TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 W169 1431829-4

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Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W169 1431829-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. 821809804-22249231, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. 821809804-22249231, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.098-BAT, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.098-BAT, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch III.).

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2019, W195 1431829-2/8E, als unbegründet abgewiesen.

1.6. Am 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).1.6. Am 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

1.7. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich gegen die Spruchpunkte I. – V. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, W195 1431829-3/7E, als unbegründet abgewiesen.1.7. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, W195 1431829-3/7E, als unbegründet abgewiesen.

1.8. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2021, Ra 2021/17/0063-10, zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 18.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und machte unter Vorlage diverser Beweismittel Ausführungen zu seinen Lebensumständen in Österreich.

2.2. Am 29.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt wiederum ein mit „Antrag auf Abänderung des Einreiseverbotes“ betiteltes Schreiben, machte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 gegen ihn erlassenen einjährigen Einreiseverbotes sowie zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet und beantragte schließlich, dem „Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes“ stattzugeben.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch II.).

Den Spruchpunkt I. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.Den Spruchpunkt römisch eins. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

2.4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen unterlassene Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.2.4. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen unterlassene Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

2.5. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher im Dezember 2012 in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier aufhielt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher im Dezember 2012 in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier aufhielt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Einreise und zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf dem gesamten Akteninhalt, im Wesentlichen aber auch aus Auszügen aus dem Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot beruht auf dem Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, welcher in Bezug auf diesen Spruchpunkt unbekämpft blieb. Die Stellung des gegenständlichen Antrages folgt aus dem entsprechenden Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.Die unstrittigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Einreise und zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf dem gesamten Akteninhalt, im Wesentlichen aber auch aus Auszügen aus dem Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot beruht auf dem Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, welcher in Bezug auf diesen Spruchpunkt unbekämpft blieb. Die Stellung des gegenständlichen Antrages folgt aus dem entsprechenden Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages gemäß § 60 Abs. 1 FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Integration in Österreich sind folglich nicht von Relevanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufhebungsantrag Ausreise Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Frist Verkürzung des Einreiseverbotes Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W169.1431829.4.00

Im RIS seit

24.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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