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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die streitwertabhängige Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im RechtsmittelverfahrenRechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren bis zu einem Streitwert von € 2.700,- auf bestimmte Gründe gemäß §501 Abs1 ZPO beschränkt. Beim Vorbringen, die Bestimmung des §501 Abs1 ZPO sei vor dem Hintergrund allfälliger Gegenforderungen über der Bagatellgrenze von € 2.700,- verfassungswidrig, übersieht der Antragsteller, dass über eine Gegenforderung stets nur bis zur Höhe der Klagsforderung entschieden wird. Das Bedenken geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Rechtsschutz, Wertgrenzen (Streitwert), VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtsmittel, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G47.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024