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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament mangels Vorliegens eines abgeschlossenen Wahlverfahren; Einlangen der Wahlanfechtung am VfGH vor Verlautbarung der Feststellung der BundeswahlbehördeRechtssatz
Unzulässigkeit der Anfechtung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Festsetzung des 09.06.2024 als Wahltag, BGBl II 72/2024.Unzulässigkeit der Anfechtung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Festsetzung des 09.06.2024 als Wahltag, Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2024,.
Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden. Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden. Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Europawahl, EU-Recht, Wahlen, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WI2.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024