Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
ASVG §409Spruch
L523 2267103-2/9E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX ,
SVNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev Baumgarten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 19.12.2022, GZ: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023, GZ: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX geb. römisch XXXX ,
SVNr. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Detlev Baumgarten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 19.12.2022, GZ: römisch XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023, GZ: römisch XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen. 1. Mit gegenständlichem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 409 und 410 ASVG entschieden, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der bis zum 22.01.2022 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.01.2022 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 37.838,90 zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „ römisch XXXX “ verfügt habe und aufgrund aufrechter Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und vom 23.09.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung und der Selbständigenvorsorge unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit eine Löschung oder Nichtbetriebsmeldung seiner aufrechten Gewerbeberechtigung vorgenommen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde gemäß § 88 Abs. 2 GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gewerbeberechtigung von der Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO zu entziehen sei, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlagen an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Beschwerdeführer habe die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nochmals bekanntgegeben und sei die Löschung der Firma mit Firmenbuchbeschluss vom 25.06.2019 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mehr aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen, sodass dieser nicht der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen wäre.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides – unter gleichzeitiger Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens – sowie eine Rückstellung der gepfändeten Beträge zu veranlassen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Spruch des Ausgangsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 31.01.2022 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer sei demzufolge verpflichtet, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherung (samt Nebengebühren und Verzugszinsen) – allesamt angeführt in den Spruchpunkten 2 bis 6 – iHv insgesamt EUR 37.838,90 zu bezahlen (Spruchpunkt 7.).
4. Mit am 11.04.2023 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 15.05.2023 verwies die SVS auf die Begründung ihrer am 22.03.2022 erlassenen Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 26.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunfts-, und Übermittlungsersuchen an die SVS, welchem am 04.04.2024 mit Stellungnahme entsprochen wurde.
7. Mit gerichtlicher Mitteilung vom 11.04.2024 wurde die seitens der SVS am 04.04.2024 übermittelte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 24.04.2024 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der BF insbesondere monierte, dass der Masseverwalter pflichtwidrig die Niederlegung der Gewerbeberechtigung unterlassen habe und dies zu keiner den BF treffenden Vorschreibung von Beitragsschulden führen könne. Auch seien seitens der SVS nicht alle nötigen Maßnahmen getroffen worden, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen, sodass auch die Verzugszinsen nicht zur Vorschreibung gelangen dürften.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers war von 30.10.1998 bis 25.06.2019 unter der Firmenbuchnummer FN römisch XXXX in das Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ XXXX “.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 über die zur Nummer römisch XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung: „ römisch XXXX “.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2007, zur Zahl XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 23.04.2007, zur Zahl römisch XXXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2007, zur Zahl XXXX wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 14.06.2007, zur Zahl römisch XXXX wurde die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit festgestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2019, zur Zahl XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 09.04.2019, zur Zahl römisch XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Am 03.01.2022 legte der BF seine Gewerbeberechtigung zurück und beendete hiermit seine Kammermitgliedschaft.
Der Beschwerdeführer unterlag jedenfalls im Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.01.2020 und von 23.09.2021 bis 03.01.2022 der GSVG Pflichtversicherung und dementsprechend der Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Die diesbezüglich offenen Beiträge ergeben sich aus folgenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beitragssätzen und monatlichen Beiträgen:
Jahr
Beitragsgrundlage der KV in €
Beitragsgrundlage der PV in €
Beitragssatz KV
Beitragssatz PV
UV-Beitrag
in €
2008
622,43
951,87
7,65
15,75
7,65
2009
637,99
887,38
7,65
16,00
7,84
2010
653,30
818,30
7,65
16,25
8,03
2011
667,02
743,20
7,65
17,50
8,20
2012
671,02
654,83
7,65
17,50
8,25
2013
689,81
673,17
7,65
18,50
8,48
2014
704,99
687,98
7,65
18,50
8,67
2015
724,02
706,56
7,65
18,50
8,90
2016
415,72
723,52
7,65
18,50
9,11
2017
425,70
723,52
7,65
18,50
9,33
2018
438,05
654,25
7,65
18,50
9,60
2019
446,81
654,25
7,65
18,50
9,79
2020
01.01.2021 bis 31.12.2021
460,66
0,00
574,36
574,36
6,80
6,80
18,50
18,50
10,09
10,09
2021
475,86
574,36
6,80
18,50
10,42
2022
0,00
485,85
0,00
18,50
10,64
Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG herangezogen.Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 bis 2018 weisen keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auf und wurde in diesem Zeitraum die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG herangezogen.
Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 4 GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen. Für das Jahr 2019 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 4, GSVG iHv EUR 446,81 für die Krankenversicherung und EUR 654,25 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 7 GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2021 liegt kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 7, GSVG iHv EUR 475,86 für die Krankenversicherung und EUR 574,36 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Abs. 7 GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.Für das Jahr 2022 liegt ebenso kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor und wurde als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe gemäß
§ 25 Absatz 7, GSVG iHv EUR 0,00 für die Krankenversicherung und EUR 485,85 für die Pensionsversicherung herangezogen.
Die Summe der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum offenen Verzugszinsbeträge, unter Mitberücksichtigung des Ausschlusszeitraumes (01.02.2020 bis 22.09.2021), ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung der SVS, in welcher sämtliche von der SVS geltend gemachten Forderungen nachvollziehbar dargelegt werden.
Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden während des aufrechten Insolvenzverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 23.04.2007 bis 11.04.2019 dem Masseverwalter vorgeschrieben.
Nach Endigung des Insolvenzverfahrens konnten dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts von 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Versicherungsbeitragsvorschreibungen übermittelt werden. Über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers erhielt die SVS erstmals am 12.07.2019, aufgrund einer postamtlichen Rückstellung (Zurück – unbekannt) Kenntnis.
Durch eine am 17.09.2021 erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers erlangte die SVS Kenntnis über die Meldeadresse des Beschwerdeführers und wurden die Versicherungsbeitragsvorschreibungen fortan an die bekanntgewordene Adresse übermittelt.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, die Stellungnahme der SVS und des Beschwerdeführers sowie die Beschwerde– liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Aufgrund vorgenommener Einsicht des Bundesverwaltungsgerichts in einen historischen Firmenbuchauszug, kann die Eintragung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30.10.1998 bis 25.06.2019 festgestellt werden.
Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 03.01.2022 ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuellen GISA-Auszugs.
Die Feststellungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Insolvenzverfahren und die anschließend erfolgte Konkursaufhebung können aufgrund der Inhalte der im Akt einliegenden Gerichtsbeschlüsse getroffen werden.
Unstrittig ist, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2018 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor.
Die Feststellungen über die erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen resultieren aus den im Verwaltungsakt einliegenden seitens der SVS übermittelten Zahlungsanweisungen.
Dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.06.2019 bis 22.09.2021 keine Beitragsvorschreibungen aufgrund unbekannten Aufenthalts zugestellt werden konnten und die SVS erstmals am 12.07.2019 darüber Kenntnis erlangte, gab die SVS innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) bekannt und schloss sie gleichzeitig die sich inhaltlich damit deckenden postamtlichen Retouren an (OZ 5 Beilagen S 86-90). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war, kann das erkennende Gericht dem Inhalt eines aktuellen Melderegisterauszugs und den seitens der SVS getätigten Ausführungen innerhalb ihrer Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 (OZ 5 S 2) samt Nachweisvorlagen (Beilagen OZ 5 S 103) ableiten.
Die Kenntniserlangung der SVS über die neuerliche Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers am 17.09.2021 zu einem Pensionsantrag (Auskunftsbeantwortung vom 04.04.2024 OZ 5 S 2 und Beilagen OZ 5 S 103). Die anschließend an die bekanntgewordene Adresse erfolgten Versicherungsbeitragsvorschreibungen ergeben sich sowohl aus der Auskunftsbeantwortung der SVS (OZ 5 S 3) als auch aus den dabei vorgelegten Zahlungsanweisungen (OZ 5 Beilagen S 69ff).
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgeset