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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Ist der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0010).Ist der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegen (VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210077.L04Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024