Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der ZPO betreffend die Höhe der Entschädigung eines Kurators wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von §283 Abs1 zweiter Satz und (in eventu) der Wortfolge "so berechnete" in §283 Abs2 erster Satz ABGB erweist sich der Antrag als zu eng gefasst. Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit der in §283 Abs1 zweiter Satz ABGB vorgesehenen Bemessungsgrundlage von 5% des von der Kuratel erfassten Vermögens im vorliegenden Fall des hohen Vermögens. Die Höhe der Entschädigung des Verlassenschaftskurators bemisst sich jedoch nicht alleine anhand der angefochtenen Bestimmung des §283 Abs1 zweiter Satz ABGB, sondern unter Berücksichtigung der in §283 Abs2 ABGB vorgesehenen (demonstrativen) Minderungs- und Erhöhungsgründe. Für die Bemessung der Entschädigung des Verlassenschaftskurators im vorgebrachten Fall, dass die nach §283 Abs1 ABGB berechnete Entschädigung unangemessen hoch ist, kommt §283 Abs2 erster Satz ABGB zur Anwendung. Folglich bildet der angefochtene §283 Abs1 zweiter Satz mit Abs2 erster Satz ABGB eine untrennbare Einheit. Die isolierte Anfechtung nur des §283 Abs1 zweiter Satz und der Wortfolge "so berechnete" in §283 Abs2 ABGB ist in Anbetracht des vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens untrennbaren Zusammenhanges (zumindest) zwischen §283 Abs1 zweiter Satz und Abs2 erster Satz ABGB zu eng gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Entschädigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G56.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024