TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W255 2284177-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

ASVG §308
ASVG §409
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 409 heute
  2. ASVG § 409 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 409 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 14 heute
  2. PG 1965 § 14 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  9. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1984
  10. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch


W255 2284156-1/3E

W255 2284177-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , XXXX , gegen die beiden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2023, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch XXXX , geb. römisch XXXX und römisch XXXX , römisch XXXX , gegen die beiden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX , vom 20.11.2023, GZ: römisch XXXX , betreffend den Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß Paragraph 14, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Am 07.04.2021 stellten XXXX als übertragender Elternteil (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) und seine Ehegattin als übernehmender Elternteil (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA), den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt. 1.1.    Am 07.04.2021 stellten römisch XXXX als übertragender Elternteil (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) und seine Ehegattin als übernehmender Elternteil (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX (im Folgenden: PVA), den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.

1.2.    Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, XXXX , wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX Landesregierung (im Folgenden: Amt der XXXX LR) übermittelt.1.2.    Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, römisch XXXX , wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der römisch XXXX Landesregierung (im Folgenden: Amt der römisch XXXX LR) übermittelt.

1.3.    Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: XXXX , teilte das Amt der XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehen, die Bestimmungen des XXXX Pensionsgesetzes 2009, LGBI. Nr. 10/2009 idgF ( XXXX PG), maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne. 1.3.    Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: römisch XXXX , teilte das Amt der römisch XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch XXXX stehen, die Bestimmungen des römisch XXXX Pensionsgesetzes 2009, LGBI. Nr. 10/2009 idgF ( römisch XXXX PG), maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne.

1.4.    Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.1.4.    Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.

1.5.    Mit den beiden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 Teilgutschriften in folgender Höhe vom BF1 als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:1.5.    Mit den beiden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 Teilgutschriften in folgender Höhe vom BF1 als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:

?        für das Jahr 2019: EUR 7,45

?        für das Jahr 2020: EUR 39,25

?        für das Jahr 2021: EUR 54,90

?        für das Jahr 2022: EUR 39,14

1.6.    Mit Schreiben vom 01.12.2023 teilte das Amt der XXXX LR der BF2 mit, dass es sich für den Antrag vom 07.04.2021 nicht für zuständig erachte, da die BF2 in keinem öffentlich-rechtlichen (oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Land XXXX stehe. Folgerichtig habe sie den Antrag auf Pensionssplitting bei der PVA eingebracht. Der BF2 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben sowie dem etwaigen Beharren auf eine bescheidmäßige Erledigung des Amtes der XXXX LR Stellung zu nehmen. 1.6.    Mit Schreiben vom 01.12.2023 teilte das Amt der römisch XXXX LR der BF2 mit, dass es sich für den Antrag vom 07.04.2021 nicht für zuständig erachte, da die BF2 in keinem öffentlich-rechtlichen (oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Land römisch XXXX stehe. Folgerichtig habe sie den Antrag auf Pensionssplitting bei der PVA eingebracht. Der BF2 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben sowie dem etwaigen Beharren auf eine bescheidmäßige Erledigung des Amtes der römisch XXXX LR Stellung zu nehmen.

1.7.    Gegen die unter Punkt 1.6. genannten Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.2023. Darin führten der BF1 und die BF2 aus, dass die angefochtenen Bescheide nur über Teilgutschriften aus den Jahren 2019 bis 2022 absprechen würden, jedoch nicht über die gesamten vom Antrag vom 07.04.2021 und vom Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 umfassten Gutschriften der Jahre 2016 bis 2022. Dadurch werde implizit über das Mehrbegehren abweisend entschieden. Die Bescheide würden in jenem Umfang jener zur Übertragung beantragten Gutschriften angefochten, die die im Bescheid zugesprochenen Gutschriften übersteigen würden. Ausdrücklich nicht angefochten würden die im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgten Zusprüche der Teilgutschriften: 1.7.    Gegen die unter Punkt 1.6. genannten Bescheide der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch XXXX , richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.2023. Darin führten der BF1 und die BF2 aus, dass die angefochtenen Bescheide nur über Teilgutschriften aus den Jahren 2019 bis 2022 absprechen würden, jedoch nicht über die gesamten vom Antrag vom 07.04.2021 und vom Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 umfassten Gutschriften der Jahre 2016 bis 2022. Dadurch werde implizit über das Mehrbegehren abweisend entschieden. Die Bescheide würden in jenem Umfang jener zur Übertragung beantragten Gutschriften angefochten, die die im Bescheid zugesprochenen Gutschriften übersteigen würden. Ausdrücklich nicht angefochten würden die im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgten Zusprüche der Teilgutschriften:

