TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 W126 2190776-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W126 2190773-2/2E

W126 2190776-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsagehörigkeit: Nepal, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zahl 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , beide Staatsagehörigkeit: Nepal, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zahl 1.) römisch XXXX und 2.) römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, beide nepalesische Staatsangehörige, stellten am 15.12.2022 mittels Formblatt jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig gaben sie eine Stellungnahme zu ihren Anträgen ab und beantragten unter Hinweis auf ihre Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK im Bundesgebiet die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß § 4 AsylG-DV.1. Die Beschwerdeführer, beide nepalesische Staatsangehörige, stellten am 15.12.2022 mittels Formblatt jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Gleichzeitig gaben sie eine Stellungnahme zu ihren Anträgen ab und beantragten unter Hinweis auf ihre Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, AsylG-DV.

2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 legten die Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vor.

3. Mit im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG vom 15.12.2022 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.3. Mit im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 15.12.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.

4. Gegen die am 26.09.2023 zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 18.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist nepalesische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Sie ist mit dem am XXXX geborenen Beschwerdeführer, der ebenso nepalesischer Staatsangehöriger ist, nach traditionellem Ritus verheiratet.1.1. Die Beschwerdeführerin ist nepalesische Staatsangehörige und wurde am römisch XXXX geboren. Sie ist mit dem am römisch XXXX geborenen Beschwerdeführer, der ebenso nepalesischer Staatsangehöriger ist, nach traditionellem Ritus verheiratet.

Die Beschwerdeführer reisten etwa im April 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 16.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zahl XXXX und Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nepal zulässig ist. Ihnen wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022 zu GZ XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Der in der jeweiligen Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde mit dem soeben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen, da dieses Begehren nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst ist.Die Beschwerdeführer reisten etwa im April 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 16.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zahl römisch XXXX und Zahl römisch XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nepal zulässig ist. Ihnen wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022 zu GZ römisch XXXX und römisch XXXX als unbegründet abgewiesen. Der in der jeweiligen Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wurde mit dem soeben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen, da dieses Begehren nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst ist.

1.2. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 15.12.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Stellungnahme vom selben Tag stellten sie weiters einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisepässen gemäß § 4 AsylG-DV. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt sowie keinen Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 AsylG-DV eingebracht hätten. Es führte aus, dass es bekannt ist, dass jeder nepalesische Staatsangehörige bei seiner Vertretungsbehörde ein (neues) Reisedokument erhalten kann, weshalb die Beschwerdeführer gegen ihre Mitwirkungspflichten iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG verstoßen haben und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist.1.2. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 15.12.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Stellungnahme vom selben Tag stellten sie weiters einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisepässen gemäß Paragraph 4, AsylG-DV. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt sowie keinen Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV eingebracht hätten. Es führte aus, dass es bekannt ist, dass jeder nepalesische Staatsangehörige bei seiner Vertretungsbehörde ein (neues) Reisedokument erhalten kann, weshalb die Beschwerdeführer gegen ihre Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG verstoßen haben und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist.

Der von den Beschwerdeführern am 15.12.2022 gestellte Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung behandelt.Der von den Beschwerdeführern am 15.12.2022 gestellte Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung behandelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen zum bisherigen Gang des Verfahrens ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellung zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sowie den Anträgen auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses (AS 101) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die belangte Behörde den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG – ohne Behandlung des Antrags auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV – zurückwies, ergibt sich unstrittig aus dem im Spruch angeführten Bescheid.2.2. Die Feststellung zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sowie den Anträgen auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses (AS 101) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die belangte Behörde den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG – ohne Behandlung des Antrags auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV – zurückwies, ergibt sich unstrittig aus dem im Spruch angeführten Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheids

3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5 ;,

4. Erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stellten am 15.12.2022 jeweils einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage ihrer Reisepässe gemäß § 4 AsylG-DV, über den bei beabsichtigter Zurück- oder Abweisung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.3.1.2. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stellten am 15.12.2022 jeweils einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage ihrer Reisepässe gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, über den bei beabsichtigter Zurück- oder Abweisung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.

Die aktenkundigen Anträge auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV wurden vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung behandelt, zumal die belangte Behörde feststellte, dass die Beschwerdeführer derartige Anträge nicht gestellt hätten.Die aktenkundigen Anträge auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV wurden vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung behandelt, zumal die belangte Behörde feststellte, dass die Beschwerdeführer derartige Anträge nicht gestellt hätten.

Da über diese jedoch gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid, also im Zuge der Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, abzusprechen gewesen wäre, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben. Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wieder unerledigt sind und über diese von der belangten Behörde neuerlich, unter Berücksichtigung der Anträge auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Da über diese jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid, also im Zuge der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, abzusprechen gewesen wäre, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben. Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wieder unerledigt sind und über diese von der belangten Behörde neuerlich, unter Berücksichtigung der Anträge auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Heilung Mängelheilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W126.2190776.2.00

Im RIS seit

24.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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