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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825Beachte
Rechtssatz
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen allenfalls das Wohnungseigentum verbunden werden soll, ist die Bauherreneigenschaft der Miteigentümergemeinschaft entscheidend. Dies deshalb, weil nur die Gesamtheit der Miteigentümer rechtlich über das gemeinsame Grundstück verfügen kann, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft erst dann gesprochen werden kann, wenn die betreffenden - handelnden - Personen Miteigentümer geworden sind (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0135, mwN).Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen allenfalls das Wohnungseigentum verbunden werden soll, ist die Bauherreneigenschaft der Miteigentümergemeinschaft entscheidend. Dies deshalb, weil nur die Gesamtheit der Miteigentümer rechtlich über das gemeinsame Grundstück verfügen kann, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft erst dann gesprochen werden kann, wenn die betreffenden - handelnden - Personen Miteigentümer geworden sind vergleiche etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0135, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160087.L05Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024