TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 L506 2267457-1

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Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L506 2267457-1-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Regionaldirektion Steiermark, Ast Graz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , Regionaldirektion Steiermark, Ast Graz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine jordanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise und polizeilichem Aufgriff am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine jordanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise und polizeilichem Aufgriff am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gab die BF an, ledig zu sein und im XXXX den Ausreiseentschluss gefasst zu haben sowie anschließend legal per Flugzeug mit ihrem jordanischen Reisepass in die Türkei gereist zu sein. Die BF habe sich ua 5 Monate in der Türkei, 7 Monate in Griechenland und 6 Monate in Serbien aufgehalten. In Griechenland habe es ein Problem mit ihrer Tante, mit der sie in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, gegeben, und sei sie vor dieser Richtung Europa geflüchtet. 2. Anlässlich der Erstbefragung am römisch XXXX gab die BF an, ledig zu sein und im römisch XXXX den Ausreiseentschluss gefasst zu haben sowie anschließend legal per Flugzeug mit ihrem jordanischen Reisepass in die Türkei gereist zu sein. Die BF habe sich ua 5 Monate in der Türkei, 7 Monate in Griechenland und 6 Monate in Serbien aufgehalten. In Griechenland habe es ein Problem mit ihrer Tante, mit der sie in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, gegeben, und sei sie vor dieser Richtung Europa geflüchtet.

2.1. Sie habe ihren Herkunftsstaat mit ihrer Tante verlassen, da diese die BF überredet habe, ihren Sohn zu heiraten; dieser lebe in Schweden. In der Türkei habe er die BF besucht und sei sie von ihm und seiner Familie sehr schlecht behandelt worden. Sie könne nicht zurück zu ihren Eltern, da sie ohne etwas zu sagen von zu Hause geflohen sei.

2.2. Im Rückkehrfall werde sie von ihren Eltern umgebracht werden.

3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme der BF zur Identitätsprüfung.
Die BF gab an, während der Überfahrt alles verloren zu haben. Sie habe über ein jordanisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge verfügt. Auch habe sie die Geburtsurkunde und ihren Personalausweis verloren. Die BF gab an, staatenlos zu sein. Sie gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und sei Sunnitin.
3. Am römisch XXXX erfolgte eine Einvernahme der BF zur Identitätsprüfung.
Die BF gab an, während der Überfahrt alles verloren zu haben. Sie habe über ein jordanisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge verfügt. Auch habe sie die Geburtsurkunde und ihren Personalausweis verloren. Die BF gab an, staatenlos zu sein. Sie gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und sei Sunnitin.

3.1. Nach der Ausreise hätten die Eltern nach der BF gesucht und ihre Cousins in die Türkei geschickt; sie hätten erzählt, dass sie die BF umbringen wollen. Sie seien gegen die Beziehung zu dem Cousin; die BF wolle auch nicht mehr zu diesem. Sie habe 12 Jahre die Schule in XXXX besucht und eine zweijährige Ausbildung zur Innendesignerin gemacht und ihr Leben durch ihre Eltern finanziert; gelebt habe sie im Familienhaus. Die Familie sei im Jahr 1948 von der Region um den Galilsee vertrieben worden.3.1. Nach der Ausreise hätten die Eltern nach der BF gesucht und ihre Cousins in die Türkei geschickt; sie hätten erzählt, dass sie die BF umbringen wollen. Sie seien gegen die Beziehung zu dem Cousin; die BF wolle auch nicht mehr zu diesem. Sie habe 12 Jahre die Schule in römisch XXXX besucht und eine zweijährige Ausbildung zur Innendesignerin gemacht und ihr Leben durch ihre Eltern finanziert; gelebt habe sie im Familienhaus. Die Familie sei im Jahr 1948 von der Region um den Galilsee vertrieben worden.

3.2. Zum Ausreisegrund gab die BF an, von ihrer Familie bedroht zu werden, da sie durch ihr Verhalten die Familienehre beschmutzt habe.

4. Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme der BF. Die BF gab an, dass ihr sämtliche Identitätsdokumente, darunter ein jordanisch-palästinensischer Reisepass, von der türkischen Polizei abgenommen worden seien. Sie habe versucht, zu ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, doch habe diese sie aus ihrem Leben ‚gelöscht‘. Im Jahr XXXX habe es ein Problem mit ihrer Familie gegeben, sodass sie zur Überzeugung gekommen sei, Jordanien zu verlassen. Am XXXX sei sie legal in die Türkei gereist. 4. Am römisch XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme der BF. Die BF gab an, dass ihr sämtliche Identitätsdokumente, darunter ein jordanisch-palästinensischer Reisepass, von der türkischen Polizei abgenommen worden seien. Sie habe versucht, zu ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, doch habe diese sie aus ihrem Leben ‚gelöscht‘. Im Jahr römisch XXXX habe es ein Problem mit ihrer Familie gegeben, sodass sie zur Überzeugung gekommen sei, Jordanien zu verlassen. Am römisch XXXX sei sie legal in die Türkei gereist.

