TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 W283 2266159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2266159-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2007, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, diese vertreten durch die Caritas Steiermark, Mariengasse 24, 8020 Graz, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. 1284832503/ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2007, StA. SYRIEN, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, diese vertreten durch die Caritas Steiermark, Mariengasse 24, 8020 Graz, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. 1284832503/ römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein damals 14jähriger Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung am Folgetag im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen des Krieges geflohen sei, er eine Ausbildung machen wolle, was aufgrund der unsicheren Lage nicht möglich gewesen sei, sein Heimatgebiet sei von den Kurden kontrolliert, weshalb eine Reise in das Assad-Gebiet nicht möglich sei, da die Kurden dies nicht wollen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, wegen der Wehrpflicht ins Militär eingezogen zu werden, was er aber nicht möchte.

Am 01.06.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass dort wo er gelebt habe die kurdische Armee an der Macht sei, und diese würden junge Männer zwingen, sich an Kampfhandlungen im Iran und Irak zu beteiligen und je jünger diese Männer seien, desto besser wären diese als Rekruten geeignet; es komme selten vor, dass ein junger Mann zurückkehre; so sei die einzige Möglichkeit diesem zu entgehen, wenn man ausreise.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

In einer Stellungnahme vom mit 15.01.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Manbij unter Kontrolle der Kurden und des syrischen Regimes sei, folglich auch der Zugriff des syrischen Assad-Regimes als auch der oppositionellen Miliz auf den Beschwerdeführer zur Einziehung in deren Wehr- bzw. Militärdienst möglich sei. Weiters wäre eine Rückkehr über Grenzübergänge des syrischen Regimes dem Beschwerdeführer nicht möglich, da dies nicht sicher sei, als faktischem Wehrdienstverweigerer bzw. Entziehung durch seine Flucht nach Europa drohe ihm außerdem, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen. Bezug genommen wird ebenfalls auf eine drohende Zwangsrekrutierung in AANES Gebieten durch die Kurden, da der Beschwerdeführer minderjährig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch.

Dabei wurde der Vertretung antragsgemäß eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen gewährt. Diese langte fristgerecht am 09.02.2024 bei Gericht ein.

Aufgrund der aktualisierten Länderinformationen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, einen neuen Verhandlungstermin zur Erörterung derselben wahrzunehmen und eine weitere Stellungnahme einzubringen. Auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung sowie die Abgabe einer weiteren Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die bisherigen Eingaben verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen; gelebt hat er in XXXX , einem Stadtteil von Manbij. Er hat 9 Jahre lang in Manbij die Grundschule besucht.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen; gelebt hat er in römisch XXXX , einem Stadtteil von Manbij. Er hat 9 Jahre lang in Manbij die Grundschule besucht.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und 1 Schwester sowie 4 Brüdern in einem Eigentumshaus seines Vaters im Stadtteil XXXX in Manbij gelebt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor dort, es geht ihnen gut. Der Vater hat Grundstücke und 2 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Bauarbeiter. Der Vater des Beschwerdeführers hat dessen Lebensunterhalt bestritten. Der Vater des Beschwerdeführers hat dessen Ausreisekosten iHv USD 9.500 durch seine Ersparnisse, einen Grundstücksverkauf und seine Erwerbstätigkeit bestritten. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien. Ein Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX 1995, IFA XXXX , lebt seit 07.11.2022 in Österreich und ist Asylberechtigter. Mit diesem ist der Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich mitgereist; ein Onkel des Beschwerdeführers, namens XXXX , lebt seit etwa 8 Jahren ebenfalls in Österreich.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und 1 Schwester sowie 4 Brüdern in einem Eigentumshaus seines Vaters im Stadtteil römisch XXXX in Manbij gelebt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor dort, es geht ihnen gut. Der Vater hat Grundstücke und 2 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Bauarbeiter. Der Vater des Beschwerdeführers hat dessen Lebensunterhalt bestritten. Der Vater des Beschwerdeführers hat dessen Ausreisekosten iHv USD 9.500 durch seine Ersparnisse, einen Grundstücksverkauf und seine Erwerbstätigkeit bestritten. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien. Ein Cousin des Beschwerdeführers namens römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1995, IFA römisch XXXX , lebt seit 07.11.2022 in Österreich und ist Asylberechtigter. Mit diesem ist der Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich mitgereist; ein Onkel des Beschwerdeführers, namens römisch XXXX , lebt seit etwa 8 Jahren ebenfalls in Österreich.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt, er hat Syrien im Alter von 14 Jahren im Jahr 2021 in Richtung Türkei verlassen, um in weiterer Folge gemeinsam mit seinem Cousin nach Österreich zu reisen.

1.2.2. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo, steht im Wesentlichen im Kontroll- Einflussgebiet der Kurden bzw. unter Kontrolle der kurdischen „Selbstverwaltung“ (auch „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. „Autonomous Administration of North and East Syria – AANES“ oder „Selbstverwaltungsgebiet“). Das syrische Regime führt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Rekrutierungen nicht mit maßgelblicher Wahrscheinlichkeit durch. Die Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Herkunftsregion.

1.2.3. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.

- Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.

- Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen.

- Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern.

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen.

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.

- Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.

- Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.

1.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat die „Selbstverteidigungspflicht“ aufgrund seines Alters zum Ausreisezeitpunkt bisher noch nicht erfüllt und wurde hierzu in der Vergangenheit auch nicht aufgefordert. Er möchte „Selbstverteidigungspflicht“ auch künftig nicht ableisten, da er weder Menschen töten möchte noch getötet werden will.

1.2.3.2. Im Falle seiner Rückkehr in die Herkunftsregion hat der derzeit 17jährige Beschwerdeführer zudem das aktuell gültige Alter der Selbstverteidigungspflicht von 18 Jahren noch nicht erreicht. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer daher aktuell keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden bzw. kurdische Truppen oder Gruppierungen.

