RS Vwgh 2024/5/14 Ra 2022/16/0087

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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32/06 Verkehrsteuern

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/16/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/16/0006 E 13. Dezember 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Sollen auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, Baumaßnahmen - etwa die Errichtung von Gebäuden oder die Sanierung vorhandener Gebäude - durchgeführt werden, sind die anfallenden Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber (Käufer) nicht als Bauherr anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160087.L02

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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