Quergassen unterbrochen. In genau welchem Abschnitt soll mein PKW vorschriftswidrig geparkt gewesen sein?
Welche genaue Hausnummer oder in welchem Bereich? Wie war das Halte- und Parkverbot kundgemacht? Ebenfalls befindet sich in beiden Fahrtrichtungen der *** eine Nebenfahrbahn. Welche Fahrtrichtung ist gemeint.
Stadteinwärts? Stadtauswärts?
Sobald ich genauere Informationen erhalte, kann ich meine Rechtfertigung näher ausführen.
Ebenfalls möchte ich bekannt geben, dass ich, bis einschließlich Sonntag, den 20. August 2023, auf Urlaub bin und somit auf meinem Hauptwohnsitz keine eingeschriebenen Briefe entgegen nehmen kann.“
1.5.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Jänner 2024, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von EUR 40 ausgesprochen. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der PKW des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt im Halte- und Parkverbot befunden habe. Aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der PI *** sei die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Es sei von einem Einkommen von € 2.000,00 ausgegangen worden. Mildernd seien der Umstand, dass keine Vormerkungen vorlägen, und erschwerend kein Umstand gewertet worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Jänner 2024, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Paragraph 24, Absatz , Litera , StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz , Litera , StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von EUR 40 ausgesprochen. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der PKW des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt im Halte- und Parkverbot befunden habe. Aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der PI *** sei die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Es sei von einem Einkommen von € 2.000,00 ausgegangen worden. Mildernd seien der Umstand, dass keine Vormerkungen vorlägen, und erschwerend kein Umstand gewertet worden.
1.6.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte in dieser im Wesentlichen Folgendes aus:
„Die belangte Behörde stützt ihr Straferkennntnis auf Rechtsnormen, die gar nicht hätten angewendet werden dürfen, da die vorhandenen Verkehrsschilder das behauptete Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht haben. Wie in der Fotobeilage 1 ersichtlich, sind zwar 2 Verkehrsschilder (Halten und Parken verboten, 1 Schild fix, 1 Schild mobil) vorhanden, es sind allerdings an beiden Schildern keine Zusatzzeichen (z.B. Beginn, Ende, Pfeil) angebracht. Es ist nicht erkennbar, wo Anfang und wo Ende sein soll. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH 92/02/01/04 vom 27.5.92 bzw. ZVR 1993/3, wonach es sich in diesem Fall um keine ordnungsgemäße Kundmachung handelt und das Halte- und Parkverbot zum Tatzeitpunkt nicht gültig war. Ebenfalls hat sich mein PKW außerhalb dieser beiden Verkehrsschilder befunden (schwarzer BMW im Hintergrund).
Des weiteren hat sich am Ende der Nebenfahrbahn ein weiteres Verkehrsschild befunden – das Foto wurde von der Polizei selbst an die Strafbehörde übermittelt – welches augenscheinlich „verkehrt“ aufgestellt wurde (siehe Fotobeilage 2). Es war in Fahrtrichtung (Einbahn, da Nebenfahrbahn) kommend nur die Rückseite zu sehen. Auch hier kann es sich nicht um eine ordnungsgemäße Kundmachung handeln.
Ebenfalls haben ich meinen PKW am Tatort nicht gehalten, wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführt, sondern dort für mehrere Stunden geparkt.
Die belangte Behörde hat in gegenständlichem Verfahren die vorgebrachten Rechtfertigungen meinerseits in keinster Weise berücksichtigt, sondern hat die Verwaltungsübertretung, aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der PI ***, als erwiesen angesehen, ohne offensichtlich selbst nachzuprüfen oder zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Kundmachung vorgelegen ist. Sie hätte ebenfalls von Amts wegen prüfen müssen, ob zum Tatzeitpunkt entweder ein Halte- und Parkverbot mittels fix im Boden verankerten aufgestellten Schildern (siehe Fotobeilage 3, von der Polizei nachträglich fotografiert und als Beweismittel vorgelegt!) gültig war, oder vielleicht eine kurzfristige Halteverbotszone (mittels mobilen Schildern), z.B. aufgrund von Bauarbeiten, bewilligt wurde. Augenscheinlcih wurden diverse Verkehrsschilder „vermischt“ und wurden mehrere Halte- und Parkverbote nicht ordnungsgemäß kundgemacht bzw. fälschlicherweise sanktioniert.“
1.7.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. März 2024 dem Landesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung vor.
1.8.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil. Der Anzeigeleger wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht zur Sache befragt. Es wurde bestätigt, dass am fraglichen Tag mobile Halte- und Parkverbotsschilder im Einsatz waren. Vom Beschwerdeführer wurde in diesen Zusammenhang bestätigt, dass dieses Bild am Tattag aufgenommen worden sein muss, da das abgebildete Fahrzeug klar sein Fahrzeug sei. Vom Verhandlungsleiter wurden die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren einbezogen. Auf die Entscheidungsverkündung wurde durch den Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.
2. Sachverhaltsfeststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – insbesondere durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie das Beschwerdevorbringen – zu folgenden Feststellungen:
Am 6. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Nebenfahrbahn der ***, auf Höhe der „***“ ab. In Entfernung von mehreren Wagenlängen zum Abstellort waren mobile Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (ohne Zusatztafeln) aufgestellt.
3. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023:3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
3.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 88/2023:3.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
3.4. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 122/2022:3.4. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2022:
§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, …a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, …
§ 52. Die VorschriftszeichenParagraph 52, Die Vorschriftszeichen
13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
4.1.1.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgeworfen, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, am 6. Mai 2023 um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Nebenfahrbahn der ***, auf Höhe der „***“ im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.
Aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Fotos vom 6. Mai 2023 ist ersichtlich, dass in Entfernung von mehreren Wagenlängen zum Abstellort mobile Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ohne Zusatztafeln aufgestellt waren.
4.1.2.
Die leichte Erkennbarkeit des Bestehens eines Halteverbotes und Parkverbotes auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrzeichen ist nicht nur dann gegeben, wenn ein herannahender Kraftfahrzeuglenker das den Beginn dieser Halteverbotszone und Parkverbotszone anzeigende Verkehrszeichen leicht erkennen kann, sondern auch dann, wenn der Kraftfahrzeuglenker im Zuge des Einfahrens in den betreffenden Verbotsbereich bei gehöriger Aufmerksamkeit lediglich ein derartiges Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" leicht erkennen kann (vgl. VwGH 84/03/0239; 86/02/0109 und 86/18/0230). Gleiches hat für den Fall der leichten Erkennbarkeit eines derartigen Vorschriftszeichens mit Doppelpfeil im Sinne des § 52 Z 13 a lit c StVO 1960 zu gelten.Die leichte Erkennbarkeit des Bestehens eines Halteverbotes und Parkverbotes auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrzeichen ist nicht nur dann gegeben, wenn ein herannahender Kraftfahrzeuglenker das den Beginn dieser Halteverbotszone und Parkverbotszone anzeigende Verkehrszeichen leicht erkennen kann, sondern auch dann, wenn der Kraftfahrzeuglenker im Zuge des Einfahrens in den betreffenden Verbotsbereich bei gehöriger Aufmerksamkeit lediglich ein derartiges Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" leicht erkennen kann vergleiche VwGH 84/03/0239; 86/02/0109 und 86/18/0230). Gleiches hat für den Fall der leichten Erkennbarkeit eines derartigen Vorschriftszeichens mit Doppelpfeil im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 13, a Litera c, StVO 1960 zu gelten.
Einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel kommt bei der Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zu, daß sich ein Besch mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt (vgl. VwGH 91/02/0038).Einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel kommt bei der Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zu, daß sich ein Besch mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt vergleiche VwGH 91/02/0038).
Im vorliegenden Fall waren nun bei den mobilen Vorschriftszeichen keine Zusatztafeln angebracht.
Ohne die dem § 52 Z 13a zweiter Absatz lit c StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens hingegen nicht, Anfang und Ende des Verbotszeichnes sind durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" bzw "Ende" anzuzeigen. Halteverbotstafeln und Parkverbotstafeln, bei denen die Angabe von "Anfang" und "Ende" fehlt, gelten daher nicht für jene Stelle, an der sie stehen, also für höchstens eine Wagenlänge (vgl. VwGH 92/02/0104).Ohne die dem Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Absatz Litera c, StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens hingegen nicht, Anfang und Ende des Verbotszeichnes sind durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" bzw "Ende" anzuzeigen. Halteverbotstafeln und Parkverbotstafeln, bei denen die Angabe von "Anfang" und "Ende" fehlt, gelten daher nicht für jene Stelle, an der sie stehen, also für höchstens eine Wagenlänge vergleiche VwGH 92/02/0104).
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen und der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 24a StVO 1960 als nicht erfüllt zu bewerten sind, da das Fahrzeug mehr als eine Wagenlänge vom mobilen Vorschriftszeichen entfernt abgestellt war. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen und der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24 a, StVO 1960 als nicht erfüllt zu bewerten sind, da das Fahrzeug mehr als eine Wagenlänge vom mobilen Vorschriftszeichen entfernt abgestellt war.
Der Beschwerde war somit stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4.1.3.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Zusatztafel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.592.001.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024