RS Vwgh 2024/5/14 Ro 2024/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0165 E 20. Dezember 2007 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern ist zwar die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht schlechthin ausgeschlossen, soferne nämlich der Gesetzgeber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. V 14/80). In § 33 TP 5 GebG hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. § 33 TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182).Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern ist zwar die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht schlechthin ausgeschlossen, soferne nämlich der Gesetzgeber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. römisch fünf 14/80). In Paragraph 33, TP 5 GebG hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf "Bestandverträge (Paragraphen 1090, ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. Paragraph 33, TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160004.J07

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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