Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
ASVG §8 Abs1 Z3Spruch
W151 2286754-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Wien, vom 13.12.2023, VSNR: XXXX betreffend Feststellung der Pflichtversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Mag. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Wien, vom 13.12.2023, VSNR: römisch XXXX betreffend Feststellung der Pflichtversicherung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten.
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.866,48 erzielt, jedoch keine Meldung des Überschreitens der Versicherungsgrenze erstattet. Sie sei im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 aufgrund eines freien Dienstvertrages für die XXXX tätig gewesen, wobei die Beitragsgrundlage im September 2019 € 254,22, im Oktober € 78,22, insgesamt sohin € 332,44 betragen habe. Eine weitere Erwerbstätigkeit, welche ein Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Es könne mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer weiteren Tätigkeit für Erwachsenenbildungseinrichtungen erzielt worden seien. Daraus ergebe sich eine Beitragsgrundlage von € 6.534,04. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.866,48 erzielt, jedoch keine Meldung des Überschreitens der Versicherungsgrenze erstattet. Sie sei im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 aufgrund eines freien Dienstvertrages für die römisch XXXX tätig gewesen, wobei die Beitragsgrundlage im September 2019 € 254,22, im Oktober € 78,22, insgesamt sohin € 332,44 betragen habe. Eine weitere Erwerbstätigkeit, welche ein Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Es könne mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer weiteren Tätigkeit für Erwachsenenbildungseinrichtungen erzielt worden seien. Daraus ergebe sich eine Beitragsgrundlage von € 6.534,04.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides aufgrund grober Verfahrensmängel und Außerachtlassung erheblicher Sachverhalte. Die SVS habe die Daten ihres Aktes beim Finanzamt ohne Prüfung der Richtigkeit übernommen. Tatsächlich habe die SVS den Bereich der Erwachsenenbildung, dh. die pauschale Aufwandsentschädigung in Erwachsenenbildungseinrichtungen von € 537,78 pro Monat und Institut nicht berücksichtigt. Daraus ergebe sich, dass real nur geringfügige Einkommen erzielt worden seien. Bereits im Erkenntnis des BVwG W151 2244392-1/9E hätte die SVS zugegeben, dass keine Selbständigkeit vorgelegen sei. Der nunmehrige Sachverhalt unterscheide sich hiervon nicht. Zudem sie die Beitragsschuld bereits verjährt.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.02.2024 vorgelegt. Begleitend erstatte die SVS eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut keine Nachweise für die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin vorgelegt habe. Für den Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 sei eine Anmeldung als geringfügig beschäftigt freie Dienstnehmerin erfolgt. Im gegenständlichen Bescheid seien die Einkünfte aus dieser Tätigkeit berücksichtigt und von der Beitragsgrundlage abgezogen worden. Weitere (freie) Dienstverhältnisse seien nicht ersichtlich und seien von der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Einkünfte aus der Erwachsenenbildung nachgewiesen worden.
4. Nach Aufforderung seitens des erkennenden Gerichts übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Einkommenssteuerbescheid 2019 und einem Teil des Versicherungsdatenauszuges.
5. Mit Schreiben vom 11.04.2024 erstattete die SVS eine Stellungnahme und betonte erneut, dass Beschwerdeführerin den Nachweis einer tatsächlichen Tätigkeit für Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht erbracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.866,48. Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde der SVS durch die Finanzbehörde am 20.04.2023 übermittelt.
1.2. Im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines freien Dienstvertrages an einer Erwachsenenbildungseinrichtung, der XXXX in geringfügigem Ausmaß tätig. Die daraus resultierende Beitragsgrundlage im September 2019 betrug € 254,22, im Oktober € 78,22, insgesamt sohin € 332,44. 1.2. Im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines freien Dienstvertrages an einer Erwachsenenbildungseinrichtung, der römisch XXXX in geringfügigem Ausmaß tätig. Die daraus resultierende Beitragsgrundlage im September 2019 betrug € 254,22, im Oktober € 78,22, insgesamt sohin € 332,44.
1.3. Darüber hinaus liegt im maßgebenden Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX oder sonstige Erwachsenenbildungseinrichtungen vor. Sie legte im Verfahren vor dem BVwG keine Nachweise für solche Tätigkeiten vor. 1.3. Darüber hinaus liegt im maßgebenden Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 keine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch XXXX oder sonstige Erwachsenenbildungseinrichtungen vor. Sie legte im Verfahren vor dem BVwG keine Nachweise für solche Tätigkeiten vor.
1.4. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Die maßgebliche Beitragsgrundlage aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 beträgt € 6.534,04 (€ 6.866,48 - € 332,44).1.4. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die maßgebliche Beitragsgrundlage aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 beträgt € 6.534,04 (€ 6.866,48 - € 332,44).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2019 (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 04.04.2024, OZ 3). Der Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die SVS durch die Finanzbehörde ergibt sich aus der Aktenlage (vgl. AS 18). Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die XXXX im Rahmen eines freien Dienstvertrages sowie zu den maßgeblichen Beitragsgrundlagen basieren auf einem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug.2.2. Die Feststellungen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2019 vergleiche Beilage zur Stellungnahme vom 04.04.2024, OZ 3). Der Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die SVS durch die Finanzbehörde ergibt sich aus der Aktenlage vergleiche AS 18). Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch XXXX im Rahmen eines freien Dienstvertrages sowie zu den maßgeblichen Beitragsgrundlagen basieren auf einem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug.
2.3. Mit Parteiengehör vom 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise für die Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019, auf welche sich die gegenständliche Beschwerde stützt, zu erbringen bzw. die jeweils veranlagten Einkünfte darzulegen. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführerin eine lange Frist von sechs Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie wie bereits 2018 lediglich in der Erwachsenenbildung nebenberuflich tätig gewesen sei. Sie sei auch 2019 in den zugewiesenen Räumen, zu den vorgegebenen Zeiten, mit vorgegebenen Schülern als nebenberufliche Erwachsenenbildnerin tätig gewesen (vgl. Stellungnahme vom 04.04.2024, OZ 3). Im Übrigen stützte sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ W151 2244392-1, indem dieselbe Tätigkeit im Jahr 2018 nicht als selbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei. Der Sachverhalt habe sich nicht verändert. Insofern habe auch keine Veranlagung einer Selbständigkeit erfolgen können. Begleitend legte die Beschwerdeführerin einen Teil eines Versicherungsdatenauszuges sowie den Einkommenssteuerbescheid 2019 vor.2.3. Mit Parteiengehör vom 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise für die Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019, auf welche sich die gegenständliche Beschwerde stützt, zu erbringen bzw. die jeweils veranlagten Einkünfte darzulegen. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführerin eine lange Frist von sechs Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie wie bereits 2018 lediglich in der Erwachsenenbildung nebenberuflich tätig gewesen sei. Sie sei auch 2019 in den zugewiesenen Räumen, zu den vorgegebenen Zeiten, mit vorgegebenen Schülern als nebenberufliche Erwachsenenbildnerin tätig gewesen vergleiche Stellungnahme vom 04.04.2024, OZ 3). Im Übrigen stützte sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ W151 2244392-1, indem dieselbe Tätigkeit im Jahr 2018 nicht als selbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei. Der Sachverhalt habe sich nicht verändert. Insofern habe auch keine Veranlagung einer Selbständigkeit erfolgen können. Begleitend legte die Beschwerdeführerin einen Teil eines Versicherungsdatenauszuges sowie den Einkommenssteuerbescheid 2019 vor.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der oben angeführten hg. Aufforderung der keinerlei Nachweise eingebracht hat, mit denen das Vorbringen zu ihrer Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin im betreffenden Zeitraum gestützt worden wäre. Anders erbrachte die BF jedoch zum Jahr 2018 entsprechende Nachweise. Für das gegenständliche Jahr wurde aber weder ein konkretes Stundenausmaß dargelegt, noch Nachweise über Art und Inhalte des Unterrichts oder über Höhe und Verrechnung konkret bezogener Entgelte erbracht. Es wurden diesbezüglich auch keinerlei Behauptungen, die Anlass zur Vornahme weitere Sachverhaltsermittlungen gegeben hätten, aufgestellt. Insofern war aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme der bereits genannten geringfügigen Tätigkeit vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 keiner weiteren Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin an der XXXX oder sonstigen Erwachsenenbildungseinrichtungen nachgegangen ist.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der oben angeführten hg. Aufforderung der keinerlei Nachweise eingebracht hat, mit denen das Vorbringen zu ihrer Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin im betreffenden Zeitraum gestützt worden wäre. Anders erbrachte die BF jedoch zum Jahr 2018 entsprechende Nachweise. Für das gegenständliche Jahr wurde aber weder ein konkretes Stundenausmaß dargelegt, noch Nachweise über Art und Inhalte des Unterrichts oder über Höhe und Verrechnung konkret bezogener Entgelte erbracht. Es wurden diesbezüglich auch keinerlei Behauptungen, die Anlass zur Vornahme weitere Sachverhaltsermittlungen gegeben hätten, aufgestellt. Insofern war aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum mit Ausnahme der bereits genannten geringfügigen Tätigkeit vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 keiner weiteren Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin an der römisch XXXX oder sonstigen Erwachsenenbildungseinrichtungen nachgegangen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Normen:
Die maßgeblichen Normen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 560/1978, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Normen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, lauten auszugsweise:
§ 2.Paragraph 2,
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. …
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) …“
3.2. Fallbezogen folgt daraus:
3.2.1. Mit Bescheid der SVS vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Rahmen eines freien Dienstvertrages geringfügig vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 für die XXXX tätig gewesen, eine weitere Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Eine weitere Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung sei zudem nicht nachgewiesen wurde.3.2.1. Mit Bescheid der SVS vom 13.12.2023 stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege und verpflichtet sei, zum 30.11.2023 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.826,04, darüber hinaus einen Beitragszuschlag in Höhe von € 158,88 zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Rahmen eines freien Dienstvertrages geringfügig vom 04.09.2019 bis 31.10.2019 für die römisch XXXX tätig gewesen, eine weitere Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde, liege nicht vor. Eine weitere Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung sei zudem nicht nachgewiesen wurde.
Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Nachweise in Vorlage, aus denen eine Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 ersichtlich wäre. Aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug ergab sich lediglich eine geringfügige Tätigkeit für die XXXX im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019, welche bei der Berechnung der Beitragsgrundlage im bekämpften Bescheid seitens der SVS auch berücksichtigt und richtigerweise in Abzug gebracht wurde.Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Nachweise in Vorlage, aus denen eine Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 ersichtlich wäre. Aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug ergab sich lediglich eine geringfügige Tätigkeit für die römisch XXXX im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.10.2019, welche bei der Berechnung der Beitragsgrundlage im bekämpften Bescheid seitens der SVS auch berücksichtigt und richtigerweise in Abzug gebracht wurde.
Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und erneut in der Stellungnahme vom 04.04.2024 darauf stützt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, GZ W151 2244392-1, dieselbe Tätigkeit im Jahr 2018 nicht als selbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, ist festzuhalten, dass – anders als im genannten Verfahren – keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Jahr 2019 hervorgekommen sind, sodass eine analoge Beurteilung im Sinne eines Ausschlusses einer selbständigen Tätigkeit nicht gerechtfertigt ist.
Die Beschwerdeführerin unterliegt daher, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die maßgebliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2019: € 5.361,72) übersteigen, aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 betrugen im Jahr 2019 € 6.866,48, welche um Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit für die XXXX von 04.09.2019 bis 31.10.2019 im Ausmaß von € 332,44 zu verringern waren. Daraus ergibt sich – wie die SVS zutreffend festgestellt hat – eine maßgebliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 von € 6.534,04.Die Beschwerdeführerin unterliegt daher, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die maßgebliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2019: € 5.361,72) übersteigen, aufgrund selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2019 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 betrugen im Jahr 2019 € 6.866,48, welche um Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit für die römisch XXXX von 04.09.2019 bis 31.10.2019 im Ausmaß von € 332,44 zu verringern waren. Daraus ergibt sich – wie die SVS zutreffend festgestellt hat – eine maßgebliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 von € 6.534,04.
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben (Z 1) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Z 2). 3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben (Ziffer eins,) oder innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben (Ziffer 2,).
Nachdem sich – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin durch die SVS nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides als zutreffend erwiesen hat, war die Verhängung eines Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG („Opting in“) gestellt oder (vor oder nach der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides) eine Überschreitungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 3. Satz GSVG abgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen.Nachdem sich – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin durch die SVS nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides als zutreffend erwiesen hat, war die Verhängung eines Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG („Opting in“) gestellt oder (vor oder nach der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides) eine Überschreitungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 3. Satz GSVG abgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde wandte sich im Übrigen nicht gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen; auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der SVS ermittelten Beitragsgrundlagen. Die SVS hat die Errechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne von § 25 GSVG im bekämpften Bescheid – unter Bindung an den vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2019 - nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin konkret zu leistenden Beiträge sowie des Beitragszuschlages, deren Berechnung ebenfalls im Einzelnen dargelegt wurde. Die Beschwerde wandte sich im Übrigen nicht gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen; auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der SVS ermittelten Beitragsgrundlagen. Die SVS hat die Errechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne von Paragraph 25, GSVG im bekämpften Bescheid – unter Bindung an den vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2019 - nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin konkret zu leistenden Beiträge sowie des Beitragszuschlages, deren Berechnung ebenfalls im Einzelnen dargelegt wurde.
3.2.3. Sofern in der Beschwerde Verjährung der Feststellung der Beitragsschuld geltend gemacht wird, ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 2003/08/0113).Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 2003/08/0113).
Den Feststellungen folgend wurde der gegenständliche Einkommensteuerbescheid bzw. die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit der SVS durch die Finanzbehörde am 20.04.2023 übermittelt. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 sind somit evident nicht verjährt.
Infolge dessen war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid somit zu bestätigen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Part