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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des FM in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. August 1994, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die belangte Behörde das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 1993 mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Spruch des Bescheides ("Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der Z GesmbH") nach den Worten "Z GesmbH" zu lauten habe: "welche Komplementärin der Firma Z GesmbH & CO KG ist.". Zur Last gelegt wird dem Beschwerdeführer (in Übernahme des Ausspruches des im Instanzenzug bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadtgemeinde Innsbruck vom 13. Jänner 1992) in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener für die Z GesmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. a iVm § 25 lit. b Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, im Hinblick auf die Durchführung baubehördlich nicht genehmigter Änderungen in einem "FD-Markt" in Innsbruck. Dieser Markt wird durch die FD Z GesmbH & CO KG betrieben. Die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes wurde jedoch von der Firma Z GesmbH & CO KG erwirkt. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1991 wurde dem Magistrat Innsbruck auf Briefpapier der Z GesmbH in D, mit der Zeichnung "FD-Bauabteilung" MITGETEILT, DAß DIE "FD Z GesmbH & CO" an dem fraglichen Standort einen "FD-Markt" BETREIBE und im Hinblick auf eine Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes eine Ausweitung der Verkaufsfläche geplant sei. Die dazu erforderlichen BAUMAßNAHMEN seien nicht baubehördlich genehmigungspflichtig und WÜRDEN "IN NÄCHSTER ZEIT DURCHGEFÜHRT". Aufgrund dieser Anzeige erging ein Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck an die Z GesmbH, in der das "angezeigte Bauvorhaben" gemäß § 26 Abs. 2 Tiroler Bauordnung untersagt wurde und die Z GesmbH "ersucht" wurde, ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen. Mit Bescheid vom 13. Jänner 1992 wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der Z GesmbH mit Sitz in D nach außen berufenes Organ wegen der bewilligungslosen Durchführung der in Rede stehenden Änderungen gemäß § 25 lit. b Tiroler Bauordnung iVm § 53 Abs. 1 und 2 Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Nach Erhebung einer Berufung, über welche durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol entschieden wurde, wurde diese Berufungsentscheidung beim Verfassungsgerichtshof angefochten, welcher das Straferkenntnis im Gefolge der Aufhebung des § 51 Abs. 1 VStG (Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates im Verwaltungsstrafverfahren in 2. Instanz) mit dem Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G 103/92, aufhob, da es sich um einen Anlaßfall handelte. Nach neuerlicher Entscheidung über die damit wieder anhängige Berufung des Beschwerdeführers durch die Tiroler Landesregierung und Berufung gegen diesen Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Begründend führt die belangte Behörde darin - nach Wiedergabe der oben bereits dargestellten Zusammenhänge hinsichtlich der Errichtung des Marktes aufgrund einer der Z GesmbH & Co KG erteilten Baubewilligung und der Betreibung des Marktes durch die FD Z GesmbH & CO - insbesondere aus, daß in der Berufung (neu) vorgebracht werde, daß die gegenständliche Änderung nicht die Firma Z GesmbH, sondern die Betreiberin des Marktes, die Firma FD Z GesmbH & CO zu vertreten habe. Für den gesamten Bereich dieser Gesellschaft sei UH zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bestellt worden. Nach Wiedergabe des Wortlauts der vorgelegten Bestellungsurkunde für UH vom 20. März 1989 legt die belangte Behörde sodann zunächst dar, daß ihrer Auffassung nach Herr UH nicht über eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG verfüge. Die belangte Behörde sei der Auffassung, "daß selbst dann, wenn man die Ansicht vertritt, daß die Person UH für die Firma Z GesmbH & CO KG als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden könnte, im gegenständlichen Fall es daran mangelt, daß der Aufgabenbereich hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht klar abgegrenzt ist und ist aus der Urkunde nicht erkenntlich, daß UH auch über die erforderliche Anordnungsbefugnis verfügt." Es sei somit eine rechtswirksame Bestellung nicht erfolgt. Nach Ausführungen hinsichtlich Bedenken, ob "in bestimmten Bauangelegenheiten es überhaupt zulässig" sei, einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG zu bestellen, wird schließlich ausgeführt, daß aus einem Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck hervorgehe, daß die Firma Z GesmbH & CO KG Eigentümer der bewilligungspflichtigen Bauanlage sei. Diese Firma habe als Eigentümerin der Anlage auch um Änderung der bestehenden Baubewilligung nachträglich angesucht und sei diese Änderung am 23. April 1991 gestattet worden. Die Änderung sei daher "auf Betreiben dieser Firma zurückzuführen". Andererseits wird unmittelbar im Anschluß an diese Aussage festgestellt, die Änderung sei von der Firma Z GesmbH angezeigt und durchgeführt worden. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Berufungserkenntnisses der Landesregierung für Tirol geändert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als inhaltliche Rechtswidrigkeit insbesondere geltend gemacht wird, daß für die in Rede stehende Änderung die Firma Z GesmbH & CO verantwortlich sei und der Rückschluß der belangten Behörde, daß für alle Veränderungen in dem Markt ausschließlich der ursprüngliche Bewilligungswerber im Bauverfahren verantwortlich sei, rechtlich unhaltbar sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte wegen einer Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. a iVm § 25 lit. b Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33. Wie sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer zutreffend erkannt haben, ist damit die entscheidungswesentliche Frage, wer Adressat der genannten Strafbestimmung ist.
