Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2285202-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geb am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1.1.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2285202.1.00Im RIS seit
24.06.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024