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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/16/0006 E 13. Dezember 2023 RS 2Stammrechtssatz
Sollen auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, Baumaßnahmen - etwa die Errichtung von Gebäuden oder die Sanierung vorhandener Gebäude - durchgeführt werden, sind die anfallenden Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber (Käufer) nicht als Bauherr anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160087.L02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024