§ 25 Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, lautet auszugsweise:
"§ 25
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Einer Bewilligung der Behörde bedarf:
a)
der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)
die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beinflußt;
... "
§ 53 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung lautet auszugsweise:
"§ 53
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt oder mit der Ausführung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung beginnt (§ 36 Abs. 1);"
Gemäß § 25 lit. b iVm § 53 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 1989 kommen damit sowohl der Eigentümer eines Grundstückes bzw. (bei sachenrechtlichen Sonderkonstellationen) der Eigentümer eines Bauwerkes als Adressat der Strafnorm in Betracht als auch allenfalls ein vom Eigentümer zu unterscheidender Dritter, der die Baumaßnahme durchführt. Als Adressat muß nämlich JENE PERSON angesehen werden, die die Bauarbeiten durchführt oder durchführen läßt, da nur diese Person die Baubewilligung (allenfalls mit Zustimmung des Eigentümers) zu beantragen hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16.Mai 1979, 1725/77, in dem darauf abgestellt wird, in wessen Auftrag und auf welche Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird). In diesem Sinn wäre es jedoch vor einer Bestrafung einer natürlichen Person als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher erforderlich, jene juristische Person festzustellen, die die Baumaßnahmen gesetzt hat. Erst aufgrund dieser Feststellung wäre die weitere Prüfung, welches Organ für die betreffende Unternehmung zur Vertretung nach außen zuständig ist oder ob ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde, möglich (soweit im angefochtenen Bescheid an einer Stelle auf die Verpflichtung des Eigentümers einer bewilligungspflichtigen Bauanlage verwiesen wird, die Anlage in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf eine Verletzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Baukonsens bestraft wurde; vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 16.Mai 1979, 1725/77, wonach einen Bauwerber keine Verpflichtung trifft, darüber zu wachen, daß auf dem Grund, für den die Baubewilligung erteilt wurde, nicht etwa ein anderer ohne Baubewilligung oder in Abweichung von der Baubewilligung einen Bau errichtet). Der angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Zusammenhang aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Z GesmbH bestraft. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist einerseits die Firma Z GesmbH & Co KG Eigentümerin der Anlage und wird von der belangten Behörde als jene juristische Person angesehen, der die Baumaßnahmen zuzurechnen seien. Im Anschluß an diese Sachverhaltsfeststellung trifft die belangte Behörde jedoch die weitere Feststellung, daß die Änderung von der Firma Z GesmbH angezeigt und durchgeführt worden sei. Wenngleich diese Feststellung auf den Umstand zurückgehen mag, daß die erwähnte Bauanzeige der FD Z GesmbH & Co KG auf Briefpapier der Z GesmbH verfaßt war, hätte die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und angesichts der Diskrepanz zwischen der Zeichnung des Schreibens für die FD Z GesmbH & Co KG und der Beschriftung des verwendeten Briefpapiers nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß der Briefkopf maßgeblich sei (vgl. auch die von der Baubehörde vorgenommene Zustellung des von der Baubehörde erlassenen Bescheids an die FD Z GesmbH & Co KG, welche zwar nur "zur Kenntnis" erfolgte, aber zeigt, daß das Einschreiten der FD Z GesmbH & Co aufgrund des genannten Schreibens durchaus ersichtlich war). Die von der belangten Behörde vorgenommene Ergänzung des Spruches (nach dem angefochtenen Bescheid ist die Spruchabänderung "für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht relevant", weil die Komplementärin für die Verbindlichkeiten der KG hafte) zeigt, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer bewußt