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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
§ 134 Abs. 4 Wr BauO fand gleichzeitig mit einer Novellierung des § 134 Abs. 3 Wr BauO (Einwendungen sind spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung zu erheben) Eingang in die Wr BauO: Mit der Bauordnungsnovelle 1992, LGBl. Nr. 34/1992, wurde - gemeinsam mit der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte - eine "Modifizierung des Eintrittes in die Parteistellung als Anrainer eingeführt" (BlgWrLT Nr. 14/1992, 2). Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sollen seither die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen im Sinn des § 134a Wr BauO gegen ein Bauvorhaben erheben.Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO fand gleichzeitig mit einer Novellierung des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO (Einwendungen sind spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung zu erheben) Eingang in die Wr BauO: Mit der Bauordnungsnovelle 1992, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992,, wurde - gemeinsam mit der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte - eine "Modifizierung des Eintrittes in die Parteistellung als Anrainer eingeführt" (BlgWrLT Nr. 14/1992, 2). Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sollen seither die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen im Sinn des Paragraph 134 a, Wr BauO gegen ein Bauvorhaben erheben.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L06Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024