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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 3. Mai 1995, Zl. 475723/587-VI.SL/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1993 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Ministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber in die "Zentrale" des Ministeriums nach Wien "einberufen" (versetzt), wo er Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung wurde er verschiedenen Abteilungen dieses Ministeriums zur Dienstleistung zugewiesen.
Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, begehrte der Beschwerdeführer - damals noch Beamter der Dienstklasse V - mit Eingabe vom 12. Jänner 1991
(Zl. 475723/119-VI.1/91) seine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII mit Wirkung vom 1. Juli 1991, weil er "dieselben gleichwertigen Leistungen eines Referenten einer Zentralstelle ausübe wie ein Referent einer Zentralstelle in der VIII. Dienstklasse" (wurde näher begründet). Daraus ergab sich ein weiterer Schriftverkehr mit der belangten Behörde, in der auch die Thematik der Verwendungszulage gemäß § 30a GG 1956 angeschnitten wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VI ernannt. Aus dem weiteren Verwaltungsgeschehen ist festzuhalten, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1992, Zl. 475723/298-VI.1/92, Anträge des Beschwerdeführers, ihn per 1. Juli 1992 in die Dienstklasse VII, in die Dienstklasse VIII und in die Dienstklasse IX zu befördern, zurückwies. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0133, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1993, Zl. 475723/413-VI.2/93, entschied die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer weder eine Zulage gemäß § 30a GG 1956 noch eine Belohnung nach § 19 leg. cit. gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß die tatsächliche Dienstleistung des Beschwerdeführers seit Dezember 1988 nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 erfülle. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, als unbegründet abgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 17. Dezember 1991 auf Auszahlung der Bezüge der VIII. Dienstklasse und Nachzahlung für einen dreijährigen Zeitraum, sowie auf "Ausstellung der notwendigen Bescheide", ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0153 protokollierten Säumnisbeschwerde.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie des Vorbringens in der zur Zl. 93/12/0154 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Am 12. August 1991 (Einlaufstampiglie) brachte der Beschwerdeführer eine mit 27. Juli 1991 datierte Eingabe folgenden Wortlautes bei der belangten Behörde ein:
"Am 15.8.1988 trat ich meinen Dienst als 1. Zugeteilter an der ö.B. New Delhi an, sodann folgte nach einer kurzen und vorübergehenden Verwendung in der Abteilung VI.4 meine momentane Verwendung in der Abteilung IV.5 seit November 1990. Auf beiden Posten hatte ich Vorgänger, die bereits in der VII. Dienstklasse waren. Ich nehme daher an, daß es sich bei beiden Verwendungen um Planstellen mit einer Wertigkeit der VII. Dienstklasse handelt. Ich ersuche daher um Nachzahlung der Differenz zu den Bezügen der VII. Dienstklasse für den noch nicht verjährten Zeitraum rückwirkend bis 15.8.1988 und beantrage die Erlassung eines entsprechenden Bescheides."
