Index
L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Kostenersatzpflicht nach einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsGRechtssatz
Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es ist dem Wiener Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Kostenersatzpflicht gemäß §24 Abs2 und 4 WMG idF LGBl 2/2018 unterschiedliche Deckungsfonds und Ersatzzeiträume festlegt und ein Kostenersatzanspruch gegen die erbserklärten Erben auch dann zum Tragen kommt, wenn kein Ersatzanspruch gegen den Verstorbenen bestanden hat.Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es ist dem Wiener Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Kostenersatzpflicht gemäß §24 Abs2 und 4 WMG in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, unterschiedliche Deckungsfonds und Ersatzzeiträume festlegt und ein Kostenersatzanspruch gegen die erbserklärten Erben auch dann zum Tragen kommt, wenn kein Ersatzanspruch gegen den Verstorbenen bestanden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestsicherung, Erbrecht, Kostentragung, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1628.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024