RS Vwgh 2024/5/14 Ra 2022/16/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2024
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32/06 Verkehrsteuern

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/16/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0053 E 29. Juli 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er

a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,

b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und

c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.

Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu § 5 GrEStG). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu Paragraph 5, GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160087.L04

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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