als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma Z GesmbH bestrafen wollte. Die belangte Behörde ging daher offenbar, ungeachtet der bereits dargestellten Unklarheit ihrer Feststellungen, davon aus, daß die Bestrafung darauf gestützt werden könnte, daß die Z GesmbH die Baumaßnahmen gesetzt habe. In diesem Zusammenhang erweist sich die Bescheidbegründung nach dem Vorgesagten aber als mangelhaft. Liegt schon insofern eine Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als Verletzung von Verfahrensvorschriften wahrzunehmen ist, als ein Widerspruch zwischen den Feststellungen, die Z GesmbH einerseits, die Z GesmbH & Co KG andererseits habe die Baumaßnahmen gesetzt, besteht, so erweist sich auch - wollte man die Frage der Unterscheidung zwischen der Z GesmbH und der Z GesmbH & Co KG einmal vernachlässigen - die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, daß die Firma Z GesmbH & CO KG (oder die Firma Z GesmbH) die Änderung zu vertreten habe und nicht die FD Z GesmbH & Co KG, angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht als schlüssig. Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches insoweit im Instanzenzug nicht geändert wurde) zugrunde gelegten Tathandlungen wurden zwischen dem 11. Jänner 1991 und dem 16. Jänner 1991 gesetzt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgestellt hat, wurde mit Schreiben vom 10. Jänner 1991 durch die FD Z GesmbH & CO die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen angekündigt. Es bedürfte somit weiterer Sachverhaltsfeststellungen bzw. einer Begründung durch die belangte Behörde, weshalb sie entgegen dem genannten Schreiben davon ausgegangen ist, daß nicht die FD Z GesmbH & Co KG die Baumaßnahmen gesetzt hat, sondern die Z GesmbH. Der im angefochtenen Bescheid gezogene Schluß von der SPÄTEREN ANTRAGSSTELLUNG um Baubewilligung durch einen anderen Rechtsträger (nämlich die Z GesmbH & CO KG) auf die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen im Jänner 1991 durch diese Gesellschaft erscheint ohne nähere Begründung nicht zwingend. Aber auch der Umstand, daß ein Bescheid betreffend die Untersagung der Baumaßnahmen an die Z GesmbH ergangen ist (der offenbar in Rechtskraft erwachsen ist), rechtfertigt nicht die Behandlung dieser Gesellschaft als für die Bauführung verantwortliche juristische Person. Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an jemanden, der die Bauführung nicht selbst vornimmt oder veranlaßt, verpflichtet diese Person nicht zur Stellung von Anträgen in bezug auf Bauführungen Dritter. Ein derartiger Antrag bewirkt - wenn er rechtskräftig wird - , daß die juristische Person, an die er gerichtet war, jedenfalls gehalten ist, die untersagten Baumaßnahmen zu unterlassen. Zur Bestrafung eines zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenes Organ(walters)s bedürfte es jedoch der sachverhaltsmäßigen Feststellung, daß dieser juristischen Person zurechenbare Baumaßnahmen gesetzt wurden. Ausgehend von den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann jedoch das Vorliegen derartiger Baumaßnahmen nicht ohne weiteres angenommen werden. Daß im konkreten Fall die Z GesmbH & Co (KG) letztlich sehr wohl um die Baubewilligung eingekommen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß sie auch ursprünglich die Baumaßnahmen gesetzt hat, zumal nicht sie, sondern die FD Z GesmbH & Co die Bauführung angezeigt hat. Die belangte Behörde hätte daher, wenn sie der Meinung war, daß die Bauanzeige allein noch keine verläßliche Schlußfolgerung auf die Zuordnung der Baumaßnahmen erlaube, weitere Ermittlungen darüber anstellen müssen, wer die Bauführung veranlaßte, sodaß die Zuordnung zu einer juristischen Person möglich ist.
Diese Mängel der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sind vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis gemäß § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse VwSlg. 8619 A/1974 und 9723 A/1978 - verstärkter Senat).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060209.X00Im RIS seit
03.05.2001