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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0053 E 29. Juli 2004 RS 6Stammrechtssatz
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu § 5 GrEStG). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu Paragraph 5, GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160087.L04Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024