Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W164 2225092-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Abänderung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert ist.Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Abänderung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert ist.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB) gemäß §§ 2, 3, 6, 7, und 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: römisch XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB) gemäß Paragraphen 2,, 3, 6, 7, und 23 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt II.):Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt römisch II.):
Pensionsversicherung
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
462,90
76,38
01.01.2015
31.12.2015
475,40
80,82
01.01.2016
31.12.2016
486,81
82,76
01.01.2017
31.12.2017
498,50
84,75
01.01.2018
31.03.2018
512,95
87,20
01.04.2018
31.07.2018
493,22
83,85
01.08.2018
31.12.2018
493,22
41,92
01.01.2019
laufend
503,09
42,76
Unfallversicherung
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
729,47
13,86
01.01.2015
31.12.2015
749,17
14,23
01.01.2016
31.12.2016
767,15
14,58
01.01.2017
31.12.2017
785,56
14,93
01.01.2018
31.12.2018
808,34
15,36
01.01.2019
laufend
824,51
15,67
Krankenversicherung
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
729,47
55,80
01.01.2015
31.12.2015
749,17
57,31
01.01.2016
31.12.2016
767,15
58,69
01.01.2017
31.12.2017
785,56
60,10
01.01.2018
31.12.2018
808,34
61,84
01.01.2019
laufend
824,51
63,08
Weiters sprach die SVB aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt III.).Weiters sprach die SVB aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch III.).
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen XXXX bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und dieser habe folgendes bekannt gegeben:Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen römisch XXXX bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und dieser habe folgendes bekannt gegeben:
- Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück XXXX in der KG XXXX sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll.- Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück römisch XXXX in der KG römisch XXXX sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll.
- Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen XXXX durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich.- Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen römisch XXXX durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich.
Für die landwirtschaftlich bewertete Fläche habe die SVB aufgrund dieser Angaben Brache angenommen. Der darauf entfallende Einheitswert sei nicht berücksichtigt worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende verbleibende Flächenausmaß an forstwirtschaftlich bewerteten Flächen umfasse 17,6553 ha; der daraus resultierende Einheitswert betrage von 10/2014 bis 03/2018 EUR 2.634,94 und von 04/2018 bis laufend EUR 2.536,18.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stelle die Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker (bzw. toter) Bäume bereits eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es wäre daher ab den im November und Dezember 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteige, bestehe für den BF ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die im Dezember 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher gemäß §§ 44,45 Forstgesetz vorgenommen werden müssen. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß § 100 Jagdgesetz Waldverwüstung festgestellt worden. Die rechtliche Würdigung der Bescheid erlassenden Behörde sei aufgrund des von ihr nur unvollständig zugrundeliegenden Sachverhaltes verfehlt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die im Dezember 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher gemäß Paragraphen 44,,45 Forstgesetz vorgenommen werden müssen. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß Paragraph 100, Jagdgesetz Waldverwüstung festgestellt worden. Die rechtliche Würdigung der Bescheid erlassenden Behörde sei aufgrund des von ihr nur unvollständig zugrundeliegenden Sachverhaltes verfehlt.
Ferner habe die SVB dem BF mit Schreiben vom 16.08.2019 einen Rückstand aus früheren Vorschreibungen in Höhe von lediglich EUR 483,44 mitgeteilt. Dieser Betrag stehe in krassem Widerspruch zu dem nun vorgeschriebenen Betrag. Der BF habe den seinerzeit vorgeschrieben Betrag fristgerecht einbezahlt und sei der Meinung gewesen, dass nun kein Betrag mehr aushaften würde.
Als pensioniertes Mitglied des XXXX sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben.Als pensioniertes Mitglied des römisch XXXX sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben.
Die SVB legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit einem Begleitschreiben vom 30.10.2019 brachte die SVB vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, betreffend Schadholzbeseitigungen und Durchforstungen würden sich auf die Angaben des BF laut Erhebungsbogen vom 19.12.2018 gründen. Die Arbeiten seien nicht durch die Forstbehörde angeordnet worden. Maßnahmen der Durchforstung seien aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dem Vorbringen des BF, dass es sich um eine einmalige Maßnahme gehandelt hätte, sei das Judikat des VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0135, entgegenzuhalten, wonach eine forstwirtschaftliche Tätigkeit bei Waldbesitz auch dann anzunehmen sei, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Mehrfachversicherung werde auf die Judikatur des VfGH (z.B. VfGH vom 30.06.2004, GZ B869/03) verwiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen.
Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2000/08/0135 vom 23.04.2003 mit dem dieser zwar den Grundsatz vertritt, dass eine forstwirtschaftliche Tätigkeit bei einem Waldbesitz auch dann anzunehmen sei, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete, da naturgemäß der Zeitraum zwischen Aussa