Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W239 2269697-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.12.2022, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.12.2022, Zl. römisch XXXX den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba).1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba).
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2015, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden.Als Bezugsperson wurde römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2015, Zl. römisch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden.
Gemeinsam mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- somalischer Reisepass der Beschwerdeführerin
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin
Des Weiteren befinden sich im Akt: Lohnabrechnungen der Bezugsperson, Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson, (Unter-)Mietvertrag der Bezugsperson sowie Fremdenpass und E-Card der Bezugsperson.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.08.2022 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine eine Einreise auch nicht im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht glaubwürdig erscheinen.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.08.2022 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine eine Einreise auch nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht glaubwürdig erscheinen.
3. Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 23.08.2022 angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
4. Mit Stellungnahme vom 06.10.2022 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2010 kennen gelernt und über drei Jahre eine voreheliche Beziehung geführt hätten. Diese Beziehung habe vor der Familie der Beschwerdeführerin geheim gehalten werden müssen. Gegen deren Willen hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sodann im Jahr 2013 aus Liebe geheiratet, woraufhin die Bezugsperson mit massiven Drohung seitens der Familie der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen sei, was die Bezugsperson schließlich zur Flucht bewogen habe. Seitdem stehe das Paar in ständigem Kontakt über die sozialen Medien, die Bezugsperson leiste zudem regelmäßig finanzielle Unterstützungen an die Beschwerdeführerin. Im Mai 2021 habe der letzte persönliche Kontakt stattgefunden, als die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht habe.
Im Einzelnen wurde zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgendes festgehalten: Die geplante Abweisung des Einreiseantrags sei zunächst mit Hinweis auf einen ordre public-Verstoß hinsichtlich der Eheschließung abgelehnt worden. Weder das Schreiben der ÖB Addis Abeba noch die beiliegende Stellungnahme des BFA enthalte eine Begründung für diese Behauptung. Tatsächlich sei aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Umstand erkennbar, warum die in Somalia geschlossene Ehe mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sein sollte. Es handle sich vielmehr um eine Eheschließung, für die sich zwei junge Erwachsene ohne äußere Zwänge aus Liebe entschieden hätten. Die Gültigkeit der Ehe sei nach den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu bewerten; die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) komme nicht zum Tragen.Im Einzelnen wurde zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgendes festgehalten: Die geplante Abweisung des Einreiseantrags sei zunächst mit Hinweis auf einen ordre public-Verstoß hinsichtlich der Eheschließung abgelehnt worden. Weder das Schreiben der ÖB Addis Abeba noch die beiliegende Stellungnahme des BFA enthalte eine Begründung für diese Behauptung. Tatsächlich sei aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Umstand erkennbar, warum die in Somalia geschlossene Ehe mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sein sollte. Es handle sich vielmehr um eine Eheschließung, für die sich zwei junge Erwachsene ohne äußere Zwänge aus Liebe entschieden hätten. Die Gültigkeit der Ehe sei nach den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu bewerten; die Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG (ordre public) komme nicht zum Tragen.
Die geplante Abweisung des Einreiseantrags sei weiters damit begründet worden, dass die vorgelegten Dokumente nicht glaubwürdig seien. In der Stellungnahme des BFA werde diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Botschaft verwiesen, die nur aus allgemeinen Textbausteinen bestehe und keine konkreten Hinweise enthalte, warum in gegenständlichen Fall massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestünden. Zwar werde grundsätzlich nicht bestritten, dass es in Somalia aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mit unwahrem Inhalt zu erhalten, doch sei dieser Umstand nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Gemäß einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083) genüge ein bloß allgemeiner Zweifel zudem nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen sollten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, so wären sonstige Beweismittel zu prüfen und wäre etwa eine Einvernahme der Bezugsperson durchzuführen. Es werde hiermit ausdrücklich beantragt, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zu einer Paralleleinvernahme zu laden, um festzustellen, ob bereits vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsstaat eine Ehe geschlossen worden sei. Schließlich seien die vorgelegten Urkunden auch mit den Angaben der Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren in Zusammenhang zu setzen. Die Bezugsperson habe im gesamten Asylverfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und habe umfassende Angaben zur Eheschließung und zum gemeinsamen Familienleben gemacht.
