Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W299 2277518-1/14E
W299 2277519-1/14E
W299 2277520-1/14E
W299 2277521-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth Neuhold über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX 1964, 2) XXXX , geb. XXXX 1974, 3) XXXX , geb. XXXX 2008 und 4) XXXX , XXXX 2012, alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, 1) Zl. XXXX 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth Neuhold über die Beschwerde von 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1964, 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1974, 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2008 und 4) römisch XXXX , römisch XXXX 2012, alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, 1) Zl. römisch XXXX 2) Zl. römisch XXXX , 3) Zl. römisch XXXX und 4) Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern 1) XXXX , geb. XXXX 1964, 2) XXXX , geb. XXXX 1974, 3) XXXX , geb. XXXX 2008 und 4) XXXX , XXXX 2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1964, 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1974, 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2008 und 4) römisch XXXX , römisch XXXX 2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern 1) XXXX geb. XXXX 1964, 2) XXXX , geb. XXXX 1974, 3) XXXX , geb. XXXX 2008 und 4) XXXX , XXXX 2012, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern 1) römisch XXXX geb. römisch XXXX 1964, 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1974, 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2008 und 4) römisch XXXX , römisch XXXX 2012, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W299.2277518.1.00Im RIS seit
24.06.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024