TE Bvwg Beschluss 2024/4/18 W203 2249196-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1
VwGVG §32 Abs2
ZustG §2 Z7
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch


W203 2249196-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 24.01.2023 auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W203 2249196-1:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch XXXX , vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 24.01.2023 auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W203 2249196-1:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 17.08.2022 übermittelte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und mit Schreiben vom 21.09.2022 erhob er eine außerordentliche Revision.

3. Mit Beschluss vom 04.11.2022, Zl. Ra 2022/19/0275-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision als unbegründet zurück.

4. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, adressiertem Schriftsatz vom 24.01.2023 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Wiederaufnahmewerber am 10.01.2023 Kenntnis über ein neu hervorgekommenes Beweismittel erlangt habe.

5. Am 08.02.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

6. Mit Verspätungsvorhalt vom 05.07.2023, zugestellt am 06.07.2023, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiederaufnahmewerber eine Frist von zwei Wochen ein, eine Stellungnahme zum verspätet eingebrachten Antrag abzugeben.

7. Am 20.07.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des Wiederaufnahmewerbers eine Fristverlängerung bis 03.08.2023, welche mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 gewährt wurde.

8. Mit Eingabe vom 3.8.2023 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Wiederaufnahmewerbers bekannt, dass „ein neuer Antrag gestellt“ werden würde, eine auf den Verspätungsvorhalt Bezug nehmende Stellungnahme langte binnen der dafür gewährten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Bescheid des BFA vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, mit dem dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, als unbegründet ab.

Am 10.01.2023 erlangte der Wiederaufnahmewerber Kenntnis von einem möglichen Wiederaufnahmegrund.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 24.01.2023 per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, gesendet.

Am 08.02.2023 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber am 10.01.2023 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen eigenen Angaben im Wiederaufnahmeantrag.

Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmeantrag am 24.01.2023 beim BFA eingebracht wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail. Die Weiterleitung am 08.02.2023 ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen E-Mail. Der Wiederaufnahmewerber ist diesen Feststellungen nach einem im Rahmen des Parteiengehörs hg. veranlassten Verspätungsvorhalt nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).

3.3. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung des Antrags):

3.3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen.3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Im vorliegenden Fall erlangte der Wiederaufnahmewerber am 10.01.2023 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme begann daher am 10.01.2023 zu laufen und endete zwei Wochen später, am 24.01.2023. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, dem 24.01.2023, per E-Mail abgeschickt, allerdings wurde der Antrag nicht hiergerichtlich, sondern beim dafür nicht zuständigen BFA eingebracht.

Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 f AVG.Für die Fristberechnung gelten gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des „Postlaufs“ nicht in die „Frist“ eingerechnet. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass § 33 Abs 3 AVG lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen gilt (vgl VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (idF BGBl I 2013/33 [vgl § 80 AVG]: „Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG)“). Dazu zählt traditionell die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Österreichischen Post, einschließlich der Aufgabe eines Telegramms (VwGH 25. 3. 1994, 92/17/0298; 23.03.1998, 97/17/0283; 29.05.1998, 97/02/0546; Hellbling 220; Herrnritt 75 FN 4; Wiederin, E-Government 52 f; aA Wessely, ÖJZ 2000, 703).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des „Postlaufs“ nicht in die „Frist“ eingerechnet. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Paragraph 33, Absatz 3, AVG lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen gilt vergleiche VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 [vgl Paragraph 80, AVG]: „Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG)“). Dazu zählt traditionell die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Österreichischen Post, einschließlich der Aufgabe eines Telegramms (VwGH 25. 3. 1994, 92/17/0298; 23.03.1998, 97/17/0283; 29.05.1998, 97/02/0546; Hellbling 220; Herrnritt 75 FN 4; Wiederin, E-Government 52 f; aA Wessely, ÖJZ 2000, 703).

Im Sinne von VwSlg 15.462 A/2000 liegt der Regelung des § 33 Abs 3 AVG bzw ihrer Beschränkung auf diese Übermittlungsform der Gedanke zugrunde, dass die Post (der Zustelldienst) – wie bei der Zustellung auch (vgl §§ 3 f ZustG; ferner § 17 PMG) – bei der Einbringung von Anbringen als „verlängerter Arm“ der Behörde anzusehen ist (vgl auch Mannlicher/Quell AVG § 33 Anm 3; Wessely, Eckpunkte 202; kritisch dazu Handstanger, Grundrechtsprobleme 229; Wiederin, E-Government 52 f). Dementsprechend werden zum einen andere, insbesondere auch technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde, wie etwa der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes oder das Senden einer E-Mail, – jedenfalls seit der Novellierung von § 13 Abs 5 AVG durch BGBl I 2001/137 (Wiederin, E-Government 52 f) – von § 33 Abs 3 AVG grundsätzlich nicht erfasst (vgl zu Obigem Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, Stand 1.1.2014, rdb.at, mwN).Im Sinne von VwSlg 15.462 A/2000 liegt der Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG bzw ihrer Beschränkung auf diese Übermittlungsform der Gedanke zugrunde, dass die Post (der Zustelldienst) – wie bei der Zustellung auch vergleiche Paragraphen 3, f ZustG; ferner Paragraph 17, PMG) – bei der Einbringung von Anbringen als „verlängerter Arm“ der Behörde anzusehen ist vergleiche auch Mannlicher/Quell AVG Paragraph 33, Anmerkung 3; Wessely, Eckpunkte 202; kritisch dazu Handstanger, Grundrechtsprobleme 229; Wiederin, E-Government 52 f). Dementsprechend werden zum einen andere, insbesondere auch technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde, wie etwa der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes oder das Senden einer E-Mail, – jedenfalls seit der Novellierung von Paragraph 13, Absatz 5, AVG durch BGBl römisch eins 2001/137 (Wiederin, E-Government 52 f) – von Paragraph 33, Absatz 3, AVG grundsätzlich nicht erfasst vergleiche zu Obigem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3, Stand 1.1.2014, rdb.at, mwN).

Das „Postlaufprivileg“ gemäß § 33 Abs 3 AVG gilt nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040).Das „Postlaufprivileg“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040).

Diese Voraussetzung ist angesichts der Adressierung an das BFA, Regionaldirektion Kärnten, nicht erfüllt. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem Wiederaufnahmewerber verfahrensgegenständlich daher nicht zugute.Diese Voraussetzung ist angesichts der Adressierung an das BFA, Regionaldirektion Kärnten, nicht erfüllt. Paragraph 33, Absatz 3, AVG kommt dem Wiederaufnahmewerber verfahrensgegenständlich daher nicht zugute.

Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat nach § 6 Abs 1 leg.cit. „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (nach der Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Nach Ansicht des VwGH besteht darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht (arg „hat“), aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (siehe zu Obgesagtem Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 und 12; Stand 1.1.2014, rdb.at; mwN)Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat nach Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (nach der Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Nach Ansicht des VwGH besteht darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht (arg „hat“), aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (siehe zu Obgesagtem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 und 12; Stand 1.1.2014, rdb.at; mwN)

3.3.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe des fristgebundene Anbringens – der Antrag auf Wiederaufnahme – bei einer unzuständigen Stelle, insofern erfolgte die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH). 3.3.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe des fristgebundene Anbringens – der Antrag auf Wiederaufnahme – bei einer unzuständigen Stelle, insofern erfolgte die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag langte zwar am letzten Tag des Fristablaufes - nämlich am 24.01.2023 - jedoch außerhalb der Amtszeiten beim dafür nicht zuständigen BFA ein. Eine Weiterleitung an die zuständige Stelle wäre somit frühestens am nächsten Tag, dem 25.01.2023, möglich gewesen, und damit in jedem Fall verspätet, zumal der Behörde auch ein gewisser Zeitraum für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe zuzugestehen ist (vgl VwGH 09.03.2020, Ra 2020/02/0044). Tatsächlich erfolgte die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht erst am 08.02.2023.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag langte zwar am letzten Tag des Fristablaufes - nämlich am 24.01.2023 - jedoch außerhalb der Amtszeiten beim dafür nicht zuständigen BFA ein. Eine Weiterleitung an die zuständige Stelle wäre somit frühestens am nächsten Tag, dem 25.01.2023, möglich gewesen, und damit in jedem Fall verspätet, zumal der Behörde auch ein gewisser Zeitraum für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe zuzugestehen ist vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2020/02/0044). Tatsächlich erfolgte die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht erst am 08.02.2023.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde damit verspätet eingebracht und war somit zurückzuweisen.

3.3.4. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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