?        für das Jahr 2019: EUR 7,45

?        für das Jahr 2020: EUR 39,25

?        für das Jahr 2021: EUR 54,90

?        für das Jahr 2022: EUR 39,14

Bei den zugesprochenen Teilgutschriften würde es sich um die Übertragung von Gutschriften handeln, die auf Nebentätigkeiten des BF1 zur Richtertätigkeit zurückzuführen seien, für die eine Versicherung bei der PVA bestehe. Hingegen umfasse der Teilzuspruch weder jene Gutschriften des Pensionskontos beim Land XXXX , die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen würden, noch jene Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes XXXX übertragen worden seien. Trotz mehrmaliger Urgenzen an das Amt der XXXX LR sei bis heute keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 07.04.2021 erfolgt. Mit ausschließlich an die BF2 gerichtetem Schreiben vom 01.12.2023 habe das Amt der XXXX LR mitgeteilt, dass es sich für den Antrag nicht zuständig erachte. Bei den zugesprochenen Teilgutschriften würde es sich um die Übertragung von Gutschriften handeln, die auf Nebentätigkeiten des BF1 zur Richtertätigkeit zurückzuführen seien, für die eine Versicherung bei der PVA bestehe. Hingegen umfasse der Teilzuspruch weder jene Gutschriften des Pensionskontos beim Land römisch XXXX , die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen würden, noch jene Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes römisch XXXX übertragen worden seien. Trotz mehrmaliger Urgenzen an das Amt der römisch XXXX LR sei bis heute keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 07.04.2021 erfolgt. Mit ausschließlich an die BF2 gerichtetem Schreiben vom 01.12.2023 habe das Amt der römisch XXXX LR mitgeteilt, dass es sich für den Antrag nicht zuständig erachte.

Das Amt der XXXX LR beabsichtige nach der im Schreiben vom 01.12.2023 geäußerten Ansicht, den ihr von der PVA am 20.07.2021 zuständigkeitshalber übermittelten Antrag auf Übertragung von Gutschriften wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Diesfalls würde sich keine Behörde für den Abspruch über die Übertragung jener Gutschriften des Pensionskontos beim Land XXXX aus den Jahren 2017 bis 2022, die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen, und über die Übertragung jener Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes XXXX übertragen worden seien, für zuständig erachten.Das Amt der römisch XXXX LR beabsichtige nach der im Schreiben vom 01.12.2023 geäußerten Ansicht, den ihr von der PVA am 20.07.2021 zuständigkeitshalber übermittelten Antrag auf Übertragung von Gutschriften wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Diesfalls würde sich keine Behörde für den Abspruch über die Übertragung jener Gutschriften des Pensionskontos beim Land römisch XXXX aus den Jahren 2017 bis 2022, die auf die Richtertätigkeit des BF1 zurückgehen, und über die Übertragung jener Gutschriften aus den Jahren 2016 und 2017, die als Ruhegenussvordienstzeiten auf das Pensionskonto des Landes römisch XXXX übertragen worden seien, für zuständig erachten.

