RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
BauO Wr §134a
BauRallg

Rechtssatz

Grundsätzlich sind die Regelungen des § 134 Abs. 3 und 4 Wr BauO auf das Abhalten einer Bauverhandlung durch die Baubehörde zugeschnitten. Wenn jedoch keine Bauverhandlung anberaumt wurde, stellt sich die Frage, ob einem übergangenen Nachbarn gleichermaßen die absolute Einwendungsfrist von drei Monaten nach Baubeginn entgegengehalten werden kann. Nun kann es verschiedene Gründe geben, warum ein Nachbar unverschuldet verhindert war, seine Einwendungen spätestens im Rahmen der Bauverhandlung zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt wäre, etwa den Fall der Weigerung der Behörde, einen Nachbarn an der Bauverhandlung teilnehmen zu lassen, anders zu behandeln als einen Fall, in dem die Behörde gar keine Bauverhandlung anberaumt hat. In beiden Konstellationen ist einerseits der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert, spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen zu erheben; in beiden Fällen ist andererseits die Rechtssicherheit betreffend den Bestand der Baubewilligung schützenswert. In jeder der beiden Varianten wäre es dem Nachbarn möglich, binnen längstens drei Monaten nach Baubeginn seine Einwendungen vorzubringen (unter allfälliger Beachtung des § 134 Abs. 4 letzter Satz Wr BauO). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte ist somit nicht ersichtlich. Die Wendung "auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung" in § 134 Abs. 4 Wr BauO ist daher im Sinn von "selbst nach" oder "sogar nach" dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung zu verstehen. Die absolute Dreimonatsgrenze des § 134 Abs. 4 Wr BauO ist auch auf jene Fälle anwendbar, in denen eine - an sich vorgesehene - Bauverhandlung nicht durchgeführt wurde.Grundsätzlich sind die Regelungen des Paragraph 134, Absatz 3 und 4 Wr BauO auf das Abhalten einer Bauverhandlung durch die Baubehörde zugeschnitten. Wenn jedoch keine Bauverhandlung anberaumt wurde, stellt sich die Frage, ob einem übergangenen Nachbarn gleichermaßen die absolute Einwendungsfrist von drei Monaten nach Baubeginn entgegengehalten werden kann. Nun kann es verschiedene Gründe geben, warum ein Nachbar unverschuldet verhindert war, seine Einwendungen spätestens im Rahmen der Bauverhandlung zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt wäre, etwa den Fall der Weigerung der Behörde, einen Nachbarn an der Bauverhandlung teilnehmen zu lassen, anders zu behandeln als einen Fall, in dem die Behörde gar keine Bauverhandlung anberaumt hat. In beiden Konstellationen ist einerseits der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert, spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen zu erheben; in beiden Fällen ist andererseits die Rechtssicherheit betreffend den Bestand der Baubewilligung schützenswert. In jeder der beiden Varianten wäre es dem Nachbarn möglich, binnen längstens drei Monaten nach Baubeginn seine Einwendungen vorzubringen (unter allfälliger Beachtung des Paragraph 134, Absatz 4, letzter Satz Wr BauO). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte ist somit nicht ersichtlich. Die Wendung "auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung" in Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO ist daher im Sinn von "selbst nach" oder "sogar nach" dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung zu verstehen. Die absolute Dreimonatsgrenze des Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO ist auch auf jene Fälle anwendbar, in denen eine - an sich vorgesehene - Bauverhandlung nicht durchgeführt wurde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L08

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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