RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/21/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0336 B 11. April 2024 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287). Im vorliegenden Fall stützte sich das VwG zutreffend darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit für Behörden und das VwG trotz (anwaltlicher) Vertretung und aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht erreichbar war und Ladungen keine Folge leistete. Das VwG nahm auch zu Recht an, die Fremde habe - ungeachtet ihrer "zum Schein" bestehenden Meldeadressen - über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und berücksichtigte ebenfalls zutreffend, dass die Fremde ihren ausdrücklichen Angaben zufolge nicht bereit ist, der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Angesichts dieses Vorverhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich durfte das VwG trotz der Erwerbstätigkeit der Fremden und der deshalb gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit in vertretbarer Weise (weiterhin) das Vorliegen von Fluchtgefahr annehmen, die für das Ausreichen eines gelinderen Mittels erforderliche Kooperationsbereitschaft der Fremden verneinen, insoweit auch einen geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 annehmen und damit von der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ausgehen.Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287). Im vorliegenden Fall stützte sich das VwG zutreffend darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit für Behörden und das VwG trotz (anwaltlicher) Vertretung und aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht erreichbar war und Ladungen keine Folge leistete. Das VwG nahm auch zu Recht an, die Fremde habe - ungeachtet ihrer "zum Schein" bestehenden Meldeadressen - über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und berücksichtigte ebenfalls zutreffend, dass die Fremde ihren ausdrücklichen Angaben zufolge nicht bereit ist, der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Angesichts dieses Vorverhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich durfte das VwG trotz der Erwerbstätigkeit der Fremden und der deshalb gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit in vertretbarer Weise (weiterhin) das Vorliegen von Fluchtgefahr annehmen, die für das Ausreichen eines gelinderen Mittels erforderliche Kooperationsbereitschaft der Fremden verneinen, insoweit auch einen geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 annehmen und damit von der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210066.L01

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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