RS Vwgh 2024/5/14 Ro 2024/16/0004

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Rechtssatz

§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG 1957 nimmt - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus.Paragraph 33, TP 5 Absatz 4, Ziffer eins, GebG 1957 nimmt - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160004.J10

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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