TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/15 W203 2275744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
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Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §67 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 67 heute
  2. UG § 67 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 67 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 67 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 67 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 67 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 67 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  8. UG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


W203 2275744-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung an der Universität Wien vom 22.03.2023, Zl. 07840145-ksp-S23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung an der Universität Wien vom 22.03.2023, Zl. 07840145-ksp-S23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 26.02.2023 stellte der Beschwerdeführer, Studierender an der Universität Wien, einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium für das Sommersemester 2023. Als Grund führte er „die Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022“ an. Er habe seine Leistungsfähigkeit noch nicht gänzlich wiedererlangt. Da die Nachwirkungen der Krankenstände im ersten Halbjahr 2023 fortdauern würden, sei realistischer Weise von einer Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums von mehr als vier Wochen auszugehen. Dem Antrag fügte er fünf Krankenstandsbescheinigungen der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage an.

2. Mit – fälschlich auf den 05.07.2022 datiertem – Bescheid der Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung an der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.03.2023, Zl. 07840145-ksp-S23, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beurlaubung im Sommersemester 2023 unter Bezugnahme auf § 67 Abs. 1 UG und § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nicht vorliegen würden, weil sich der Beschwerdeführer auf keinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grund gestützt habe und er für den Beurlaubungsgrund des „§ 67 Abs. Zif. 2 UG“ (gemeint wohl: § 67 Abs. 1 Z 2 UG) keine aktuelle fachärztliche Bestätigung über eine mindestens vierwöchige Verhinderung der Ausübung des Studiums als Nachweis vorgelegt habe. 2. Mit – fälschlich auf den 05.07.2022 datiertem – Bescheid der Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung an der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.03.2023, Zl. 07840145-ksp-S23, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beurlaubung im Sommersemester 2023 unter Bezugnahme auf Paragraph 67, Absatz eins, UG und Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nicht vorliegen würden, weil sich der Beschwerdeführer auf keinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grund gestützt habe und er für den Beurlaubungsgrund des „§ 67 Abs. Zif. 2 UG“ (gemeint wohl: Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG) keine aktuelle fachärztliche Bestätigung über eine mindestens vierwöchige Verhinderung der Ausübung des Studiums als Nachweis vorgelegt habe.

3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er den Beurlaubungsgrund des § 67 Abs. 1 Z 2 UG gar nicht geltend gemacht habe. In § 67 Abs. 1 Satz 2 UG sei eine Erweiterungsermächtigung normiert, von der in § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien Gebrauch gemacht worden sei. Letztere Bestimmung sehe vor, dass das Rektorat Studierende auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben könne, wobei es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in den Z 1 bis 3 um eine demonstrative handle, was sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergebe. Die Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022, die noch während des ersten Halbjahres des Kalenderjahres 2023 fortgewirkt hätten, würden eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums darstellen und seien von der belangten Behörde somit fälschlich nicht unter § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien subsumiert worden.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er den Beurlaubungsgrund des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG gar nicht geltend gemacht habe. In Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 UG sei eine Erweiterungsermächtigung normiert, von der in Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien Gebrauch gemacht worden sei. Letztere Bestimmung sehe vor, dass das Rektorat Studierende auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben könne, wobei es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in den Ziffer eins bis 3 um eine demonstrative handle, was sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergebe. Die Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022, die noch während des ersten Halbjahres des Kalenderjahres 2023 fortgewirkt hätten, würden eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums darstellen und seien von der belangten Behörde somit fälschlich nicht unter Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien subsumiert worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.06.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 22.03.2023 wiederholt und ergänzend ausgeführt wurde, dass Nachwirkungen einer Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindern, unter den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Z 2 UG zu subsumieren seien, der Beschwerdeführer jedoch nicht den dafür erforderlichen Nachweis in Form einer fachärztlichen Bestätigung vorgelegt habe, der aufgrund der gebotenen analogen Anwendung des § 4 Abs 2 Z 2 StubeiV zu erbringen sei. Zwar handle es sich bei § 21 Abs. 2 der studienrechtlichen Satzungsbestimmungen um eine demonstrative Auszählung, jedoch schaffe das der in den Z 1 bis 3 enthaltenen Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ nicht die Möglichkeit, gänzlich neue, nicht näher bezeichnete Tatbestände für die Beurlaubung vorzusehen, sondern lediglich solche Beurlaubungstatbestände, die den explizit genannten ähneln und inhaltlich gleichzuhalten sind. Die Festlegung darüberhinausgehender, nicht weiter vergleichbarer Einzeltatbestände sei unzulässig. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.06.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 22.03.2023 wiederholt und ergänzend ausgeführt wurde, dass Nachwirkungen einer Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindern, unter den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG zu subsumieren seien, der Beschwerdeführer jedoch nicht den dafür erforderlichen Nachweis in Form einer fachärztlichen Bestätigung vorgelegt habe, der aufgrund der gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StubeiV zu erbringen sei. Zwar handle es sich bei Paragraph 21, Absatz 2, der studienrechtlichen Satzungsbestimmungen um eine demonstrative Auszählung, jedoch schaffe das der in den Ziffer eins bis 3 enthaltenen Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ nicht die Möglichkeit, gänzlich neue, nicht näher bezeichnete Tatbestände für die Beurlaubung vorzusehen, sondern lediglich solche Beurlaubungstatbestände, die den explizit genannten ähneln und inhaltlich gleichzuhalten sind. Die Festlegung darüberhinausgehender, nicht weiter vergleichbarer Einzeltatbestände sei unzulässig.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 11.07.2023 zugestellt.