Mit der am 1. Juni 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0154 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Im Hinblick hierauf erging der nun angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde wie folgt entschieden hat:
"Ihr Begehren vom 12. August 1991 betreffend Nachzahlung der Differenz zu den Bezügen (zwischen der V. bzw. VI. und) der VII. Dienstklasse ab 15. August 1988 wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Inhaltes des Antrages aus, der Beschwerdeführer führe keine gesetzliche Grundlage für sein Begehren an und habe die mit Eingabe vom 4. August 1992 über Aufforderung angekündigte zusammenfassende Konkretisierung und Begründung seines Antrages nicht bei der belangten Behörde nachgereicht, sondern am 1. Juni 1993 eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Nach § 62 BDG 1979, den der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde erwähne, habe der Beamte "nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge". Hinsichtlich der aktiven Beamten des Auswärtigen Dienstes - und für diese sei die belangte Behörde als Dienstbehörde zuständig - bilde das Gehaltsgesetz 1956 diese besondere gesetzliche Vorschrift. Gemäß § 28 Abs. 1 GG 1956 werde das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung durch die Dienstklasse und durch die Gehaltsstufe bestimmt, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe. Im Fall des Beschwerdeführers habe ihm in der Zeit zwischen August 1988 und Juni 1991 demnach das durch die damals erreichte Gehaltsstufe näher bestimmte Gehalt der Dienstklasse V, ab 1. Juli 1991 das im Ernennungsdekret anläßlich seiner Beförderung in die Dienstklasse VI ausdrücklich zuerkannte Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1993) gebührt, weiters gemäß § 30 GG 1956 bis 30. Juni 1991 die "kleine" Verwaltungsdienstzulage, ab 1. Juli 1991 die "große" Verwaltungsdienstzulage (im Original jeweils unter Anführungszeichen). Daß der Beschwerdeführer dieses Gehalt entsprechend seiner jeweiligen Dienstklasse zuzüglich der jeweiligen Verwaltungsdienstzulage ab August 1988 bis zum Ende seiner aktiven Dienstleistung per
31. Dezember 1992 ordnungsgemäß ausgezahlt erhalten habe, stehe außer Streit.
Eine Anhebung seiner Bezüge in diesem Zeitraum käme entsprechend der im maßgeblichen Zeitraum in Geltung gestandenen Fassung des Gehaltsgesetzes 1956 allenfalls nach § 30a leg. cit. in Betracht. Doch sehe dessen Abs. 2 ausdrücklich vor, daß eine gegebenenfalls gebührende Verwendungszulage "mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen ist, der der Beamte angehört", und höchstens vier Vorrückungsbeträge betragen dürfe. Eine Bezugsanhebung um die Differenz der gesetzlichen Gehaltsansätze zwischen zwei Dienstklassen sei im Gehaltsgesetz 1956 im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgesehen gewesen und habe auch in keiner anderen Rechtsvorschrift, die auf das Bundesdienstverhältnis des Beschwerdeführers anzuwenden gewesen sei, in diesem Zeitraum eine gesetzliche Grundlage gefunden. Da im übrigen bezüglich eines allfälligen Anspruches auf eine Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 im Falle des Beschwerdeführers bereits mit dem Bescheid vom 23. Februar 1993, Zl. 475723/413-VI.1/93, abschlägig entschieden worden sei, habe das vorliegende Begehren mangels gesetzlicher Grundlage nach Art. 18 Abs. 1 B-VG zurückgewiesen werden müssen, weil gemäß dieser Verfassungsbestimmung die gesamte staatliche Verwaltung nur auf der Grundlage der bestehenden Gesetze erfolgen dürfe.
Dagegen richet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Unterlassung von Zwangs- und Pflichtarbeit sowie u. a. meines Rechtes auf Bezüge der VII. Dienstklasse" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie in dem bereits genannten, in einer Beschwerdesache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt wurde, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Kern des vorliegenden Streites ist die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er (dieselben) Tätigkeiten, wie Beamte der Dienstklasse VII, verrichtet habe, weshalb ihm auch die Bezüge dieser Dienstklasse gebührten. Er bringt dies mit den Worten zum Ausdruck: "wird die Tätigkeit einer Planstelle einer bestimmten Dienstklasse tatsächlich verrichtet, so gebühren auch die entsprechenden Bezüge dieser Dienstklasse, weil ein Beamter, der die Tätigkeit der VII. Dkl. tatsächlich ausübt, auch ein Beamter der VII. Dkl. ist, und zwar kraft Ausübung der Tätigkeit und nicht kraft Ernennung".
Diese Auffassung, wonach es auf die Ernennung nicht ankäme, ist unzutreffend. Da der Beschwerdeführer nicht in die Dienstklasse VII befördert wurde, gebührten ihm auch nicht die Bezüge eines Beamten der Dienstklasse VII, womit es auch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - an jedweder Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Auszahlung der angesprochenen Bezugsdifferenz und auf "Erlassung eines entsprechenden Bescheides" mangelte. Sofern der Beschwerdeführer der Sache nach auch vorbringt, daß man ihn rechtens in die VII. Dienstklasse hätte befördern müssen, hat dies nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein, zumal der angefochtene Bescheid nicht über Beförderungsanträge abspricht. Maßgeblich ist vorliegendenfalls vielmehr, daß der Beschwerdeführer eben NICHT der VII. Dienstklasse angehört und daher auch keinen Anspruch auf Bezüge der Dienstklasse VII hat. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, "die verletzten einfachgesetzlichen Rechte sind entsprechend die Rechte unter §§ 2,3 und 62 BDG sowie § 28 GG auf den gesetzlichen Monatsbezug", ist daher ebenfalls unzutreffend, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid diesbezüglich in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde.
Das unsubtantiierte Begehren des Beschwerdeführers auf Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Im übrigen bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, sollte der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sein, "daß die einfache österreichische Gesetzeslage im Bereich des Beamtendienstrechtes den Garantien des Art. 4 MRK nicht entspricht, beantrage ich in eventu gem. § 62 VwGG i.V.m.
§ 38 AVG eine Verfahrensunterbrechung, entweder zur Ausübung der Beschwerderechte gem. Art. 13 MRK i.V.m. Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof oder noch besser und schneller, zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 25 ff MRK, weil eine Klage gem. Art. 137 B-VG laut Kellacher Urteil des E.C.H.R. kein Esentiale zur Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges darstellt. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Art. 140 B-VG, die einen Beseitigungsanspruch von mangelhaften einfachen Bundesgesetzen enthalten, gibt die MRK einen positiven Anspruch auf Erlassung entsprechender nationaler Gesetze ..."
Sollte dies dahin zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten hegt, ist ihm zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls diese Bedenken nicht teilt und sich demnach auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs. 2 B-VG - eine solche käme allenfalls in Betracht - veranlaßt sieht: Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989).
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, der Behörde seien Informationen vorgelegen, daß er seit dem Sommer 1989 psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite seiner Handlungen abzusehen, und verweist darauf, daß die Behörde eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 angeordnet habe, "die bloß in Ermangelung der gesetzlichen Protokollierung gemäß § 14 AVG sowie der Anwesenheit eines Verhandlungsleiters nicht erfolgen konnte. Der der Behörde beigefügte Amtssachverständige konnte keine nach dem DSM-III-R-System psychischer Störungen schlüssige vermutete Diagnose angeben, sodaß die Behörde zufolge der ständigen Rechtsprechung zum § 9 AVG verpflichtet gewesen wäre, meine Handlungsfähigkeit vor den Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Bereits im November 1994 wurde dazu beantragt, mich in Begleitung des zuständigen Beamten, der erforderlichen Anzahl von Protokollführern sowie des psychiatrischen Sachverständigen für die Dauer von sechs Wochen in eine psychiatrische Anstalt zur Abklärung meiner Handlungsfähigkeit einzuweisen, ein Antrag, der am 3.5.1995 in Erwiderung einer Zuschrift nochmals in der Einlaufstelle eingebracht wurde, und auf den die Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingeht".
Diese Ausführungen geben keinen Anlaß, die Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren und in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren in Zweifel zu ziehen; vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Worauf es dabei ankommt, wurde in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, - auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann - ausführlich dargelegt, dies auch unter Einbeziehung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der erwähnten Eingabe an die Behörde vom November 1994 (die im übrigen zwischenzeitig Gegenstand der am 19. Juni 1995 eingebrachten, zur Zl. 95/12/0159 protokollierten Beschwerde ist). Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von der im genannten Beschluß vom 25. Jänner 1995 dargelegten Erwägungen abzugehen und zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120158.X00Im RIS seit
20.11.2000