Zum Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens wurde in der Stellungnahme ausgeführt: Die geplante Abweisung des Einreiseantrags sei schließlich damit begründet worden, dass Widersprüche vorlägen, die die behauptete Familieneigenschaft und die Authentizität der Heiratsurkunde in Zweifel zögen. Um welche Widersprüche es sich konkret handle, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Das BFA weise darauf hin, dass die Bezugsperson im Asylverfahren am 24.03.2015 angegeben habe, die Beschwerdeführerin im achten Monat des Jahres 2013 geheiratet zu haben. In der vorgelegten Heiratsurkunde werde als Eheschließungsdatum der 20.08.2013 angegeben. Somit liege hier kein Widerspruch vor. Dass die Ehe erst zum Zweck der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren behördlich dokumentiert worden sei, sei nicht ungewöhnlich, da eine gesellschaftlich anerkannte Eheschließung in Somalia nach der Scharia erfolge. Die Anmeldung bei einem Bezirksgericht oder einer autorisierenden Stelle sei keine Gültigkeitsvoraussetzung. Auch das Ausstellen einer amtlichen Urkunde sei keine Gültigkeitsvoraussetzung. Somit sei eine amtliche Urkunde seitens der Beschwerdeführerin für ihr tägliches Leben in Somalia bzw. Äthiopien bisher nicht benötigt worden. Wenn das BFA weiters aus dem eher kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat (von August 2013 bis September 2013) den Schluss ziehe, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe, so sei erstens der Umstand, dass bereits vor der Eheschließung eine voreheliche Beziehung mit wöchentlichen (geheimen) Treffen bestanden habe, unberücksichtigt geblieben. Zweitens komme es nicht alleine auf den Umstand an, dass seit Ende 2013 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe, sondern sei vielmehr anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches Familienleben bestehe. Dass die Ehe eine gewisse Dauer aufweisen müsse, sei nicht erforderlich. Zudem erlösche bei einer umständehalber erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband sei bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Gegenständlich habe schon vor der Eheschließung eine intensive Beziehung bestanden, trotz der langen örtlichen Trennung bestehe noch immer intensiver Kontakt, im Mai 2020 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht, wo diese mittlerweile lebe (siehe Fotos vom Einreise- und Ausreisestemple sowie gemeinsame Fotos des Paares anbei). Die Bezugsperson unterstütze die Beschwerdeführerin auch finanziell.Zum Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens wurde in der Stellungnahme ausgeführt: Die geplante Abweisung des Einreiseantrags sei schließlich damit begründet worden, dass Widersprüche vorlägen, die die behauptete Familieneigenschaft und die Authentizität der Heiratsurkunde in Zweifel zögen. Um welche Widersprüche es sich konkret handle, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Das BFA weise darauf hin, dass die Bezugsperson im Asylverfahren am 24.03.2015 angegeben habe, die Beschwerdeführerin im achten Monat des Jahres 2013 geheiratet zu haben. In der vorgelegten Heiratsurkunde werde als Eheschließungsdatum der 20.08.2013 angegeben. Somit liege hier kein Widerspruch vor. Dass die Ehe erst zum Zweck der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren behördlich dokumentiert worden sei, sei nicht ungewöhnlich, da eine gesellschaftlich anerkannte Eheschließung in Somalia nach der Scharia erfolge. Die Anmeldung bei einem Bezirksgericht oder einer autorisierenden Stelle sei keine Gültigkeitsvoraussetzung. Auch das Ausstellen einer amtlichen Urkunde sei keine Gültigkeitsvoraussetzung. Somit sei eine amtliche Urkunde seitens der Beschwerdeführerin für ihr tägliches Leben in Somalia bzw. Äthiopien bisher nicht benötigt worden. Wenn das BFA weiters aus dem eher kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat (von August 2013 bis September 2013) den Schluss ziehe, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe, so sei erstens der Umstand, dass bereits vor der Eheschließung eine voreheliche Beziehung mit wöchentlichen (geheimen) Treffen bestanden habe, unberücksichtigt geblieben. Zweitens komme es nicht alleine auf den Umstand an, dass seit Ende 2013 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe, sondern sei vielmehr anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches Familienleben bestehe. Dass die Ehe eine gewisse Dauer aufweisen müsse, sei nicht erforderlich. Zudem erlösche bei einer umständehalber erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband sei bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Gegenständlich habe schon vor der Eheschließung eine intensive Beziehung bestanden, trotz der langen örtlichen Trennung bestehe noch immer intensiver Kontakt, im Mai 2020 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht, wo diese mittlerweile lebe (siehe Fotos vom Einreise- und Ausreisestemple sowie gemeinsame Fotos des Paares anbei). Die Bezugsperson unterstütze die Beschwerdeführerin auch finanziell.
Zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, von welchem konkreten Betrag das BFA ausgehe. Nach der in der Stellungnahme näher ausgeführten Berechnung werde der geforderte ASVG-Richtsatz für Ehepaar lediglich um EUR 52,38 unterschritten werden. Ein derart geringfügiges Unterschreiten des Richtsatzes könne jedenfalls durch eine sparsame Lebensweise ausgeglichen werden und stelle keine Bedrohung des wirtschaftlichen Wohls des Landes dar. Ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des § 293 ASVG sei nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich.Zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, von welchem konkreten Betrag das BFA ausgehe. Nach der in der Stellungnahme näher ausgeführten Berechnung werde der geforderte ASVG-Richtsatz für Ehepaar lediglich um EUR 52,38 unterschritten werden. Ein derart geringfügiges Unterschreiten des Richtsatzes könne jedenfalls durch eine sparsame Lebensweise ausgeglichen werden und stelle keine Bedrohung des wirtschaftlichen Wohls des Landes dar. Ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG sei nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden vorgelegt:
- Fotos aus Äthiopien von Mai 2020
- Fotos zum Reisepass der Bezugsperson mit Einreisestempel aus Äthiopien
- Gehaltsnachweise der Bezugsperson von Juni, Juli und August 2022
- Vollmacht
5. Nach eingelangter Stellungahme leitete die ÖB Addis Abeba diese am 18.10.2022 an das BFA weiter und ersuchte um neuerliche Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose und zwar auch und insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK.5. Nach eingelangter Stellungahme leitete die ÖB Addis Abeba diese am 18.10.2022 an das BFA weiter und ersuchte um neuerliche Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose und zwar auch und insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK.
Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba am 07.12.2022 lediglich mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe und keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden könne. Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt zur Gänze. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw. inwiefern sich das BFA inhaltlich mit der ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba am 07.12.2022 lediglich mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK festgestellt werden könne. Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt zur Gänze. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw. inwiefern sich das BFA inhaltlich mit der ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
6. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 09.12.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.6. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 09.12.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt habe, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können.
7. Gegen den Bescheid der ÖB Addis Abeba erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Zunächst wurde zur Gänze auf die detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.10.2022 verwiesen und diese zum Beschwerdevorbringen erhoben. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich geringfügig unterschritten würden. Entgegen der Auffassung des BFA bestehe sehr wohl ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ein Familienleben habe bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und würde dies in Österreich fortgesetzt werden. Diese berücksichtigungswürdigen Interessen würden dem öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohle des Landes überwiegen. Zunächst wurde zur Gänze auf die detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.10.2022 verwiesen und diese zum Beschwerdevorbringen erhoben. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 lediglich geringfügig unterschritten würden. Entgegen der Auffassung des BFA bestehe sehr wohl ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Ein Familienleben habe bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und würde dies in Österreich fortgesetzt werden. Diese berücksichtigungswürdigen Interessen würden dem öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohle des Landes überwiegen.
Hinsichtlich des behaupteten ordre public-Verstoßes würden sich weder in der Stellungnahme des BFA noch im Bescheid eine entsprechende Begründung finden. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Auffassung gelange.
Sowohl das BFA als auch die ÖB Addis Abeba hätten es gänzlich unterlassen, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in der angefochtenen Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Auch sei dem Antrag der Beschwerdeführerin, sie und die Bezugsperson zu einer Paralleleinvernahme zu laden, ohne Begründung nicht stattgegeben worden. Durch Außerachtlassung von wesentlichem Parteienvorbringen, durch Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und durch mangelhafte Begründung des Bescheids sei das gesamte Verfahren formell rechtswidrig.
8. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Ei