4.1. Sie werde nicht vom jordanischen Staat, sondern von ihrer Familie verfolgt; konkret hätten ihre Onkel väterlicherseits gedroht, sie umzubringen. Ihre Familie sei sehr traditionell und lasse keine anderen Meinungen zu; die Mädchen hätten keinen Freiraum gehabt und seien mit verbaler und physischer Gewalt gezüchtigt worden. Die BF sei häufig von ihrer Familie geschlagen worden. Sie habe sich in ihren Cousin mütterlicherseits, der in Schweden lebe, verliebt; da es Probleme zwischen den Familien gebe, haben ihre Eltern eine solche Eheschließung abgelehnt. Sie sei zur Mutter des Cousins in die Türkei geflüchtet, woraufhin sie von ihren Verwandten, vor allem vom Onkel und den Cousins väterlicherseits mit dem Tod bedroht worden sei. Diese hätten die Verwandten der Mutter kontaktiert und gedroht, die BF umzubringen. Verwandte der Mutter, die in Schweden leben, hätten der BF von den Morddrohungen berichtet; diese Drohungen seien nach ihrer Ausreise erfolgt, aber habe sie bereits vor der Ausreise die Mitteilung erhalten, dass sie umgebracht werde; ihr Vater habe ihr dies im Juli und August XXXX zu verstehen gegeben. Zuletzt habe sie im Jahr XXXX von Serbien aus telefonischen Kontakt zu ihrem Cousin gehabt. Dieser habe XXXX die Eltern gefragt, ob er sie heiraten dürfe. 4.1. Sie werde nicht vom jordanischen Staat, sondern von ihrer Familie verfolgt; konkret hätten ihre Onkel väterlicherseits gedroht, sie umzubringen. Ihre Familie sei sehr traditionell und lasse keine anderen Meinungen zu; die Mädchen hätten keinen Freiraum gehabt und seien mit verbaler und physischer Gewalt gezüchtigt worden. Die BF sei häufig von ihrer Familie geschlagen worden. Sie habe sich in ihren Cousin mütterlicherseits, der in Schweden lebe, verliebt; da es Probleme zwischen den Familien gebe, haben ihre Eltern eine solche Eheschließung abgelehnt. Sie sei zur Mutter des Cousins in die Türkei geflüchtet, woraufhin sie von ihren Verwandten, vor allem vom Onkel und den Cousins väterlicherseits mit dem Tod bedroht worden sei. Diese hätten die Verwandten der Mutter kontaktiert und gedroht, die BF umzubringen. Verwandte der Mutter, die in Schweden leben, hätten der BF von den Morddrohungen berichtet; diese Drohungen seien nach ihrer Ausreise erfolgt, aber habe sie bereits vor der Ausreise die Mitteilung erhalten, dass sie umgebracht werde; ihr Vater habe ihr dies im Juli und August römisch XXXX zu verstehen gegeben. Zuletzt habe sie im Jahr römisch XXXX von Serbien aus telefonischen Kontakt zu ihrem Cousin gehabt. Dieser habe römisch XXXX die Eltern gefragt, ob er sie heiraten dürfe.

4.2. Im Rückkehrfall laufe die BF Gefahr, von ihrer Verwandtschaft getötet zu werden. Die Regierung werde sich in die Familiensache nicht einmischen; es wisse keiner, was in der Familie passiere.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

5.1. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die BF habe glaubhaft angegeben, zu keiner Zeit einer staatlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein und habe eine solche auch nicht von amtswegen erhoben werden können. Die Angaben der BF zu den Ausreisegründen seien widersprüchlich, wenig detailreich und somit nicht glaubhaft.

5.2. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.5.2. Spruchpunkt römisch II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

5.3. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.5.3. Zu Spruchpunkt römisch IV. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

6.1. Indem zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien und die belangte Behörde nicht genauer nachgefragt habe, sei dieser die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen. Die BF hätte bei näherer Befragung auch über ihre Angst vor Verurteilung durch die Polizei, wenn sie sich an diese gewendet hätte, sprechen können.

6.2. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig, da sich diese kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen würden. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit Ehrenverbrechen wie Ehrenmord und Korruption in Jordanien entsprechend auseinanderzusetzen.

6.3. Die belangte Behörde habe darüber hinaus eine mangelhafte Beweiswürdigung zu verschulden. Die BF habe ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die BF unterliege auch dem Asylgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, da der jordanische Staat die BF nicht vor privater Verfolgung durch ihre Familie schützen könne bzw. wolle.

6.4. Zur vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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