TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 I416 2255395-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2255395-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt Linz) vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-ASt Linz) vom 16.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von XXXX , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement XXXX in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von römisch XXXX , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement römisch XXXX in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte.

Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in XXXX geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in XXXX (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( XXXX ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in römisch XXXX geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in römisch XXXX (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( römisch XXXX ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in XXXX . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in XXXX -Land, in XXXX aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach XXXX , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in römisch XXXX . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in römisch XXXX -Land, in römisch XXXX aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach römisch XXXX , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden.

Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- XXXX stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus XXXX sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- römisch XXXX stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus römisch XXXX sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich.

Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er zum Reservedienst bestellt worden sei. Ich wolle aber keine unschuldigen Menschen umbringen und würden Sie Ihn als Verräter ansehen. Er habe früher seinen Grundwehrdienst geleistet und sei in der Luftabwehr gewesen und habe mit der Luftabwehr Kanone Erfahrung, weshalb ihn das Regime unbedingt wieder rekrutieren wolle. Es sei bei ihm zu Hause in Syrien öfters vom Regime und den Sicherheitsorganen nach ihm gefragt worden, man habe auch den Dorfvorsteher (= Mukhtar) öfters nach ihm gefragt und würden selbst seine Geschwister als Druckmittel gegen ihn verwendet werden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen des Administrativverfahrens angegeben habe, dass er 2013 zum Militärdienst bzw. Reservedienst eingezogen worden wäre, bzw. inhaftiert gewesen sei und er sich danach 3 weitere Jahre bis 2016 in Syrien im Gebiet aufhalten habe können, gab der BF an, dass dies nicht stimmen könne und auf Vorhalt, dass dem Einvernahmeprotokoll bei der belangten Behörde nicht entnommen werden könne, dass ständig nach ihm gefragt worden sei, erklärte der BF, dass es Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben habe. Im Rahmen der weiteren Einvernahme gab der BF noch an, dass er an Demos gegen das Assad Regime teilgenommen habe und deswegen verhaftet worden sei, auf Vorhalt, dass sich das dem Akt nicht entnehmen lasse, gab der BF wörtlich an: „Nein. Ich habe damals alle 2 Gründe genannt, warum ich verhaftet wurde. Ich habe genau erzählt, dass es wegen der Teilnahme an den Demos ist und dass ich mich bezüglich der Rekrutierung geweigert habe. Ich kann nicht genau sagen, wie oder was übersetzt wurde. Ich habe auf die Fragen geantwortet, wie es der D formuliert hat, weiß ich nicht.“ Der BF führte befragt weiters aus, dass er in Syrien rassistisch behandelt worden sei und seine Mutter und Geschwister mehrmals beschimpft worden seien. Seine Familie sei ca. 2016 ausgereist, seine Mutter erst vor 2 Monaten. Gefragt, warum das, Regime ständig nach ihm fragen und ein Interesse an seiner Person zeigen soll (Fliegerabwehr), obwohl er vor rund 9 Jahren Syrien verlassen habe, gab er an, dass er einer unter mehreren sei, die das Regime suchen würde. Jeder der eine Waffe tragen könne, müsse sich rekrutieren lassen, daher sei er nicht der Einzige. Letztlich gab er an, dass er keine Bescheinigungsmittel habe, die eine unmittelbare konkrete Gefährdung seiner Person aufzeigen können, da die ganzen Dokumente bzw. Schreiben immer an den Dorfvorsteher übermittelt würden und dieser immer mündlich berichten würde, was in den Schreiben stehen würde. Gefragt, was er im Falle einer hypothetischen Rückkehr befürchte, gab er an, dass er sicherlich auf der schwarzen Liste des Regimes stehen würde, man ihn als Verräter betrachten und ihn bestrafen würde, sofern er irgendwann nach Syrien zurückkehren sollte.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können.Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. römisch XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können.

