RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
BauO Wr §134a
BauRallg

Rechtssatz

§ 134 Abs. 4 Wr BauO fand gleichzeitig mit einer Novellierung des § 134 Abs. 3 Wr BauO (Einwendungen sind spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung zu erheben) Eingang in die Wr BauO: Mit der Bauordnungsnovelle 1992, LGBl. Nr. 34/1992, wurde - gemeinsam mit der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte - eine "Modifizierung des Eintrittes in die Parteistellung als Anrainer eingeführt" (BlgWrLT Nr. 14/1992, 2). Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sollen seither die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen im Sinn des § 134a Wr BauO gegen ein Bauvorhaben erheben.Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO fand gleichzeitig mit einer Novellierung des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO (Einwendungen sind spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung zu erheben) Eingang in die Wr BauO: Mit der Bauordnungsnovelle 1992, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992,, wurde - gemeinsam mit der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte - eine "Modifizierung des Eintrittes in die Parteistellung als Anrainer eingeführt" (BlgWrLT Nr. 14/1992, 2). Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sollen seither die Parteistellung nur dann erlangen, wenn sie spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen im Sinn des Paragraph 134 a, Wr BauO gegen ein Bauvorhaben erheben.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L06

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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