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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Ermittlung der maßgeblichen EinkünfteRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §8 Abs1 Z1 erster Satz Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) idF BGBl I 139/2011 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt im Beihilfenrecht ein weiter - durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §8 Abs1 Z1 erster Satz Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2011, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt im Beihilfenrecht ein weiter - durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen.
Es ist dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er für die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte gemäß §8 Abs1 Z1 KBGG von jenen Einkünften ausgeht, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und dabei auf den Zufluss des Einkommens (§19 EStG 1988) abstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, Rechtspolitik, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3503.2023Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024