Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
AVG §57 Abs3Spruch
W276 2271490-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom XXXX , XXXX gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024, in einer Sache nach dem Wertpapieraufsichtsrecht zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX gegen den Bescheid der FMA vom römisch XXXX zu GZ römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024, in einer Sache nach dem Wertpapieraufsichtsrecht zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang
1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch XXXX zu GZ römisch XXXX wendet sich gegen die römisch XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„I.
Ihre Vorstellung vom XXXX , in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom römisch XXXX , in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch XXXX , römisch XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet
abgewiesen.
Aus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR XXXX ergibt sichAus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR römisch XXXX ergibt sich
ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch XXXX zu Gunsten der FMA.
Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA römisch XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
Il.römisch eins l.
Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründetIhre Vorstellung vom römisch XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet
abgewiesen.
Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023
den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch XXXX
in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2023 auf das Konto der XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen.in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2023 auf das Konto der römisch XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBI. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.; § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBI. I Nr. 107/2017 i.d.g.F, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3, 4 bis 9, 13, 14 und 15 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. Il Nr. 419/2015 i.d.g.F.“Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBI. römisch eins Nr. 97/2001 i.d.g.F.; Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBI. römisch eins Nr. 107/2017 i.d.g.F, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Absatz 2 und 3, 4 bis 9, 13, 14 und 15 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419/2015 i.d.g.F.“
2. Am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 idHv von EUR XXXX aufgetragen wurde.2. Am römisch XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch XXXX mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 idHv von EUR römisch XXXX aufgetragen wurde.
3. Ebenfalls am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 idHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2023 vorgeschrieben wurde.3. Ebenfalls am römisch XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 idHv EUR römisch XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2023 vorgeschrieben wurde.
4. Gegen den Bescheid der FMA zu XXXX bzw zu XXXX jeweils vom XXXX , erhob die bfP jeweils am XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG.4. Gegen den Bescheid der FMA zu römisch XXXX bzw zu römisch XXXX jeweils vom römisch XXXX , erhob die bfP jeweils am römisch XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
5. Mit Verständigung vom XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.5. Mit Verständigung vom römisch XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
6. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.6. Mit Eingabe vom römisch XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
7. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ XXXX 7. Am römisch XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ römisch XXXX
8. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX .8. Mit Eingabe vom römisch XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch XXXX zu GZ römisch XXXX .
Die bfP verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch XXXX , beim BVwG eingelangt am römisch XXXX .
10. Am XXXX brachte die belBeh einen Fristsetzungsantrag ein.10. Am römisch XXXX brachte die belBeh einen Fristsetzungsantrag ein.
11. Am XXXX erließ der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensleitende Anordnung, mit dem das BVwG aufgeforderte wurde, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu erlassen.11. Am römisch XXXX erließ der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensleitende Anordnung, mit dem das BVwG aufgeforderte wurde, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu erlassen.
12. Mit Aufforderung vom XXXX trug das BVwG den Verfahrensparteien jeweils eine weitere Stellungnahme auf und verband diesen Auftrag mit konkreten an die Parteien gerichteten Fragen.12. Mit Aufforderung vom römisch XXXX trug das BVwG den Verfahrensparteien jeweils eine weitere Stellungnahme auf und verband diesen Auftrag mit konkreten an die Parteien gerichteten Fragen.
13. Mit Eingabe vom XXXX brachte die belBeh eine Stellungnahme ein.13. Mit Eingabe vom römisch XXXX brachte die belBeh eine Stellungnahme ein.
14. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein.14. Mit Eingabe vom römisch XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein.
15. Am 08.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP, vertreten durch deren Geschäftsführer und die belBeh teilnahmen.
I.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteienrömisch eins.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteien
I.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu XXXX erhobenen Vorstellungen, der Stellungnahme der bfP vom XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:römisch eins.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu römisch XXXX erhobenen Vorstellungen, der Stellungnahme der bfP vom römisch XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom römisch XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:
Die auf die bfP entfallenden Kostenanteile entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der FMA.
Die von der bfP gemäß Art. 26 MiFlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle.Die von der bfP gemäß Artikel 26, MiFlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle.
Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 MiFlR zusammensetzen.Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Artikel 26, MiFlR zusammensetzen.
Die Bemessungsgrundlage des § 15 FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht.Die Bemessungsgrundlage des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht.