RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
BauO Wr §134a
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Einfügens des § 134 Abs. 4 Wr BauO gleichzeitig mit der Novellierung des § 134 Abs. 3 Wr BauO mit der Bauordnungsnovelle 1992, LGBl. Nr. 34/1992, lässt den Rückschluss zu, dass die Bestimmung jene Ausnahme regeln möchte, in der ein Nachbar nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben konnte. Dem - am Versäumnis keine Schuld treffenden - Nachbarn wird die Möglichkeit von Einwendungen über den Zeitpunkt der Bauverhandlung hinaus eröffnet. Dass ihm dies nicht zeitlich unbegrenzt möglich sein kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass abgesehen vom Schutz des übergangenen Nachbarn auch die - in den Erläuterungen ausdrücklich erwähnte - Rechtssicherheit von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat sich für eine Frist von drei Monaten entschieden und als Bezugspunkt den Baubeginn herangezogen. Der Nachbar wird insofern in die Pflicht genommen, als er bei längerer Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch eine Vertretung Vorsorge gegen bedenkliche, ihm nicht bekannte Bauführungen auf angrenzenden Liegenschaften treffen muss (vgl. BlgWrLT Nr. 14/1992, 19).Der Zeitpunkt des Einfügens des Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO gleichzeitig mit der Novellierung des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO mit der Bauordnungsnovelle 1992, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992,, lässt den Rückschluss zu, dass die Bestimmung jene Ausnahme regeln möchte, in der ein Nachbar nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben konnte. Dem - am Versäumnis keine Schuld treffenden - Nachbarn wird die Möglichkeit von Einwendungen über den Zeitpunkt der Bauverhandlung hinaus eröffnet. Dass ihm dies nicht zeitlich unbegrenzt möglich sein kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass abgesehen vom Schutz des übergangenen Nachbarn auch die - in den Erläuterungen ausdrücklich erwähnte - Rechtssicherheit von Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat sich für eine Frist von drei Monaten entschieden und als Bezugspunkt den Baubeginn herangezogen. Der Nachbar wird insofern in die Pflicht genommen, als er bei längerer Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch eine Vertretung Vorsorge gegen bedenkliche, ihm nicht bekannte Bauführungen auf angrenzenden Liegenschaften treffen muss vergleiche BlgWrLT Nr. 14/1992, 19).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L07

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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