Am 28.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass er ein Recht auf Asyl habe und dass er dem Richter, der seine Beschwerde abgelehnt habe, gesagt habe, dass er in Syrien nicht in Sicherheit leben könne. An seinen Gründen habe sich nichts geändert, er habe Beweise für seine alten bzw. aktuellen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einberufen zu werden.

Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von XXXX einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser XXXX heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde. Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von römisch XXXX einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser römisch XXXX heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. römisch XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt.

Am 21.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er vom Bürgermeister seines Dorfes angerufen worden sei, dass er auf der Liste der zum Reservenmilitärdienst Einberufenen aufscheinen würde. Sohin sei ein geänderter Sachverhalt anzunehmen, da der BF neue Tatsachen vorbringen würde, die er bisher nicht vorbringen habe können. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 (eingelangt) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der BF stammt aus der Region XXXX in der Provinz XXXX im Südosten Syriens, westlich des Euphrats. Die Region steht seit Oktober 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes. In der Zeit von zumindest 2014 bis September 2016 kontrollierte der IS die Region XXXX .Der BF stammt aus der Region römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX im Südosten Syriens, westlich des Euphrats. Die Region steht seit Oktober 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes. In der Zeit von zumindest 2014 bis September 2016 kontrollierte der IS die Region römisch XXXX .

Der BF ist verheiratet und hat drei Söhne, die im Libanon leben. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Jahre der BF genau im Libanon lebte, bevor er nach Österreich gelangte.

Der BF stellte in Österreich am 18.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF stellte am 18.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 05.05.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023 als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 28.09.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 21.09.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor.

Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend, denen zumindest ein glaubhafter Kern zu entnehmen ist.

Festgestellt wird, dass der BF nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz.

2.2. Zu einer Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).

Im „Vergleichserkenntnis“ vom 21.09.2023 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA ebenfalls die Version 9 vom 17.07.2023 heran.

Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien.

2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände:

Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich einer Zusammenschau seiner Vorbringen im ersten Verfahren und im Verfahren betreffend den Folgeantrag:

Der BF führte in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am 18.10.2021 aus, aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände Syrien verlassen zu haben. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gebe keine Arbeit und das Einkommen reiche nicht aus. Die Preise seien sehr hoch angestiegen und wolle er sich und seiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe; Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.02.2022 gab er folgendes an: „Wegen dem Krieg, ich wollte an diesem Krieg nicht teilnehmen. Ich bin wegen dem Militärdienst ausgereist, ich hätte sowohl zur Regierung als auch zu den Kurden zum Militär müssen. Es gibt keine Sicherheit und keinen Lebensunterhalt. Ich wollte nach Österreich kommen um für meine Familie und mich eine bessere Zukunft zu haben.“ Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er zum Reservedienst bestellt worden sei. Er wolle aber keine unschuldigen Menschen umbringen und würde Ihn das Regime und die Sicherheitsorgane als Verräter ansehen. Er habe früher seinen Grundwehrdienst bei der Luftabwehr geleistet und mit der Luftabwehrkanone Erfahrung gemacht. Aus dem Grund wolle ihn das Regime unbedingt wieder rekrutieren und sei bei ihm zu Hause in Syrien öfters nach ihm gefragt worden. Man habe den Dorfvorsteher (= Mukhtar) öfters nach ihm gefragt und würde man seine Geschwister als Druckmittel gegen ihn verwenden.

Im Folgeantragsverfahren führt der BF in der Erstbefragung am 28.09.2023 aus, dass er für seine alten bzw. aktuellen Fluchtgründe Beweise habe.

Auch bei seiner Einvernahme am 31.01.2024 bringt der BF (nur) vor, dass er vom Bürgermeister persönlich angerufen worden sei, dass er auf einer Liste stehen würde von Männern, die zum Reservemilitärdienst einberufen worden seien, wobei dieses Vorbringen über die reine Behauptungsebene nicht hinausging und der BF keine Beweise vorlegte.

Aus den Vorbringen des BF ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft, nämlich, dass er wegen der behaupteten Einziehung zum Reservemilitärdienst durch die syrische Regierung gesucht werde. Dem Vorbringe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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