Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0136 E 13. Dezember 2011 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Allenfalls vor Einbringung des Bauansuchens erhobene Einwendungen können sich nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und gelten demnach auch nicht im gegenständlichen Verfahren als erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass jene Einwendungen aufrechterhalten werden (Hinweis Erkenntnisse vom 9. September 2008, 2008/06/0089 und vom 23. Juni 2010, 2008/06/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L04Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024