TE Vwgh Beschluss 1995/6/30 93/12/0205

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend zweier Feststellungsanträge vom 2. Mai 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hg. Erkenntnis vom 1. Feber 1995, Zl. 92/12/0286, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch festzuhalten, daß im Frühjahr 1992 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war.

Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Eingabe vom 2. Mai 1992 (Eingangsstampiglie vom 4. Mai 1992), die sowohl an die belangte Behörde, als auch an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet ist, brachte der Beschwerdeführer zusammengefaßt vor, diese Behörden hätten ihre sich aus § 73 Abs. 1 AVG ergebende Entscheidungspflicht zu seinem Nachteil verletzt.

Er beantrage "die bescheidmäßige Feststellung, daß sowohl die Dienstbehörde als auch die Disziplinarkommission ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG hinsichtlich meiner Person in den bei ihren jeweiligen Instanzen anhängigen Verfahren verletzt haben. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Aktenlage." (Dieses Begehren ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0205 protokollierten Beschwerde).

In einem Nachsatz zu dieser Eingabe beantragte der Beschwerdeführer "weiters die bescheidmäßige Feststellung, ob ich bei Verletzung der Entscheidungspflicht der Dienstbehörde irgendwelche Dienstpflichten habe, ab welchem Zeitpunkt diese bestehen, sowie ob ich ebenfalls bei Verletzung der Dienstpflichten der Dienstbehörde aus denen mir Nachteile erwachsen, irgendwelche Dienstpflichten habe, insbesondere eine solche, ein Verhalten zu setzen, durch welches mir Nachteile und Schäden als Nachteile einer höheren Ordnung erwachsen" (dieses Begehren ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0207 protokollierten Beschwerde).

Mit den vorliegenden, jeweils am 16. Juli 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend, weil sie über diese Anträge nicht entschieden habe.

In aufgetragenen Beschwerdeergänzungen brachte der Beschwerdeführer zur ersteren Beschwerde vor, er sei in seinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung verletzt, daß er dadurch, daß die Disziplinarkommission beim Bundesministerum für auswärtige Angelegenheit nicht ohne unnötigen Aufschub über seinen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung entschieden habe, in seinem Recht gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt worden sei und daher die Disziplinarkommission ihre Pflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG verletzt habe. Dadurch seien ihm finanzielle Nachteile einschließlich des entgangenen Zinsengewinnes erwachsen (wurde näher ausgeführt). In der zweiten Beschwerdesache sei er in seinem Recht "auf bescheidmäßige Feststellung verletzt, daß ich eigentlich keine Dienstpflichten aufgrund des von Dienst- und Disziplinarbehörden gesetzten Verhaltens habe. Der genaue Wortlaut befindet sich in der Beilage" (Anmerkung: es ist dies eine Ablichtung der Eingabe vom 2. Mai 1992). "Das Rechtsschutzinteresse liegt darin, daß ich zu keinen Dienstpflichten verpflichtet war und daher der Ruhestandversetzungsbescheid von einer Vorfrage abhängen muß, über die nicht entschieden worden war, was insoferne bedeutsam ist, daß Dienstpflichten, die nicht bestehen, auch keine Grundlage für eine Beurteilung der Dienstfähigkeit abgeben können".

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen:

Die Rechtsordnung räumt dem Beschwerdeführer kein (im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzbares) Recht auf Erwirkung eines Feststellungsbescheides dahin ein, daß "die Dienstbehörde und die Disziplinarkommission" (gemeint wohl: die mit der Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers befaßten Organwalter) ihre Dienstpflichten verletzt hätten. Mit anderen Worten: dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch darauf zu, daß (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles) die belangte Behörde im Sinne seines Begehrens tätig zu werden hatte. Diese Feststellungsbegehren sind - soweit die Anträge einer sinnvollen Deutung zugänglich sind - in Verbindung mit anderen Verfahren, insbesondere mit dem Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers zu sehen.

Wie bereits eingangs hervorgehoben, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992, mit welchem er gemäß § 14 BDG 1979 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, geprüft und als unbegründet abgewiesen. Das vom Beschwerdeführer behauptete rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an den mit der Eingabe vom 2. Mai 1992 angestrebten eigenständigen Feststellungsentscheidungen ist daher auch schon deshalb zu verneinen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120205.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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