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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 betreffend die Bemessungsgrundlage für die AbfertigungszahlungRechtssatz
Nach den für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.2003 begründet wurde, geltenden Abfertigungsregelungen (Modell "Abfertigung ALT") beträgt der Anspruch auf Abfertigung je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Gemäß dem zweiten Satz in §37 G-VBG 2012 werden die darin ausdrücklich genannten Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage) dem Monatsentgelt zugezählt. Sonderzahlungen werden darin nicht erwähnt.
Der VfGH kann nicht erkennen, dass die unterschiedliche Festlegung des Begriffes des Monatsentgeltes und damit der Bemessungsgrundlage für die Abfertigungszahlung für Vertragsbedienstete, welche einerseits vor dem 01.07.2003 und andererseits nach diesem Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis begonnen haben, miteinander vergleichbar sind. Beide Regelungssysteme beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen. Nach den neuen Abfertigungsregelungen handelt es sich bei der Abfertigung um ein Entgelt, welches aus monatlichen Beiträgen des Arbeitgebers in einer Betrieblichen Vorsorgekasse angespart wird, über welches der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verfügen kann, wohingegen den vorhergehenden Abfertigungsregelungen ein dienstzeitabhängiger Entgeltanspruch zugrunde gelegen war.
Soweit der Antragsteller die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelungen mit einem Vergleich mit §23 AngG begründet, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, für öffentlich Bedienstete andere Abfertigungsregelungen zu erlassen als für dem Angestelltengesetz unterliegende Personen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Eventualantrag, AbfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G36.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024