Daher werde aus prozessualer Vorsicht die – der bloßen Übertragung von Teilgutschriften für Nebentätigkeiten aus den Jahren 2019 bis 2022 zugrundeliegende – implizite Teilabweisung dieser Gutschriften durch die angefochtenen Bescheide angefochten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die PVA die Zuständigkeit für diese Gutschriften zu Recht abgelehnt habe, werde ersuche, das Bundesverwaltungsgericht möge aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Zuständigkeit der XXXX Landesregierung ausdrücklich aussprechen, um künftige Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Daher werde aus prozessualer Vorsicht die – der bloßen Übertragung von Teilgutschriften für Nebentätigkeiten aus den Jahren 2019 bis 2022 zugrundeliegende – implizite Teilabweisung dieser Gutschriften durch die angefochtenen Bescheide angefochten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die PVA die Zuständigkeit für diese Gutschriften zu Recht abgelehnt habe, werde ersuche, das Bundesverwaltungsgericht möge aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Zuständigkeit der römisch XXXX Landesregierung ausdrücklich aussprechen, um künftige Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Sodann führten der BF1 und die BF2 näher aus, dass aus ihrer Sicht die PVA (auch) für die seitens des Amtes der XXXX LR angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Hinblick auf das Pensionssplitting zuständig sei, weil diese Gutschriften auf dem Pensionskonto der PVA entstanden seien. Weiter sei die PVA auch für die Übertragung jener Gutschriften zuständig, die auf die Richtertätigkeit des BF1 (ab 01.07.2017) zurückgehen würden. Dies deshalb, weil die BF2 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG versichert gewesen sei, was die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 APG erfülle und einzig dies für die Übertragung der Gutschriften ausschlaggebend sei. Auf die Versicherung des übertragenden Elternteils (BF1) komme es nicht an. Sodann führten der BF1 und die BF2 näher aus, dass aus ihrer Sicht die PVA (auch) für die seitens des Amtes der römisch XXXX LR angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Hinblick auf das Pensionssplitting zuständig sei, weil diese Gutschriften auf dem Pensionskonto der PVA entstanden seien. Weiter sei die PVA auch für die Übertragung jener Gutschriften zuständig, die auf die Richtertätigkeit des BF1 (ab 01.07.2017) zurückgehen würden. Dies deshalb, weil die BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG versichert gewesen sei, was die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, APG erfülle und einzig dies für die Übertragung der Gutschriften ausschlaggebend sei. Auf die Versicherung des übertragenden Elternteils (BF1) komme es nicht an.

1.8.    Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. In den Vorlageschreiben vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 führte die PVA aus, dass der BF1 zum Zeitpunkt des erstgeborenen Kindes beim Amt der XXXX LR nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, dies bis einschließlich 31.07.2017. Ab 01.08.2017 sei bei selbigem Dienstgeber eine Anmeldung als Landesbeamter erfolgt und habe ab jenem Zeitpunkt somit ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden. 1.8.    Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. In den Vorlageschreiben vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 führte die PVA aus, dass der BF1 zum Zeitpunkt des erstgeborenen Kindes beim Amt der römisch XXXX LR nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, dies bis einschließlich 31.07.2017. Ab 01.08.2017 sei bei selbigem Dienstgeber eine Anmeldung als Landesbeamter erfolgt und habe ab jenem Zeitpunkt somit ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden.

Mit Schreiben vom 21.12.2017 habe das Amt der XXXX LR um Erhalt eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG ersucht und sei ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der XXXX LR überwiesen worden. Mit diesem Betrag seien unter anderem die vom BF1 nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 18.07.2016 bis 31.07.2017 abgegolten und als Ruhegenussvordienstzeiten vom Amt der XXXX LR angerechnet worden. Mit Schreiben vom 21.12.2017 habe das Amt der römisch XXXX LR um Erhalt eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG ersucht und sei ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der römisch XXXX LR überwiesen worden. Mit diesem Betrag seien unter anderem die vom BF1 nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 18.07.2016 bis 31.07.2017 abgegolten und als Ruhegenussvordienstzeiten vom Amt der römisch XXXX LR angerechnet worden.

