TE Bvwg Beschluss 2024/6/6 G301 2291423-1

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G301 2291423-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.04.2024, GZ: XXXX , betreffend Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.04.2024, GZ: römisch XXXX , betreffend Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG):

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 11.04.2024, wurde die von der Erziehungsberechtigten (Erstbeschwerdeführerin) mit schriftlichem Ansuchen vom 02.04.2024 beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin XXXX , geboren am XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), Schülerin der 1c-Klasse der Volksschule XXXX , für den Zeitraum von 04.04.2024 bis 12.04.2024 zum Zwecke der Begleitung ihrer Mutter auf eine Reise in die Türkei, um dort den plötzlich erkrankten Großvater der Schülerin zu pflegen, wobei die Schülerin ihre Mutter dabei begleiten habe müssen, da eine anderweitige Betreuung der Schülerin in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe, gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), nicht erteilt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 11.04.2024, wurde die von der Erziehungsberechtigten (Erstbeschwerdeführerin) mit schriftlichem Ansuchen vom 02.04.2024 beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), Schülerin der 1c-Klasse der Volksschule römisch XXXX , für den Zeitraum von 04.04.2024 bis 12.04.2024 zum Zwecke der Begleitung ihrer Mutter auf eine Reise in die Türkei, um dort den plötzlich erkrankten Großvater der Schülerin zu pflegen, wobei die Schülerin ihre Mutter dabei begleiten habe müssen, da eine anderweitige Betreuung der Schülerin in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden habe, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), nicht erteilt.

Mit dem am 23.04.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 17.04.2024 datierten Schriftsatz erhob die nunmehr beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.05.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.05.2024, zugestellt am 21.05.2024, wurde den beschwerdeführenden Parteien in Entsprechung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses und somit zur Zulässigkeit der Beschwerde abzugeben.

Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb der eingeräumten Frist wurde nicht erstattet.

II.      
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II.      
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im laufenden Schuljahr 2023/2024 als Schülerin die 1c-Klasse der Volksschule XXXX .Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im laufenden Schuljahr 2023/2024 als Schülerin die 1c-Klasse der Volksschule römisch XXXX .

Mit schriftlichem Ansuchen an die Bildungsdirektion für Steiermark vom 02.04.2024 beantragte die erziehungsberechtigte Mutter eine Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer minderjährigen Tochter für den Zeitraum von 04.04.2024 bis 12.04.2024 zum Zwecke der Begleitung ihrer Mutter auf eine Reise in die Türkei.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Gebrauch gemacht und folglich auch keine Äußerung zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses erstattet.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt A.):

In vorliegenden Fall ist von Amts wegen zu klären, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nichterteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben (weiterhin) besteht.

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106, jeweils mwN).

Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen gemäß § 9 LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung vergleiche etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen gemäß Paragraph 9, LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).

Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde (vom 04.04.2024 bis 12.04.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei könnte sich auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das BVwG nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben des Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zugrunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde (vom 04.04.2024 bis 12.04.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei könnte sich auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das BVwG nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben des Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zugrunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).

Die beschwerdeführenden Parteien haben sich zum (weiteren) Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses nicht geäußert.

Die mit 17.04.2024 datierte Beschwerde wurde am 23.04.2024 bei der belangten Behörde rechtswirksam eingebracht, somit lag der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zeitlich nach dem bereits abgelaufenen Zeitraum des beantragten Fernbleibens vom Unterricht (04.04.2024 bis 12.04.2024).

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da im vorliegenden Fall die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses schon bei Einbringung der Beschwerde nicht mehr vorlag, erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Die gegenständliche Beschwerde war daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Die gegenständliche Beschwerde war daher mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fernbleiben vom Unterricht mangelndes Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2291423.1.00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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