Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2274238-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 15.11.2023 und am 17.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 15.11.2023 und am 17.04.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."
B)„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er seine Heimat verlassen habe, da er homosexuell sei und von einem Teil seiner Familie und seinem Volk nicht akzeptiert werde. Er habe sich deshalb entschieden, in die Ukraine zu gehen, um dort zu studieren und ein normales Leben zu leben. In der Ukraine habe er mit seiner Homosexualität nie Probleme gehabt, er sei nur aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen.
2. Am 29.06.2022 und am 10.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er in den Einvernahmen befragt wurde, warum er seine Heimat verlassen habe und in Österreich einen Asylantrag stelle, antwortete er im Wesentlichen, Marokko verlassen zu haben, weil er Probleme mit seiner Homosexualität gehabt habe.
In der Einvernahme am 10.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer außerdem die Frage gestellt, ob er derzeit eine Beziehung führe, woraufhin er antwortete, jemanden kennengelernt zu haben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.08.2023, in welcher unter anderem die Einvernahme von XXXX und XXXX beantragt wurde, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil pflegt/pflegte, der eine homosexuelle Orientierung indiziert.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.08.2023, in welcher unter anderem die Einvernahme von römisch XXXX und römisch XXXX beantragt wurde, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil pflegt/pflegte, der eine homosexuelle Orientierung indiziert.
5. Mit Teilerkenntnis vom 13.09.2023, GZ: I406 2274238-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zu.
6. Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab der Beschwerdeführer – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – bekannt, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit der Antwort „Ich habe jemanden kennengelernt“ auf die Frage „Führen Sie derzeit eine Beziehung“ Herr XXXX gemeint gewesen sei.6. Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab der Beschwerdeführer – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – bekannt, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit der Antwort „Ich habe jemanden kennengelernt“ auf die Frage „Führen Sie derzeit eine Beziehung“ Herr römisch XXXX gemeint gewesen sei.
7. Mit Schreiben vom 11.10.2023 stellte XXXX einen Antrag auf Entbindung der Zeugenaussage, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne.7. Mit Schreiben vom 11.10.2023 stellte römisch XXXX einen Antrag auf Entbindung der Zeugenaussage, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne.
8. Für den 15.11.2023 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX , XXXX und XXXX sind (unentschuldigt) nicht erschienen. 8. Für den 15.11.2023 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX sind (unentschuldigt) nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Vor Verhandlungsbeginn übermittelte er ein Attest von XXXX , wonach aus psychiatrischer Sicht das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers als nicht ausreichend stabil einzuschätzen sei, sodass von der Teilnahme an Gerichtsterminen abgeraten werde.Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Vor Verhandlungsbeginn übermittelte er ein Attest von römisch XXXX , wonach aus psychiatrischer Sicht das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers als nicht ausreichend stabil einzuschätzen sei, sodass von der Teilnahme an Gerichtsterminen abgeraten werde.
Der Zeuge XXXX teilte mit, aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht kommen zu können und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 15.11.2023, aus welcher keine Begründung hervorgeht, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war. Der Zeuge römisch XXXX teilte mit, aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht kommen zu können und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 15.11.2023, aus welcher keine Begründung hervorgeht, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war.
9. Am 17.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und seinem Freund XXXX , der als Zeuge einvernommen wurde, erschien. Darüber hinaus nahm XXXX als Zeuge an der Verhandlung teil. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX und XXXX sind (unentschuldigt) nicht erschienen.9. Am 17.04