Da für den BF1 bis einschließlich 31.07.2017 ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei und nach § 310 alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten einfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet worden sei, erlöschen würden und ab 01.08.2017 ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden habe, sei der Antrag zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX LR übermittelt worden. Das Amt der XXXX LR habe mitgeteilt, dass für den BF1 als öffentlich-rechtlich Bediensteter zum Land XXXX die Bestimmungen des XXXX PG gelten würden. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen und könne daher auch nicht durchgeführt werden. Da für den BF1 bis einschließlich 31.07.2017 ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei und nach Paragraph 310, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten einfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet worden sei, erlöschen würden und ab 01.08.2017 ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestanden habe, sei der Antrag zuständigkeitshalber an das Amt der römisch XXXX LR übermittelt worden. Das Amt der römisch XXXX LR habe mitgeteilt, dass für den BF1 als öffentlich-rechtlich Bediensteter zum Land römisch XXXX die Bestimmungen des römisch XXXX PG gelten würden. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch XXXX PG nicht vorgesehen und könne daher auch nicht durchgeführt werden.

Da die Monate ab der Geburt des Kindes XXXX bis 31.07.2017 vom geleisteten Überweisungsbetrag umfasst seien und die diesbezüglichen Ansprüche und Berechtigungen nach § 310 ASVG bereits erloschen seien, beim BF1 im Jahr 2018 nur geringfügige Beschäftigungen nach dem ASVG vorliegen, für die keine Pensionsbeiträge geleistet worden seien und die ab dem Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2022 nach dem ASVG gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Teilgutschriften herangezogen worden seien, entspreche der gegenständliche Bescheid der PVA der Sach- und Rechtslage. Da die Monate ab der Geburt des Kindes römisch XXXX bis 31.07.2017 vom geleisteten Überweisungsbetrag umfasst seien und die diesbezüglichen Ansprüche und Berechtigungen nach Paragraph 310, ASVG bereits erloschen seien, beim BF1 im Jahr 2018 nur geringfügige Beschäftigungen nach dem ASVG vorliegen, für die keine Pensionsbeiträge geleistet worden seien und die ab dem Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2022 nach dem ASVG gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Teilgutschriften herangezogen worden seien, entspreche der gegenständliche Bescheid der PVA der Sach- und Rechtslage.

1.9.    Mit Schreiben vom 08.02.2024 erstatteten die BF1 und BF2 eine Äußerung zum Vorlageschreiben der PVA vom 11.01.2024, wiederholten im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und legten unter anderem Schreiben des Amtes der XXXX LR vom 01.12.2023 und 20.12.2023 vor, aus denen hervorgeht, dass sich das Amt der XXXX LR für den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 für unzuständig erachte.1.9.    Mit Schreiben vom 08.02.2024 erstatteten die BF1 und BF2 eine Äußerung zum Vorlageschreiben der PVA vom 11.01.2024, wiederholten im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und legten unter anderem Schreiben des Amtes der römisch XXXX LR vom 01.12.2023 und 20.12.2023 vor, aus denen hervorgeht, dass sich das Amt der römisch XXXX LR für den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 für unzuständig erachte.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am XXXX geborenen Sohnes XXXX .2.1.1.  Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am römisch XXXX geborenen Sohnes römisch XXXX .

Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am XXXX geborenen Sohnes XXXX .Der BF1 ist Vater und die BF2 Mutter des am römisch XXXX geborenen Sohnes römisch XXXX .

2.1.2.  Der BF1 war unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – von 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der XXXX , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des XXXX sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der XXXX LR, wobei von 31.03.2017 bis 31.05.2017 vom BF1 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. 2.1.2.  Der BF1 war unter anderem – soweit verfahrensgegenständlich relevant – von 01.01.2016 bis 30.01.2016 Angestellter der römisch XXXX , von 31.01.2016 bis 09.05.2016 Angestellter des römisch XXXX sowie von 01.06.2016 bis 31.07.2017 Angestellter des Amtes der römisch XXXX LR, wobei von 31.03.2017 bis 31.05.2017 vom BF1 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

2.1.3.  Der BF1 wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts XXXX ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der XXXX LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land XXXX ein Pensionskonto gemäß § 11 XXXX PG eröffnet. 2.1.3.  Der BF1 wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2017 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts römisch XXXX ernannt und ist seit 01.08.2017 öffentlich Bediensteter des Amtes der römisch XXXX LR. Mit der Ernennung zum Richter wurde für den BF1 beim Land römisch XXXX ein Pensionskonto gemäß Paragraph 11, römisch XXXX PG eröffnet.