1.2.3.3. Im Falle des Erreichens des Alters von 18 Jahren wäre der Beschwerdeführer verpflichtet der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion ab dem Erreichen eines Alters von 18 Jahren versuchen würde im Falle seiner Zwangsrekrutierung der „Selbstverteidigungspflicht“ zu entgehen, könnte er mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Der Versuch dem Wehrdienst zu entgehen könnte auch mit einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbunden sein, wobei es während der Haft nicht zu Misshandlungen kommen würde. Die Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Im Falle einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ wird dem Beschwerdeführer keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Zwangsrekrutierung im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt und wird als Rekrut normalerweise nicht an der Front eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlung verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

1.2.3.4. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung aus einem GFK-Grund durch die Kurden ausgesetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, ist der minderjährige Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen oder irgendwelche Gruppierungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Herkunftsregion. Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien.

1.2.4. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend.

1.2.4.1. Der minderjährige Beschwerdeführer hat den Militärdienst auch beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Armee aufgrund seines Alters noch nicht wehrdienstpflichtig. Er hat niemals eine Einberufung zum Militärdienst beim syrischen Regime erhalten. Er möchte auch nach erreichen seiner Volljährigkeit bzw. allfällige Vorbereitungshandlungen zum Wehrdienst und im Falle einer Rückkehr seinen Militärdienst auch beim syrischen Regime nicht ableisten, da er für niemanden kämpfen möchte, er kein Verbrecher werden möchte und nicht getötet werden möchte er weder Menschen ermorden möchte noch ermordet werden will, vor allem nicht, wenn es sich um die eigenen Leute handelt.

1.2.4.2. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern maßgeblich unter der Kontrolle der Kurden. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und Al Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden sich allerdings keine „Sicherheitsquadrate“.
Die syrische Armee ist vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Die SDF ist jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die Regierungstruppen sind zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen. Die syrische Regierung hat keine Möglichkeit Wehrpflichtige für den Militärdienst in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu rekrutieren. Eine „geteilte Kontrolle“ der Orte im Gouvernement Hasaka und Aleppo bedeutet lediglich eine militärisch-geteilte Kontrolle dieser Orte aufgrund eines Abkommens der AANES mit dem syrischen Regime. Dieses beinhaltet, dass das syrische Regime, die SAA einige kleine Stützpunkte im Gebiet entlang der türkischen Grenze und auf dem Gebiet der AANES unterhalten darf, um die türkische Armee vom weiteren Vorrücken in die Kurdengebiete abzuhalten und um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Weder kann die das syrische Regime in diesen Orten staatliche Macht projizieren, noch hat sie dort einen Behördenapparat, der die Suche nach Dissidenten oder die Einziehung von Wehrpflichtigen erlauben würde. Somit beschränkt sich die Präsenz des syrischen Regimes ebendort auf einige wenige statische und isolierte Stützpunkte.

1.2.4.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien ist für den Beschwerdeführer beispielsweise über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur, ohne Kontakt zum syrischen Regime zu haben, möglich. Aufgrund der Kontrolle der Kurden über das Gebiet vom Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur bis zum Herkunftsort des Beschwerdeführers nach Manbij, ist ihm auch eine Weiterreise in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich.

1.2.4.4. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts beträgt 1 Jahr. Das Wehrersatzgeld ist seit November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft.

Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Personen, die die Gebühr bezahlt haben können problemlos ins Land einreisen. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können.

Es können Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints erfolgen, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Es können auch Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten erfolgen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes werden an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt.

Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.

Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.

1.2.4.4.1. Der Beschwerdeführer, welcher im Alter von 14 Jahren Syrien verlassen hat, hat kein Wehrdienstbuch erhalten, den Wehrdienst beim syrischen Regime bislang nicht abgeleistet und wurde auch nicht zum regulären Wehrdienst beim syrischen Regime einberufen.

Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der Beschwerdeführer möchte den Wehrdienst nicht ableisten und sich keiner Gruppe anschließen und für niemanden kämpfen. Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.

Der Beschwerdeführer verfügt über finanzielle Mittel, die ihm den Freikauf vom Wehrdienst ermöglichen: es ist ihm zumutbar dazu, wie auch in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen, konkret seines Vaters zurückzugreifen oder eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen zurückzugreifen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke in der Herkunftsregion. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist berufstätig. Die Kosten der Reise nach Österreich konnte der Beschwerdeführer aufbringen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis.

Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Leistung einer Wehrersatzgebühr möglich ist; er lehnt dies jedoch ab, weil er nicht möchte, dass mit diesem Geld der Krieg weiter finanziert werde und man sich nicht darauf verlassen könne und es keine Garantie dafür gebe, dass der Freikauf akzeptiert und respektiert werde. Dafür, dass gerade dem Beschwerdeführer trotz oder wegen Zahlung der Wehrersatzgebühr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

1.2.5. Auch aufgrund seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Onkels und des Cousins des Beschwerdeführers bzw. der Erlangung eines Schutzstatus durch diese ist unwahrscheinlich. Nicht alle Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben oder deren Familienmitgliedern, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.6. Auch hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Auch sonst hatte und hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Privatpersonen in Syrien. Überdies war und ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.7. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war auch kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv. Der Beschwerdeführer genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat oder Land. Der Beschwerdeführer hat kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Der Beschwerdeführer hat kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und wurde weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Beilage ./II idf OZ 11 = Version 10 bzw. ohne maßgebliche Änderungen im Anlassfall, daher idF Version 11):1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Beilage ./II idf OZ 11 = Version 10 bzw. ohne maßgebliche Änderungen im Anlassfall, daher in der Fassung Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023).

Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten