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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG 1957 nimmt - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus.Paragraph 33, TP 5 Absatz 4, Ziffer eins, GebG 1957 nimmt - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160004.J10Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024