5. Am 24.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde vom 18.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

6. Mit Schreiben vom 24.07.2023, eingelangt am 27.07.2023, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ordentlich Studierender an der Universität Wien und zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften (Studienkennzahl A 783 101) zugelassen, welches er unter anderem im Sommersemester 2023 betrieb.

Am 26.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2023 und begründete diesen mit den „Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022“. Dem Antrag waren fünf Krankenstandsbescheinigungen vom 28.02.2022, 14.07.2022, 19.10.2022 und jeweils zwei vom 26.01.2023 der Österreichischen Gesundheitskasse als Beilage angefügt. Aus diesen ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in folgenden Zeiträumen: 28.01.2022 bis 24.02.2022, 13.04.2022 bis 30.06.2022, 07.07.2022 bis 01.11.2022, 14.11.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2023 bis 13.01.2023.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie einer Einsichtnahme in den hg Akt zur Zl. W203 2265489-1. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Zu den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2021 lautet:
„Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Paragraph 67, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet:
„Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

3. Schwangerschaft oder

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.“

§ 21 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, idgF, lautet auszugsweise:
„Beurlaubung
Paragraph 21, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien, 8. Stück, Nr. 40, idgF, lautet auszugsweise:
„Beurlaubung

§ 21. (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag aus folgenden Gründen für ein oder zwei Semester bescheidmäßig zu beurlauben:Paragraph 21, (1) Das Rektorat hat Studierende der Universität Wien auf Antrag aus folgenden Gründen für ein oder zwei Semester bescheidmäßig zu beurlauben:

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2. Erkrankung, die für mindestens vier Wochen am Studienfortschritt hindert;

3. Schwangerschaft;

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartige Betreuungspflichten;

5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres;

6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung.

(2) Das Rektorat kann Studierende der Universität Wien auf Antrag aus wichtigen Gründen für ein oder zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig beurlauben. Wichtige Gründe sind insbesondere:

1. ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§ 22 bis 27a Freiwilligengesetz);1. ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (Paragraph 22 bis 27a Freiwilligengesetz);

2. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;

3. eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland.

[…]“

3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

§ 67 Abs. 1 letzter Satz UG räumt Universitäten die Möglichkeit ein, weitere Beurlaubungsgründe in der Satzung festzulegen. Diese Bestimmung stellt somit eine Ermächtigung der Universitäten durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung weiterer Gründe für eine Beurlaubung in der Satzung der Universität dar. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass diese Ermächtigung so verstanden werden muss, dass Universitäten in der Satzung bestimmen können, „ob und aus welchen anderen Gründen Beurlaubungen erfolgen können“ (vgl. ErlRV UG 02, 92; vgl. auch Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 § 67 Rz 3).Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz UG räumt Universitäten die Möglichkeit ein, weitere Beurlaubungsgründe in der Satzung festzulegen. Diese Bestimmung stellt somit eine Ermächtigung der Universitäten durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung weiterer Gründe für eine Beurlaubung in der Satzung der Universität dar. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass diese Ermächtigung so verstanden werden muss, dass Universitäten in der Satzung bestimmen können, „ob und aus welchen anderen Gründen Beurlaubungen erfolgen können“ vergleiche ErlRV UG 02, 92; vergleiche auch Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 Paragraph 67, Rz 3).

Die Universität Wien machte von dieser Möglichkeit in § 21 ihrer Satzung Gebrauch. Während in Abs. 1 Z 1 bis 6 leg. cit. bestimmte Gründe festgelegt werden, aus denen eine Beurlaubung zwingend zu erfolgen hat, normiert Abs. 2 leg. cit. hingegen die Möglichkeit einer Beurlaubung aus „wichtigen Gründen“, wobei in den Z 1 bis 3 eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe erfolgt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht in Zusammenschau mit der abweichenden Formulierung in Abs. 1 leg. cit. eindeutig hervor, dass es sich bei Abs. 2 leg. cit. um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, dem Rektorat bei der Entscheidung, ob es Studierende beurlaubt oder nicht, also ein Ermessensspielraum zukommt. Die Universität Wien machte von dieser Möglichkeit in Paragraph 21, ihrer Satzung Gebrauch. Während in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 leg. cit. bestimmte Gründe festgelegt werden, aus denen eine Beurlaubung zwingend zu erfolgen hat, normiert Absatz 2, leg. cit. hingegen die Möglichkeit einer Beurlaubung aus „wichtigen Gründen“, wobei in den Ziffer eins bis 3 eine demonstrative Aufzählung wichtiger Gründe erfolgt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht in Zusammenschau mit der abweichenden Formulierung in Absatz eins, leg. cit. eindeutig hervor, dass es sich bei Absatz 2, leg. cit. um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, dem Rektorat bei der Entscheidung, ob es Studierende beurlaubt oder nicht, also ein Ermessensspielraum zukommt.

Für den Fall, dass einer Behörde ein Ermessensspielraum zukommt, ist entscheidend, dass die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. jüngst VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043 mwN).Für den Fall, dass einer Behörde ein Ermessensspielraum zukommt, ist entscheidend, dass die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche jüngst VwGH 23.11.2023, Ra 2022/07/0043 mwN).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit den „Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022“. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vermeint, dass es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und daher auch andere bzw. weitere Gründe unter diese Bestimmung subsumiert werden könnten, jedoch kann allein aus dem Bestehen einer demonstrativen Aufzählung nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines anderen, nicht in dieser demonstrativen Aufzählung genannten Grundes zwangsläufig ein Anspruch auf Bewilligung seines Antrags zukommt. Vielmehr kommt der Behörde bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 der Satzung der Universität Wien, ob sie Studierende bei Vorliegen eines nicht in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Grundes beurlaubt oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (vgl. abermals ErlRV UG 02, 92). Dafür, dass der belangten Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes zur Last zu legen ist, ergeben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit den „Folgen von vier Krankenständen während des Kalenderjahres 2022“. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vermeint, dass es sich bei der Aufzählung der wichtigen Gründe in Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und daher auch andere bzw. weitere Gründe unter diese Bestimmung subsumiert werden könnten, jedoch kann allein aus dem Bestehen einer demonstrativen Aufzählung nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines anderen, nicht in dieser demonstrativen Aufzählung genannten Grundes zwangsläufig ein Anspruch auf Bewilligung seines Antrags zukommt. Vielmehr kommt der Behörde bei der Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung der Universität Wien, ob sie Studierende bei Vorliegen eines nicht in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Grundes beurlaubt oder nicht, ein Ermessensspielraum zu vergleiche abermals ErlRV UG 02, 92). Dafür, dass der belangten Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes zur Last zu legen ist, ergeben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen lediglich Krankenstände im Zeitraum von 28.01.2022 bis 13.01.2023 (mit Unterbrechungen) ersichtlich sind und diese somit keinerlei Aussage darüber treffen, ob der Beschwerdeführer im Sommersemester 2023 aufgrund der mehrmaligen Krankenstände im oben genannten Zeitraum an allfälligen aus diesen resultierenden Folge- bzw. Nachwirkungen gelitten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, zumal der Beschwerdeführer im Vorlageantrag betreffend ein Verfahren über die Beurlaubung des Beschwerdeführers im Sommersemester 2022 selbst angibt, dass die Qualifikation von Nachwirkungen als Erkrankung, lediglich eine Mutmaßung darstelle, „welche sich aus den Inhalten der vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen der Österreichischen Gesundheitskasse keinesfalls stringent erschließen lässt“ (Vorlageantrag betreffend Sommersemester 2022, S. 6).

Zudem würden die Bestimmungen über die Beurlaubung ausgehöhlt werden, wenn alleine durch das Bestehen eines Krankenstandes im Vorsemester zwangsläufig ein Grund zur Beurlaubung für das darauffolgende Semester entstünde.

Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen für den Nachweis einer Erkrankung iSd § 67 Abs. 1 Z 2 UG ausreichend sind, oder ob der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde vertreten – in analoger Anwendung der Studienbeitragsverordnung eine fachärztliche Bestätigung vorzulegen hat, da der Beschwerdeführer den Beurlaubungsgrund des § 67 Abs. 1 Z 2 UG ausdrücklich nicht geltend gemacht hat (Beschwerde, S. 2). Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen für den Nachweis einer Erkrankung iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG ausreichend sind, oder ob der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde vertreten – in analoger Anwendung der Studienbeitragsverordnung eine fachärztliche Bestätigung vorzulegen hat, da der Beschwerdeführer den Beurlaubungsgrund des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, UG ausdrücklich nicht geltend gemacht hat (Beschwerde, S. 2).

Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen Tatbestand aufzuzeigen, der einen Beurlaubungsgrund des § 67 Abs. 1 UG oder des § 21 der Satzung der Universität Wien darstellt. Dafür, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbräuchlich ausgeübt hätte, sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf ihren Ermessensspielraum gestützt hat.Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen Tatbestand aufzuzeigen, der einen Beurlaubungsgrund des Paragraph 67, Absatz eins, UG oder des Paragraph 21, der Satzung der Universität Wien darstellt. Dafür, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbräuchlich ausgeübt hätte, sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf ihren Ermessensspielraum gestützt hat.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.

3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. 3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung Beurlaubung Ermessensausübung Krankenstand Studium Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2275744.1.00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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