2.1.4.   Mit Bescheid des Amtes der XXXX LR vom 22.01.2018, GZ: XXXX wurden die unter Punkt 2.1.2. dargestellten Zeiten, die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß §§ 51ff des XXXX PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.2.1.4.   Mit Bescheid des Amtes der römisch XXXX LR vom 22.01.2018, GZ: römisch XXXX wurden die unter Punkt 2.1.2. dargestellten Zeiten, die vor dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit des BF1 liegen, gemäß Paragraphen 51 f, f, des römisch XXXX PG zur Gänze als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

2.1.5.  Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: XXXX , wurde dem Antrag des Amtes der XXXX LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der XXXX LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 (siehe Punkt 2.1.2.) abgegolten. 2.1.5.  Mit Bescheid der PVA vom 26.02.2018, GZ: römisch XXXX , wurde dem Antrag des Amtes der römisch XXXX LR auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG stattgegeben und wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 79.486,92 an das Amt der römisch XXXX LR überwiesen. Mit diesem Betrag wurden unter anderem die nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 (siehe Punkt 2.1.2.) abgegolten.

2.1.6.  Der BF1 hat in den Jahren 2019 bis 2022 neben seiner Richtertätigkeit folgende Nebentätigkeiten ausgeübt:

?        geringfügig beschäftigter Angestellter der XXXX ?        geringfügig beschäftigter Angestellter der römisch XXXX

?        Angestellter der XXXX ?        Angestellter der römisch XXXX

?        freier Dienstnehmer der XXXX ?        freier Dienstnehmer der römisch XXXX

?        geringfügig beschäftigter Angestellter der XXXX ?        geringfügig beschäftigter Angestellter der römisch XXXX

2.1.7. Die BF2 war von 16.12.2013 bis 16.09.2016 Angestellte der XXXX , wobei vom 27.05.2016 bis 16.09.2016 Wochengeld von ihr bezogen wurde. Sie hat von 18.09.2017 bis 06.06.2018 und von 28.07.2019 bis 07.11.2019 jeweils Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen. Im Zeitraum vom 28.09.2018 bis 27.07.2019 hat die BF2 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die BF2 hat von 05.08.2020 bis 25.11.2020 und von 12.12.2020 bis 18.03.2021 jeweils Arbeitslosengeld sowie von 19.03.2021 bis 28.09.2021 Notstandshilfe bezogen. 2.1.7. Die BF2 war von 16.12.2013 bis 16.09.2016 Angestellte der römisch XXXX , wobei vom 27.05.2016 bis 16.09.2016 Wochengeld von ihr bezogen wurde. Sie hat von 18.09.2017 bis 06.06.2018 und von 28.07.2019 bis 07.11.2019 jeweils Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen. Im Zeitraum vom 28.09.2018 bis 27.07.2019 hat die BF2 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die BF2 hat von 05.08.2020 bis 25.11.2020 und von 12.12.2020 bis 18.03.2021 jeweils Arbeitslosengeld sowie von 19.03.2021 bis 28.09.2021 Notstandshilfe bezogen.

2.1.8.  Am 07.04.2021 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil bei der PVA den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.2.1.8.  Am 07.04.2021 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil bei der PVA den Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% der in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.

2.1.9   Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.8. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX LR übermittelt.2.1.9   Mit Schreiben der PVA vom 20.07.2021, römisch XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.8. genannte Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG von der PVA zuständigkeitshalber an das Amt der römisch XXXX LR übermittelt.

2.1.10. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: XXXX , teilte das Amt der XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stehen, die Bestimmungen des XXXX PG, maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des § 14 APG sei im XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne.2.1.10. Mit Schreiben vom 16.09.2021, GZ: römisch XXXX , teilte das Amt der römisch XXXX LR der PVA mit, dass für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch XXXX stehen, die Bestimmungen des römisch XXXX PG, maßgeblich seien. Eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung im Sinne des Paragraph 14, APG sei im römisch XXXX PG nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht durchgeführt werden könne.

