Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2291733-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX in XXXX , vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX in römisch XXXX , vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX , betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX gerichteten und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, der dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt. Mit der an den Präsidenten des Landesgerichts römisch XXXX gerichteten und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom römisch XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, der dem Bundesverwaltungsgericht am römisch XXXX .2024 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2291733.1.00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024