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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0203 E 4. März 2008 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 134 Abs. 4 letzter Satz sind Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, DIE DIE BAUVERHANDLUNG ANBERAUMT hat. Diese Frist kann somit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde eine Verhandlung anberaumt hat; solange keine Verhandlung anberaumt wurde, kommt eine Versäumung der (14-tägigen) Einwendungsfrist nicht in Betracht.Nach Paragraph 134, Absatz 4, letzter Satz sind Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, DIE DIE BAUVERHANDLUNG ANBERAUMT hat. Diese Frist kann somit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde eine Verhandlung anberaumt hat; solange keine Verhandlung anberaumt wurde, kommt eine Versäumung der (14-tägigen) Einwendungsfrist nicht in Betracht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L05Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024