2.1.11. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den (Ergänzungs-)Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß § 14 APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.2.1.11. Mit Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 stellten der BF1 als übertragender Elternteil und die BF2 als übernehmender Elternteil den (Ergänzungs-)Antrag auf Übertragung von Gutschriften gemäß Paragraph 14, APG in Höhe von jeweils 50% auch für die vom Erstantrag noch nicht umfassten, in den Jahren 2021 und 2022 erworbenen Pensionsgutschriften. Diesem Antrag wurde eine aktualisierte Erklärung zur Kindererziehung der beiden (BF1 und BF2) beigefügt.

2.1.12. Mit Schreiben vom 01.12.2023 und 20.12.2023 teilte das Amt der XXXX LR der BF2 mit, dass es sich im Hinblick auf den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 vom 07.04.2021 für unzuständig hält. Seitens des Amtes der XXXX LR wurde bis dato kein Bescheid im Hinblick auf den Antrag der BF1 und BF2 vom 07.04.2021, ergänzt durch den Antrag vom 14.10.2023, erlassen. 2.1.12. Mit Schreiben vom 01.12.2023 und 20.12.2023 teilte das Amt der römisch XXXX LR der BF2 mit, dass es sich im Hinblick auf den Antrag auf Pensionssplitting der BF1 und BF2 vom 07.04.2021 für unzuständig hält. Seitens des Amtes der römisch XXXX LR wurde bis dato kein Bescheid im Hinblick auf den Antrag der BF1 und BF2 vom 07.04.2021, ergänzt durch den Antrag vom 14.10.2023, erlassen.

2.1.13. Mit den beiden gleichlautenden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 vom BF1 als übertragenden Elternteil Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:2.1.13. Mit den beiden gleichlautenden Bescheiden der PVA vom 20.11.2023, GZ: römisch XXXX , wurden auf Grund des Antrages des BF1 und der BF2 vom 07.04.2021 samt Ergänzungsantrag vom 14.10.2023 vom BF1 als übertragenden Elternteil Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der BF2 als übernehmenden Elternteil übertragen:

?        für das Jahr 2019: EUR 7,45

?        für das Jahr 2020: EUR 39,25

?        für das Jahr 2021: EUR 54,90

?        für das Jahr 2022: EUR 39,14

2.1.14. Gegen die unter Punkt 2.1.13. genannten beiden Bescheide richten sich die von dem BF1 und der BF2 fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 18.12.2023

2.2.     Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend ausschließlich um die Beantwortung rechtlicher Fragen, dazu unter Punkt 2.3.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde:

2.3.1.  Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBI I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl I Nr. 38/2017, lautet auszugsweise wie folgt:2.3.1.  Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBI römisch eins Nr. 142/2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:

„ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1.         das Pensionskonto,
2.         den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
3.         das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
4.         das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1.         das Pensionskonto,
2.         den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
3.         das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
4.         das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

für alle in der Pensionsversicherung nach dem
–         Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
–         Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
–         Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
–         Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
für alle in der Pensionsversicherung nach dem
–         Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
–         Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
–         Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,
–         Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,

versicherten Personen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2 und 3, des Paragraph 7, Ziffer 3 und des Paragraph 9, – nicht anzuwenden.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.Paragraph 14, (1) Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2a) Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.(2b) Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“


Laut Materialien zur RV 653 der Beilagen XXII. GP muss dem Antrag auf Übertragung Teilgutschriften bei Kindererziehung eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden. Über diesen Antrag ist in einem rechtsförmlichen Verfahren durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid abzusprechen (und zwar im Verfahren in Verwaltungssachen). Dies soll durch eine Ergänzung des § 410 Abs. 1 Z 9 ASVG klargestellt werden.

Laut Materialien zur RV 653 der Beilagen römisch XXII. GP muss dem Antrag auf Übertragung Teilgutschriften bei Kindererziehung eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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