TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 L523 2267103-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

ASVG §409
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4
  1. ASVG § 409 heute
  2. ASVG § 409 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 409 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


L523 2267103-2/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX ,
SVNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev Baumgarten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 19.12.2022, GZ: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX geb. römisch XXXX ,
SVNr. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev Baumgarten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 19.12.2022, GZ: römisch XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023, GZ: römisch XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ römisch XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde gemäß § 88 Abs. 2 GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides – unter gleichzeitiger Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens – sowie eine Rückstellung der gepfändeten Beträge zu veranlassen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).

4. Mit am 11.04.2023 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Mit Beschwerdevorlage vom 15.05.2023 verwies die SVS auf die Begründung ihrer am 22.03.2022 erlassenen Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 26.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunfts-, und Übermittlungsersuchen an die SVS, welchem am 04.04.2024 mit Stellungnahme entsprochen wurde.

7. Mit gerichtlicher Mitteilung vom 11.04.2024 wurde die seitens der SVS am 04.04.2024 übermittelte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 24.04.2024 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der BF insbesondere monierte, dass der Masseverwalter pflichtwidrig die Niederlegung der Gewerbeberechtigung unterlassen habe und dies zu keiner den BF treffenden Vorschreibung von Beitragsschulden führen könne. Auch seien seitens der SVS nicht alle nötigen Maßnahmen getroffen worden, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen, sodass auch die Verzugszinsen nicht zur Vorschreibung gelangen dürften.

II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:

Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN römisch XXXX in das Firmenbuch eingetragen.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ XXXX “.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer römisch XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ römisch XXXX “.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2007, zur Zahl XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 23.04.2007, zur Zahl römisch XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2007, zur Zahl XXXX wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 14.06.2007, zur Zahl römisch XXXX wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2019, zur Zahl XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 09.04.2019, zur Zahl römisch XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Am 03.01.2022 legte der BF seine Gewerbeberechtigung zurück und beendete hiermit seine Kammermitgliedschaft.

Der Beschwerdeführer unterlag jedenfalls im Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 03.01.2022 der GSVG Pflichtversicherung und dementsprechend der Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Die diesbezüglich offenen Beiträge ergeben sich aus folgenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beitragssätzen und monatlichen Beiträgen:

Jahr

Beitragsgrundlage der KV in €

Beitragsgrundlage der PV in €

Beitragssatz KV

Beitragssatz PV

UV-Beitrag
in €

2008

622,43

951,87

7,65

15,75

7,65

2009

637,99

887,38

7,65

16,00

7,84

2010

653,30

818,30

7,65

16,25

8,03

2011

667,02

743,20

7,65

17,50

8,20

2012

671,02

654,83

7,65

17,50

8,25

2013

689,81

673,17

7,65

18,50

8,48

2014

704,99

687,98

7,65

18,50

8,67

2015

724,02

706,56

7,65

18,50

8,90

2016

415,72

723,52

7,65

18,50

9,11

2017

425,70

723,52

7,65

18,50

9,33

2018

438,05

654,25

7,65

18,50

9,60

2019

446,81

654,25

7,65

18,50

9,79

2020

01.01.2021 bis 31.12.2021

460,66

0,00

574,36

574,36

6,80

6,80

18,50

18,50

10,09

10,09

2021

475,86

574,36

6,80

18,50

10,42

2022

0,00

485,85

0,00

18,50

10,64

Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG herangezogen.Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG herangezogen.

Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 4 GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 4, GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen.

Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 7 GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 7, GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.

Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 7 GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 7, GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.

Die Summe der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum offenen Verzugszinsbeträge, unter Mitberücksichtigung des Ausschlusszeitraumes (01.02.2020 bis 22.09.2021), ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung der SVS, in welcher sämtliche von der SVS geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar dargelegt werden.

Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden während des aufrechten Insolvenzverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 23.04.2007 bis 11.04.2019 dem Masseverwalter vorgeschrieben.

Nach Endigung des Insolvenzverfahrens konnten dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts von 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Versicherungsbeitragsvorschreibungen übermittelt werden. Über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers erhielt die SVS erstmals am 12.07.2019, aufgrund einer postamtlichen Rückstellung (Zurück – unbekannt) Kenntnis.

Durch eine am 17.09.2021 erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers erlangte die SVS Kenntnis über die Meldeadresse des Beschwerdeführers und wurden die Versicherungsbeitragsvorschreibungen fortan an die bekanntgewordene Adresse übermittelt.

III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, die Stellungnahme der SVS und des Beschwerdeführers sowie die Beschwerde– liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Aufgrund vorgenommener Einsicht des Bundesverwaltungsgerichts in einen historischen Firmenbuchauszug, kann die Eintragung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30.10.1998 bis 25.06.2019 festgestellt werden.

Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuellen GISA-Auszugs.

Die Feststellungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Insolvenzverfahren und die anschließend erfolgte Konkursaufhebung können aufgrund der Inhalte der im Akt einliegenden Gerichtsbeschlüsse getroffen werden.

Unstrittig ist, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor.

Die Feststellungen über die erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen resultieren aus den im Verwaltungsakt einliegenden seitens der SVS übermittelten Zahlungsanweisungen.

Dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Beitragsvorschreibungen aufgrund unbekannten Aufenthalts zugestellt werden konnten und die SVS erstmals am 12.07.2019 darüber Kenntnis erlangte, gab die SVS innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) bekannt und schloss sie gleichzeitig die sich inhaltlich damit deckenden postamtlichen Retouren an (OZ 5 Beilagen S 86-90). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war, kann das erkennende Gericht dem Inhalt eines aktuellen Melderegisterauszugs und den seitens der SVS getätigten Ausführungen innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) samt Nachweisvorlagen (Beilagen OZ 5 S 103) ableiten.

Die Kenntniserlangung der SVS über die neuerliche Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers am 17.09.2021 zu einem Pensionsantrag (Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 OZ 5 S 2 und Beilagen OZ 5 S 103). Die anschließend an die bekanntgewordene Adresse erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen ergeben sich sowohl aus der Auskunftsbeantwortung der SVS (OZ 5 S 3) als auch aus den dabei vorgelegten Zahlungsanweisungen (OZ 5 Beilagen S 69ff).

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgeset

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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