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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0336 B 11. April 2024 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287). Im vorliegenden Fall stützte sich das VwG zutreffend darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit für Behörden und das VwG trotz (anwaltlicher) Vertretung und aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht erreichbar war und Ladungen keine Folge leistete. Das VwG nahm auch zu Recht an, die Fremde habe - ungeachtet ihrer "zum Schein" bestehenden Meldeadressen - über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und berücksichtigte ebenfalls zutreffend, dass die Fremde ihren ausdrücklichen Angaben zufolge nicht bereit ist, der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Angesichts dieses Vorverhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich durfte das VwG trotz der Erwerbstätigkeit der Fremden und der deshalb gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit in vertretbarer Weise (weiterhin) das Vorliegen von Fluchtgefahr annehmen, die für das Ausreichen eines gelinderen Mittels erforderliche Kooperationsbereitschaft der Fremden verneinen, insoweit auch einen geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 annehmen und damit von der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ausgehen.Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287). Im vorliegenden Fall stützte sich das VwG zutreffend darauf, dass die Fremde in der Vergangenheit für Behörden und das VwG trotz (anwaltlicher) Vertretung und aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht erreichbar war und Ladungen keine Folge leistete. Das VwG nahm auch zu Recht an, die Fremde habe - ungeachtet ihrer "zum Schein" bestehenden Meldeadressen - über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und berücksichtigte ebenfalls zutreffend, dass die Fremde ihren ausdrücklichen Angaben zufolge nicht bereit ist, der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Angesichts dieses Vorverhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich durfte das VwG trotz der Erwerbstätigkeit der Fremden und der deshalb gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit in vertretbarer Weise (weiterhin) das Vorliegen von Fluchtgefahr annehmen, die für das Ausreichen eines gelinderen Mittels erforderliche Kooperationsbereitschaft der Fremden verneinen, insoweit auch einen geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 annehmen und damit von der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210066.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024