RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0203 E 4. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 134 Abs. 4 letzter Satz sind Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, DIE DIE BAUVERHANDLUNG ANBERAUMT hat. Diese Frist kann somit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde eine Verhandlung anberaumt hat; solange keine Verhandlung anberaumt wurde, kommt eine Versäumung der (14-tägigen) Einwendungsfrist nicht in Betracht.Nach Paragraph 134, Absatz 4, letzter Satz sind Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, DIE DIE BAUVERHANDLUNG ANBERAUMT hat. Diese Frist kann somit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde eine Verhandlung anberaumt hat; solange keine Verhandlung anberaumt wurde, kommt eine Versäumung der (14-tägigen) Einwendungsfrist nicht in Betracht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L05

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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