Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. etwa EuGH 25.5.2023, C-368/22, Danish Fluid System Technologies A/S, Rn 30). Daraus folgt, dass es sich bei der zur Zulässigkeit der Revision angeführten Frage - nämlich der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif - schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung vergleiche etwa EuGH 25.5.2023, C-368/22, Danish Fluid System Technologies A/S, Rn 30). Daraus folgt, dass es sich bei der zur Zulässigkeit der Revision angeführten Frage - nämlich der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif - schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0368 Danish Fluid System Technologies VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160016.J02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024