TE Vwgh Beschluss 1995/6/30 93/12/0348

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen "die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, p.A. Abteilung I.9", wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 10. Oktober 1992 betreffend die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerum für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 12. Oktober 1992 folgende, mit 10. Oktober 1992 datierte, und sowohl an "die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen" als auch an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gerichteten Antrag eingebracht hat:

"Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens beantrage ich die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung nach §19 GG für meine außergewöhnlich hervorragenden Beiträge im betrieblichen Vorschlagswesen und bei der Personalvertretung, so insbesondere in meinen Schreiben an Kollegen Dr. H aus den Monaten März und April 1989. Ich konnte mich davon überzeugen, daß ein Großteil meiner Vorschläge bereits in die Tat umgesetzt wurde, jedoch noch nicht alle in den erwähnten Briefen enthaltenen, so daß ich sie nunmehr im BVW einbringe. Interessanterweise war die Abteilung VI.1 bisher nicht in der Lage, die beiden Schreiben zustandezubringen. Ein dzt. beim Verwaltungsgerichtshof befindliches Aktenstück trägt den Vermerk, daß sich Dr. H direkt mit mir ins Einvernehmen setzen wird.

Darauf kommt es aber nicht an, sondern auf die baldige und unverfälschte Besorgung dieser beiden unersetzlichen Dokumente. Daß sie sich bisher nicht besorgen ließen, kann ich sehr gut verstehen, betreibt doch hier jemand eine Art von Fruchtgenuß meines geistigen Eigentumes."

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG bringt der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes Ablichtungen aus dem "Handbuch für den auswärtigen Dienst" übermittelt. In dessen § 57 heißt es, das Handbuch umfasse

a)

die in Bundesgesetzen und Verordnungen enthaltenen organisatorischen, dienstrechtlichen, materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften betreffend den Auswärtigen Dienst, wobei die Quelle jeweils zitiert werde;

b)

die ressortinternen generellen Erlässe, mit Ausnahme der Vorschriften über die Haushaltsführung bei den Vertretungsbehörden im Ausland und der Vorschriften für die Inventar- und Materialverwaltung und

c)

Empfehlungen, die als solche aus der Textierung deutlich erkennbar seien.

Aufgrund der Normen und Empfehlungen des Handbuches könne kein subjektives Recht geltend gemacht werden (Absätze 1 und 3 des § 57).

§ 100 dieses Handbuches betrifft "Rationalisierungsmaßnahmen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - betriebliches Vorschlagswesen". Darin heißt es, daß "im Rahmen des seit 1979 in der Bundesverwaltung institutionalisierten Betrieblichen Vorschlagswesens (B.V.W.)" den Bediensteten individuell die Möglichkeit eingeräumt werde, Vorschläge für eine Rationalisierung, Vereinfachung der Arbeitsabläufe, Kosteneinsparungen oder besseren Einsatz vorhandener Mittel einzubringen. Derartige Vorschläge seien "an den Vorsitzenden einer aus Vertreter des Dienstgebers, der Personalvertretung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zusammengesetzten Kommission für Betriebliches Vorschlagswesen im BMfaA (derzeit: Leiter der Abteilung I.9) zu richten (..). Die im Rahmen des BVW eingebrachten Vorschläge würden, sofern tunlich, der (den) Fachabteilung(en) zur Stellungnahme zugeleitet. "Die Kommission für BVW beurteilt sodann die Vorschläge und entscheidet nach den von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien über die Zuerkennung von Prämien (derzeit max. öS 5.000,- pro Vorschlag), bzw. über Dank und Anerkennung an den (die) Bedienstete(n). Diese Zuerkennungen werden sodann in den WuM veröffentlicht und in den Personalakten der Bediensteten vermerkt".

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die Oberste Behörde, dem Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Der Beschwerdeführer bezeichnet in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich "die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, p.A. Abteilung I.9" als belangte Behörde (im Rubrum der Beschwerde war als weitere belangte Behörde ursprünglich auch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgesehen, dies wurde aber gestrichen). Auch wenn man davon ausginge, daß es sich bei dieser Kommissiom um eine Behörde handelte, könnte diese (bei verfassungskonformer Interpretation der bezogenen Bestimmungen dieses Handbuches) nicht als "oberste Behörde" im Sinne des § 27 VwGG angesehen werden, sodaß die Beschwerde schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war, ohne daß der Behördencharakter dieser "Kommission" oder auch der normative Gehalt der bezogenen Stellen des "Handbuches" zu untersuchen gewesen wären. Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, daß Erwägungen dahin, ob nicht etwa nach dem Inhalt der Beschwerde der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten als belangte Behörde anzusehen wäre, im Hinblick auf die wiedergebene Formulierung des Rubrums (in dem ursprünglich auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten als weitere belangte Behörde angeführt war, dies aber gestrichen wurde) nicht anzustrengen sind.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120348.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten